Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 21.04.2004 – 28 W (pat) 108/03

28. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 108/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 44 510.9/29

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,

der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort

Wundersuppe

für die Waren der Klasse 29, 5 und 30

"Fertigsuppen und Fertigeintöpfe, im wesentlichen bestehend aus

Fleisch, Fleisch- und Fischwaren, zubereiteten Fischen und Meeresfrüchten, Wild, Geflügel, Getreidemahlerzeugnissen, Gemüse,

Früchten, unter Zusatz von Gemüse und/oder Teigwaren, auch in

gefüllter Form, und/oder Gewürzen und/oder Früchten und/oder

Kartoffeln und/oder Reis und/oder Hülsenfrüchten, insbesondere

in getrockneter, zubereiteter, konservierter oder tiefgekühlter Form

und auch als diätetisches Lebensmittel sowohl für medizinische

als auch für nichtmedizinische Zwecke".

Die Markenstelle hat die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, an dem Wort bestehe ein Freihaltebedürfnis für die

beanspruchten Waren. Die Marke würde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als Sachhinweis auf die Ware selbst verstanden und verwendet, nämlich für eine zur Gewichtsreduktion ungewöhnlich wirksame Suppe, zumal

eine entsprechende Verwendung bereits (im Internet) festzustellen sei. Auch die

hilfsweise erklärte Einschränkung des Warenverzeichnisses führe zu keiner anderen Beurteilung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ausführt, dass der von

ihr geschaffenen, sprachunüblich gebildeten Wortkombination lediglich eine unscharfe Bedeutung ohne präzise Zuordnung zu einem einzigen Sinngehalt zukomme und es – jedenfalls für das hilfsweise auf die Waren in Klasse 29 und 30

beschränkte Warenverzeichnis - daher an einer unmittelbaren und konkreten Beschreibung der beanspruchten Waren fehle.

Die von der Markenstelle angeführten Internet-Fundstellen seien wertlos, da die

Wortfolge dort zum Teil kennzeichnend verwendet werde, jedenfalls aber keine

rein beschreibende Verwendung durch Mitbewerber festgestellt werden könne.

Nach Anberaumung der beantragten mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin

Antrag auf Entscheidung im schriftlichen Verfahren gestellt.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet.

Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortfolge zumindest dem

Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, denn es handelt sich, wie schon

die Markenstelle festgestellt hat, um eine letztlich bloße Warenangabe, die für die

beanspruchten Waren zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin freigehalten

werden muss.

Die Wortkombination ist sprachüblich gebildet und wird zunächst vom unbefangenen Verbraucher dahingehend verstanden, dass es sich um eine Suppe mit besonderen, ja geradezu geheimnisvollen Eigenschaften handelt, wie man dies von

ähnlich gebildeten Kombinationen wie “Wundertüte“, „Wundermittel“, „Wunderpille“

oder „Wunderkerze“ kennt. Insofern kommt dem Begriff „Wunder“ die Bedeutung

einer Qualitätsberühmung zu.

Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Senats wie der Markenstelle der

Begriff darüber hinaus vielfältig Eingang in das Wirtschafts- und Geschäftsleben

gefunden hat, da er in Anzeigen, Rezeptvorschlägen oder Verbraucherhinweisen

aufgeführt wird, und zwar als eine offensichtlich weit verbreitete Bezeichnung für

eine kalorienarme (Kohl-)Suppe, was auch in den Kontext der Begriffe „Wundermittel, Wunderkraut, Wunderdroge, Wunderkur“ (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4.Aufl. 2001, S. 1831 f. Stichwörter „Wunder-„) passt. Hinsichtlich

der beschreibenden Verwendung des beanspruchten Markenwortes wird auf die

zahlreichen Internet-Seiten verwiesen, die von der Markenstelle bereits in hinreichender Anzahl aufgeführt worden sind und zu der berechtigten Feststellung geführt haben, dass entgegen der Behauptung der Anmelderin den beteiligten Verkehrskreisen dieser Sinngehalt von "Wundersuppe" weitgehend bekannt ist. Auch

der Anmelderin dürfte die Verwendung dieses Begriffes im Sinne einer Gattungsbezeichnung nicht unbekannt sein, sie beansprucht also letztlich Monopolrechte

an einer im Geschäftsverkehr bereits gebräuchlichen Warenbezeichnung. Es muß

aber jedem Hersteller solcher Waren unbenommen von Monopolrechten Dritter

möglich sein, zumindest die Ware als solche auch in markenmäßig herausgestellter Form zu benennen, was markenregisterrechtlich die Feststellung eines

aktuellen Freihaltungsbedürfnisses in sich trägt.

Wenn die Anmelderin vorträgt, sie selbst habe den Begriff kreiert, so ist dies für

die Frage eines Freihaltungsbedürfnisses irrelevant und erscheint angesichts der

Fülle der Treffer im Internet wenig wahrscheinlich. Der Begriff stellt zudem die

bloße Übersetzung der englischen Wortkombination „magic soup“ dar, worunter im

angelsächsischen Sprachraum ebenfalls nur eine kalorienarme Suppe verstanden

wird, mit deren Hilfe man sein Körpergewicht reduzieren kann. Dementsprechend

hat sich die deutsche Übersetzung wohl auch als Hinweis auf eine solche diätätische (Kohl)Suppe durchgesetzt.

Selbst wenn die beanspruchte Wortkombination dem allgemeinen Publikum in

dieser Bedeutung nicht bekannt ist oder eher als Fantasiewort aufgefasst wird –

wie die Anmelderin behauptet –, spielt dies für die Frage des markenrechtlichen

Freihaltebedürfnisses ebenfalls keine Rolle, weil es Dritten unbenommen bleiben

muß, auch unbekannte Fachbegriffe bekannt zu machen und als beschreibende

Angabe zu verwenden, abgesehen davon, dass auch das Interesse des Fachverkehrs berücksichtigt werden muß, Begriffe mit beschreibendem Sinngehalt im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von Waren ungehindert von

Schutzrechten Dritter frei verwenden zu können. Das gilt umsomehr, wenn es sich

wie vorliegend um die Angabe der Ware selbst handelt und nicht etwa nur um Zusätze oder Zutaten von Waren.

Ob der angemeldeten Marke darüber hinaus auch das Eintragungshindernis der

mangelnden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, worauf der Erstprüfer zusätzlich abgestellt hat, lässt der Senat dahingestellt.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin auch in ihrem Hilfsantrag zurückzuweisen, da die Einschränkung keine sachliche Beschränkung darstellt, die

eine beschreibende Bedeutung der Wortkombination entfallen ließe.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb