Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 20.04.2004 – 33 W (pat) 270/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. April 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 03 372.6
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 28. Januar 2002 die Wortmarke
Wissen, was wichtig wird
für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 18, 25, 34, 35, 36, 38 und 41
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 18. September 2003 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG teilweise, nämlich für
„Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Versicherungswesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen;
Erziehung, Ausbildung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten;
Telekommunikation;
Magnetaufzeichnungsträger;
Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel“
zurückgewiesen.
Sie hat ausgeführt, daß die angemeldete Marke die beanspruchten Dienstleistungen und Waren als solche beschreibe, die mit Prognose dessen ausgeführt würden, was in Zukunft wichtig werde. Zur Bewältigung einer immer komplexeren und
schnelllebigeren Zukunft müsse nämlich diesbezüglich eine Auswahl getroffen
werden. Die Wortfolge finde bereits im deutschen Sprachgebrauch Verwendung,
wie sich aus einer von der Markenstelle durchgeführten Internetrecherche ergebe.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Sie trägt vor, daß der Wortfolge aufgrund ihrer Kürze und Prägnanz eine gewisse
Originalität zukomme. Sie sei mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Sie beschreibe nicht Eigenarten der angebotenen Waren und Dienstleistungen, sondern
verstehe sich als Aufruf an den angesprochenen Verkehr, also den verständigen
Durchschnittsverbraucher, sich selber Gedanken darüber zu machen, was für ihn
wichtig sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2004 und den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren
und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2
Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG).
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082
- marktfrisch; BGH GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere
deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so
aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht.
Es dürfen dabei keine unterschiedlichen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken gestellt werden (BGH
MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best;
BGH GRUR 2000, 720 - Unter uns). Dem Werbeslogan wird der Verkehr zwar
häufig eine beschreibende Werbeaussage entnehmen. Dies schließt aber eine
Identifizierungsfunktion nicht von vornherein aus. Deshalb ist in jedem Fall zu
prüfen, ob der Werbeslogan einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt
hat oder ob er zumindest noch eine gewisse Unterscheidungskraft aufweist. Während bei Werbeslogans, die lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen
und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und
Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage Indizien für die hinreichende Unterscheidungskraft bieten.
Die von der Anmelderin beanspruchte sprachüblich gebildete Wortfolge rückt für
die angesprochenen Verkehrskreise, hier weitgehend auch das allgemeine
Publikum, die angemeldeten Waren und Dienstleistungen und ein damit
verbundenes Wertversprechen in den Vordergrund. Den potentiellen Kunden der
Beschwerdeführerin wird vermittelt, daß diese im Bereich der angebotenen
Dienstleistungen und Waren über zukünftige wirtschaftliche, gesellschaftliche aber
auch sportliche und kulturelle Entwicklungen informiert werden.
Das Zeichen lehnt sich eng an die allgemein bekannte Wortfolge „Wissen, was
wichtig ist“ an, wird aber auch in der hier beanspruchten Form bereits verwendet,
wie sich aus der Internetrecherche der Markenstelle und des Senats ergibt. So
wirbt beispielsweise eine „Allfinanzfirma“ mit der begehrten Wortfolge („www.uwlfinanz.de), ebenso die 17. kontiki-Konferenz in München vom 5. bis 6. Juni 2003
(www.kontiki.net) und auch ua das Institut für Mentallogik (www.mentallogik.at).
Auch reiht sich die begehrte Marke in vom Senat und der Markenstelle
nachgewiesenen ähnlichen Wortfolgen wie beispielsweise „Wissen, wer wichtig
wird“ (www.deltea-ev.de) ein.
Ein beschreibender Bezug besteht dabei zu sämtlichen zurückgewiesenen Waren
und Dienstleistungen. Die zurückgewiesenen Waren, nämlich Magnetaufzeichnungsträger, Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel, können sich inhaltlich mit Prognosen für zukünftige Entwicklungen beschäftigen. Im Bereich der
beanspruchten Dienstleistungen ist die Prognose für zukünftige Entwicklungen
und deren frühzeitige Einbeziehung ebenfalls ein wichtiger Aspekt für potentielle
Kunden der Beschwerdeführerin.
Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise somit hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen den beschreibenden anpreisenden
Sinngehalt des beanspruchten Slogans ohne weiteres erkennen. Eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage ist nicht ersichtlich.
Winkler
Pagenberg
Dr. Hock
Cl