Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 20.04.2004 – 33 W (pat) 223/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 28 756.9

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 20. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Winkler und die Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 13. April 2000 die Buchstabenfolge

KSK

zur Eintragung als Wortmarke für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 35:

Lohn-

und Gehaltsabrechungen, Aufstellung

von Kosten-Preis-Analysen, betriebswirtschaftliche Beratung, Beratung in

Fragen der Geschäftsführung, Buchführung, Buchprüfung, Erstellung von Geschäftsgutachten, Erteilung von Auskünften in Handels-

und Geschäftsangelegenheiten, Marktforschung, Meinungsforschung, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Organisationsberatung

in Geschäftsangelegenheiten, Herausgabe von Statistiken, Durchführung

von Unternehmensverlagerungen, Durchführung von Versteigerungen und Auktionen, Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten,

Erstellung von Wirtschaftsprognosen, Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken

Klasse 36:

Finanzanalysen, Bankgeschäfte, Beleihen von Gebrauchsgütern,

finanzielle Beratung, Börsenkursnotierung, Übernahme von Bürgschaften, Kautionen, Vergabe von Darlehen, Effektengeschäfte,

Factoring, Erteilung von Finanzauskünften, Finanzielle Förderung,

finanzielle Schätzungen (Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten), Finanzierungen, finanzielle Förderung, Gebäudeverwaltung,

Geldwechselgeschäfte,

Grundstücksverwaltung,

Dienstleistungen eines Immobilienmakler, Immobilienvermittlung,

Immobilienverwaltung, Investmentgeschäfte, Gewährung von Teilzahlungskrediten, Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten,

Ausgabe von Kreditkarten, Kreditvermittlung, Leasing, Lebensversicherung, Lombardgeschäfte, Dienstleistungen eines Maklers, Ausgabe von Reiseschecks, Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke, Schätzen von Briefmarken, Schätzen von Schmuck,

Schätzung von Antiquitäten, Schätzung von Immobilien, Schätzung

von Kunstgegenständen, numismatische Schätzungen, Scheckprüfung, Schätzen von Schmuck, Sparkassengeschäfte, Vermögensverwaltung durch Treuhänder, Unfallversicherung, Vermittlung

von Versicherungen, Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds,

Vermögensverwaltung, Verpachtung von Immobilien, Verpachtung

von landwirtschaftlichen Betrieben, Vermittlung von Versicherungen, Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten,

Versicherungsberatung, Versicherungswesen, Grundstücks-, Immobilienverwaltung, Depotverwaltung von Wertsachen, Wohnungsvermietung, Wohnungsvermittlung

Klasse 37:

Auskünfte in Bauangelegenheiten, Leitung von Bauarbeiten (Oberaufsicht), Bauwesen, Aufstellung, Wartung und Reparatur von

Computerhardware, Fabrikbau, Wartung und Reparatur von Panzerschränken

Klasse 42:

Dienstleistungen eines Architekten, Bauberatung, gewerbsmäßige

Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung), Aktualisieren

von Computer-Software, Design von Computer-Software, Vermietung von Computer-Software, Computerberatungsdienste, Wiederherstellung von Computerdaten, Wartung von Computersoftware,

Computersystemanalysen, Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken, Ingenieurarbeiten, Dienstleistungen eines Innenarchitekten, Konstruktionsplanung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Recherche- und Entwicklungsdienste bezüglich

neuer Produkte für Dritte, Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten, Erstellung von technischen Gutachten, technische Projektplanungen.

Die Markenstelle

für Klasse 36 hat die Anmeldung mit Beschluss vom

10. April 2002 nach § 37 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG teilweise zurückgewiesen und zwar für die Dienstleistungen

Buchführung, Buchprüfung; Erteilung von Auskünften in Handels-

und Geschäftsangelegenheiten; Zusammenstellung von Daten in

Computerdatenbanken; Finanzanalysen, Bankgeschäfte, Beleihen

von Gebrauchsgütern, finanzielle Beratung, Börsenkursnotierung,

Übernahme von Bürgschaften, Kautionen, Vergabe von Darlehen,

Effektengeschäfte, Factoring, Erteilung von Finanzauskünften, Finanzielle Förderung,

finanzielle Schätzungen (Versicherungs-,

Bank-, Grundstückangelegenheiten); Finanzierungen, finanzielle

Förderung, Geldwechselgeschäfte; Investmentgeschäfte, Gewährung von Teilzahlungskrediten, Abwickeln von Geldgeschäften mit

Kreditkarten, Ausgabe von Kreditkarten, Kreditvermittlung, Lombardgeschäfte, Ausgabe von Reiseschecks, Schätzung von Immobilien, Scheckprüfung, Sparkassengeschäfte, Vermögensverwaltung durch Treuhänder, Vermittlung von Versicherungen, Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds, Vermögensverwaltung,

Vermittlung von Versicherungen, Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten, Versicherungsberatung; Depotverwahrung von Wertsachen.

Die Buchstabenfolge „KSK“ sie die lexikalisch belegte gängige Abkürzung des

Begriffs „Kreissparkasse“, der eine öffentlich-rechtliche Organisationsform von

Geldinstituten bezeichne. Es handele sich bei den mit der angemeldeten Marke

beanspruchten Dienstleistungen um solche, die üblicherweise von Kreditinstituten

erbracht werden. Die angemeldete Marke stelle eine Herkunftsangabe insofern

dar, als die Kurzform angebe, dass diese Dienstleistungen von einer Kreissparkasse stammen. Sie könne damit zur Bezeichnung der Art des Anbieters der zurückgewiesenen Dienstleistungen dienen. Als Bezeichnung der Anbietergattung

sei die angemeldete Abkürzung freizuhalten, weil auch andere Kreissparkassen

hierauf hinweisen können müssten. Zur Beseitigung des Freihaltungsbedürfnisses

sei die Anmeldung einer Kollektivmarke erforderlich. Die Anmeldung könne jedoch

nicht mehr in eine solche uminterpretiert werden. Als ohne weiteres verständliche

unmittelbar beschreibende Angabe über die Art des Anbieters der beanspruchten

Dienstleistungen fehle ihr auch jegliche Unterscheidungskraft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit der sie zunächst rügt,

dass Tenor und Gründe nicht hinreichend bestimmt seien. In der Sache wendet

sie sich dagegen, dass die angemeldete Marke zurückgewiesen werde, obwohl

sie nicht die Dienstleistungen beschreibe und dass der Herkunftshinweis auf den

Anbieter gerade die wesentliche Funktion der Marke ausmache. Die Entscheidung

über die Art der Anmeldung, Individual- oder Kollektivmarke, sei eine Frage, die

das Innenverhältnis der Sparkassen betreffe und die allenfalls im Rahmen einer

bösgläubigen Anmeldung zu prüfen sei.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und sie regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Der Senat hat der Anmelderin Kopien von Verwendungsbeispielen der angemeldeten Buchstabenfolge übersandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der Anmeldung als Individualmarke das

Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

1.

Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die

ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung ua der Art,

der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder sonstiger

Merkmale der Ware oder Dienstleistungen dienen können. Entscheidend ist, ob

sich die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen für eine beschreibende Verwendung eignet (vgl BGH GRUR

1996, 770, 771 - MEGA). Dabei ist die Eintragung selbst dann zu versagen, wenn

die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine derartige künftige Verwendung auf der Grundlage konkreter Feststellungen aber vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl EuGH GRUR 1999, 723, 726 (Nr 37) - Chiemsee; BGH stRspr GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z). Diese Voraussetzung ist

hier gegeben, weil die als Individualmarke angemeldete Buchstabenfolge „KSK“

im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Teilzurückweisung im Verkehr

mit der Bezeichnung „Kreissparkasse“ gleichgesetzt wird.

Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, ist „KSK“ als Abkürzung für

„Kreissparkasse“ lexikalisch belegt (vgl Bertelsmann Lexikon der Abkürzungen

von H. Koblischke, 1994, 294). Zwar folgt aus dem Eintrag in einem der häufig

sehr weitgefassten Abkürzungsverzeichnisse nicht schon in jedem Fall die

Schutzunfähigkeit der jeweiligen Abkürzungen. Denn Abkürzungen kommt als

bloßen sprachlichen Hilfsmitteln nicht dieselbe Bedeutung wie der vollständigen

Wiedergabe des Fachausdrucks zu. Sie sind aber schutzunfähig, wenn die Abkürzungen aus sich heraus verständlich sind und von den beteiligten Verkehrskreisen

ohne weiteres mit der betreffenden Langfassung gleichgesetzt und als Sachhinweis verstanden werden können (vgl Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn

303 mwN). Dies trifft auf die Buchstabenfolge „KSK“ zu, wenn sie dem Verkehr im

Zusammenhang mit Dienstleistungen begegnet, die üblicherweise von Kredit- bzw

Geldinstituten wie Banken oder Sparkassen erbracht werden. Die Markenstelle hat

diese Dienstleistung im Tenor und in den Gründen des angefochtenen Beschlusses im einzelnen eindeutig bestimmt und die Anmeldung nur insoweit zurückgewiesen.

Die genannten Dienstleistungen richten sich sowohl an Fachkreise wie an das allgemeine Publikum von Dienstleistungen der verschiedensten Arten von Geldinstituten. Nach den Ermittlungen des Senats wird „KSK“ sowohl im Zahlungsverkehr unter den verschiedenen Geldinstituten wie insbesondere auch bei Überweisungen und auf Überweisungsträgern der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise verwendet. Nach dem Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmers, auf das insoweit abzustellen ist, erweist sie die angemeldete Abkürzung zur Beschreibung der zurückgewiesenen Dienstleistungen als geeignet (vgl Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl,

§ 8 Rdn 297 mwN). Denn „KSK“ weist in Alleinstellung und damit ohne weitere

individualisierende Angaben auf die Art der angebotenen Finanzdienstleistungen

hin, nämlich dass diese von irgendeiner Kreissparkasse im Gegensatz etwa zu

Banken oder privaten Geldinstituten erbracht werden. Die angemeldete Marke

bezeichnet mit der Art des Geldinstituts zugleich Merkmale, die für das Angebot

und die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen im Verkehr von Bedeutung

sind wie etwa die Trägerschaft oder Rechtsform des Kreditinstituts (öffentliche

Träger, Großbank, Aktiengesellschaft, Privatbank etc) oder deren maßgebliche

Ausrichtung, z.B. „KSK“ als Sachhinweis auf den Schwerpunkt der Tätigkeit in der

Region, auf die Nähe zum Kunden oder die Kenntnis der wirtschaftlichen

Einbindung und regionalen Verhältnisse, KSK-Wagniskapitel uä. Die Anmelderin

verwendet in ihrem Dienstleistungsverzeichnis selbst unter anderem Bezeichnungen wie „Bankgeschäfte, Sparkassengeschäfte“, die verdeutlichen, dass mit

Begriffen wie „Bank“ oder „Sparkasse“ Sachhinweise auf Merkmale des damit

einhergehenden Dienstleistungsangebots gegeben werden. In gleicher Weise

enthalten Bezeichnungen wie „Kreissparkasse“ oder „Landeszentralbank“ und ihre

gängigen Abkürzungen „KSK“ bzw „LZB“ als Hinweis auf die Art oder

Beschaffenheit der Geldinstitute Sachangaben, die einen beschreibenden Bezug

zu den typischerweise damit verbundenen Dienstleistungen der Teilzurückweisung

haben. Es besteht im Interesse der Allgemeinheit ein Bedürfnis, die angemeldete

Abkürzung „KSK“ als beschreibende Merkmalsangabe für die Mitbewerber,

insbesondere die übrigen Kreissparkassen,

freizuhalten und sie nicht als

Individualmarke

für eine Kreissparkasse einzutragen. Derartige Bedenken

bestehen - wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat - unter Umständen nicht

bei der Anmeldung von „KSK“ als Kollektivmarke, die allen Kreissparkassen als

Mitglied des Verbandes zur Benutzung freisteht.

2.

Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Marke hinsichtlich der Dienstleistungen der Teilzurückweisung jegliche Unterscheidungskraft, weil sie entgegen der

Auffassung der Anmelderin gerade nicht auf den Anbieter, sondern auf die Art des

Anbieters, nämlich auf irgendeine Kreissparkasse hinweist. Sie ist damit ungeeignet, die

im einzelnen angegebenen Dienstleistungen von denen anderer

Kreissparkassen zu unterscheiden.

3.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht

gegeben. Weder ist über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Entscheidung des Senats beruht auf der richterlichen Würdigung der allgemeinen

Grundsätze der Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG. Insbesondere steht der Beschluss des BGH „HOUSE OF BLUES“ nicht entgegen,

wonach es nicht üblich sei, bei im allgemeinen mit „Haus des ....“ oder „House of

....“ oder im besonderen mit „HOUSE OF BLUES“ bezeichneten Handels- oder

Herstellerbetrieben auch die aus einem solchen Betrieb stammenden Waren mit

einer solchen Angabe als Herkunftshinweis zu versehen. Demgegenüber ist es für

die beteiligten Verkehrskreise von Bedeutung und üblich, bei Finanzdienstleistungen auf den Hinweis zu achten, dass diese von einer Bank, einer Sparkasse oder einem sonstigen Geldinstitut angeboten werden.

Winkler

Dr. Hock

Pagenberg

Cl