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BPatG Beschluss vom 21.04.2004 – 26 W (pat) 101/01

26. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 101/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 36 550.8

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

Brandenburger Waldquelle

für die Waren

„Mineralwässer und daraus hergestellte alkoholfreie Getränke“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 32 hat diese Anmeldung zurückgewiesen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Sie beschreibe im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich, daß diese aus einer Quelle stammten, welche sich

im Brandenburger Wald befinde. Besonders auf dem hier einschlägigen Warengebiet sei es üblich, auf die geographische Herkunft von Produkten hinzuweisen.

Zwar hänge die Frage der Schutzfähigkeit vom konkreten Einzelfall ab, soweit sich

aber, wie hier, die geographische Angabe auf ein großflächiges, unbestimmtes

Gebiet beziehe, könne eine herkunftshinweisende Funktion nicht bejaht werden.

Zudem befinde sich im Brandenburger Wald eine Vielzahl von Quellen und auch

Konkurrenten der Anmelderin seien dort ansässig. Also werde nach der Lebenserfahrung der Verkehr davon ausgehen, daß im Brandenburger Wald nicht nur die

Anmelderin gewerblich tätig sei und mit der angemeldeten Bezeichnung lediglich

auf die geographische Herkunft hingewiesen werden solle. Diese sei damit lediglich eine unmittelbar beschreibende Sachangabe ohne individualisierende Eigenschaft.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse beantragt. Einen Brandenburger Wald als

konkrete Herkunftsangabe gebe es nicht. Damit sei es unzulässig, die angemeldete Bezeichnung entgegen ihrer Anmeldung in „Brandenburger Wald“ einerseits

und „Quelle“ andererseits aufzuspalten. Auszugehen sei vielmehr von einer Waldquelle, die sich in Brandenburg, also einem großflächigen, unbestimmten Gebiet,

befinde. Demzufolge komme dem Zeichen in seiner Gesamtheit nicht die Funktion

einer ernstzunehmenden geographischen Herkunftsangabe zu. Auch dem Wort

„Waldquelle“ fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren. Der mündige Verbraucher wisse, daß wegen der in der Forstwirtschaft üblichen Pestizidbehandlungen die Oberflächenbelastung in Waldgebieten genauso

hoch sei wie überall. Daher habe das Wort „Waldquelle“ keine konkret beschreibende Funktion, sondern eine verklärend nostalgische, romantische Bedeutung,

die im Widerspruch zu einer wirtschaftlichen Produktion von Mineralwasser stehe,

und sei damit eine Phantasiebezeichnung. Die Anmelderin verweist auf ihrer Ansicht nach gleichgelagerte Voreintragungen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der angemeldeten Marke fehlt für

die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren zu ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK; BlPMZ 2004, 30 f – Cityservice).

Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu

gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips; MarkenR 2003,

227, 231 f – Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur

Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der

Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 – BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,

das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Cityservice).

Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um einen aus zwei beschreibenden Angaben zusammengesetzten Begriff, dem der Verkehr auch in seiner

Gesamtheit einen betrieblichen Herkunftshinweis nicht entnehmen wird. Wie die

Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt hat, wird der

mit der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten

Waren konfrontierte Verkehr in dieser nur einen allgemeinen Sachhinweis darauf

sehen, dass sie aus einer Waldquelle stammen, die sich in dem deutschen Bundesland Brandenburg befindet. Wie die Anmelderin selbst in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen hat, handelt es sich hierbei um eine geographische Angabe

für ein großflächiges Gebiet, nämlich ganz Brandenburg. Die angemeldete Bezeichnung stellt also lediglich eine geographische Herkunftsangabe und einen

Hinweis auf den Ursprung der beanspruchten Waren aus einer Waldquelle dar.

Dabei bezeichnet die Angabe „Waldquelle“ lediglich die landschaftliche Einordnung der Quelle im Gegensatz beispielsweise zu „Heidequelle“ oder „Bergquelle“.

Auch in ihrer Gesamtheit läßt die angemeldete Bezeichnung keinen über diese

beiden Bestandteile hinausgehenden phantasievollen Gehalt erkennen. Zwar ist

der Verkehr erfahrungsgemäß wenig geneigt, eine Warenbezeichnung begrifflich

zu analysieren (BGH GRUR 1992, 515 – Vamos; aaO 1995, 408 – PROTECH),

wenn sie markenmäßig verwendet wird (BGH BlPMZ 2000, 53 – FÜNFER). Im

vorliegenden Fall entbehrt die angemeldete Bezeichnung jedoch jeglicher Mehrdeutigkeit oder phantasievoller Umschreibung. Vielmehr beschränkt sie sich auf

einen ausschließlich sachbezogenen Hinweis, der auch nur so verstanden werden

kann.

Für die Schutzfähigkeit der Gesamtbezeichnung spricht auch nicht, daß unter

„Brandenburg“ in erster Linie das entsprechende Bundesland verstanden wird. Da

es sich hierbei nämlich um die Bezeichnung für ein umfassendes Gebiet handelt,

begründet dies zugleich auch einen gewissen Unsicherheitsfaktor über die genaue

Lage dieser Quelle innerhalb des genannten Gebietes, den auch der Zeichenteil

„Waldquelle“ nicht zu beseitigen vermag. Damit lässt sich aus der angemeldeten

Bezeichnung im Ergebnis um so weniger ein unternehmenskennzeichnender

Herkunftshinweis ableiten.

Die Hinweise der Anmelderin auf ihrer Ansicht nach vergleichbare Voreintragungen im Inland vermögen kein abweichendes Ergebnis zu rechtfertigen. So entspricht es ständiger und allgemein anerkannter Spruchpraxis, daß die in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Eintragung einer Marke weder für sich noch in

Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz zu einer anspruchsbegründenden

Selbstbindung führen kann (BGH GRUR 1997, 527, 529 "Autofelge"; BlPMZ 1998,

248, 249 "Today"; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdnr 261 f. mwN). Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß einige vermeintlich

vergleichbare Voreintragungen - wie auch entsprechende Vorentscheidungen des

26. Senats erkennen lassen - mit einem schutzbegründenden Bildbestandteil ausgestattet sind.

Damit fehlt der angemeldeten Bezeichnung im Hinblick auf die beanspruchten Waren jegliche Eignung, diese ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen, so

daß der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben musste.

Albert

Richter Reker kann wegen

Urlaubs nicht unterschreiben.

Albert

Eder

Bb