Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 20.04.2004 – 24 W (pat) 354/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 354/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 13 185 10.99

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. September 2003 ist wirkungslos,

soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 13 185 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 721 552 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 21. Februar 2002 hatte die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 721 552 gegen

die Eintragung der Marke 398 13 185 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die

Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluß aufgehoben und die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus

der Marke 721 552 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1

und Abs 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluß vom

16. September 2003 hinsichtlich der Löschung der Marke 398 13 185 wirkungslos

ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen

aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl BPatG 43, 96).

Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Guth

Bb