Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 21.04.2004 – 28 W (pat) 244/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 244/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die IR-Marke 670 602
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
WILDLAND
Die IR-Marke 670 602
sucht für die Waren
5 Produits hygiéniques; substances diététiques à usage
médical.
29 Fruits et légumes séchés et cuits; lait et produits laitiers;
huiles et graisses comestibles.
30 Riz, préparations
faites de céréales; sucre,
farines,
pâtisserie; miel, vinaigre, sauces (condiments) ; épices
um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nach.
Hiergegen hat die Inhaberin der rangälteren Marke 395 51 457
siehe Abb. 1
Widerspruch erhoben. Diese Marke ist für eine Vielzahl von Waren eingetragen,
nämlich
Joghurt, Frucht-
und Kräuterjoghurt, Fruchtspeisequark,
alkoholfreie Milchmischgetränke; Fertigdesserts, im wesentlichen
aus Milch, Joghurt, Quark und/oder Sahne; Milchgetränkepulver,
auch mit Zusatz von Cerealien; Fruchtzubereitungen zur
Herstellung von Milcherzeugnissen; sämtliche Erzeugnisse (soweit
möglich) auch als diätetische Erzeugnisse für medizinische und
nicht-medizinische
Zwecke
und/oder
als
kalorienarme
Erzeugnisse; Getreidepräparate für Nahrungszwecke; Zucker und
Schokoladewaren, auch
in Riegelform;
feine Back- und
Konditorwaren, insbesondere gefüllte Waffeln und Kekse mit
Cremefüllung; Speiseeis, insbesondere Eiskrem in Konfektform,
Speiseeiszubereitungen zum Selbstgefrieren, bestehend aus
Fruchtextrakten auf Milch- oder Wasserbasis; aromatisierte
Mineralwässer
und
andere
kohlensäurehaltige Wässer,
alkoholfreie Getränke,
Fruchtgetränke,
Fruchtsäfte
und
Fruchtnektare; Grundstoffe und Essenzen (soweit in Klasse 32
enthalten) für die Herstellung vorgenannter Getränke.
Die Markenstelle hat eine Verwechslungsgefahr verneint, denn es handle sich bei
der jüngeren Marke „WILDLAND“ um einen Gesamtbegriff mit einem von der
älteren Marke „WILD“ abweichenden Bedeutungsinhalt. Trotz zum Teil identischer
oder sehr ähnlicher Vergleichswaren reiche der Markenabstand sowohl in
unmittelbarer als auch in mittelbarer Hinsicht aus, da „WILD“ für die betroffenen
Waren kennzeichnungsschwach sei und sich die angegriffene Marke von ihrer
Zeichenbildung her nicht in die von der Widersprechenden geltend gemachten
Zeichenserie einreihen lasse, so dass für eine Herauslösung des Bestandteils
„WILD“ kein Anlass bestünde.
Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben und insbesondere auf die Identität
bzw. große Nähe der Waren hingewiesen, die einen erheblichen Markenabstand
erfordere, der von der jüngeren Marke nicht eingehalten werde. Beide Marken
seien von dem Bestandteil „WILD“ geprägt, zumal der Zusatz „LAND“ in der
angegriffenen Marke als bloßer Hinweis auf eine Betriebsstätte mit großer
Verkaufsfläche oder großem Warenangebot üblich geworden sei. Zudem besitze
ihre Widerspruchsmarke einen erhöhten Schutzumfang aufgrund starker
Benutzung auch als Firmenname, der auch Grundlage einer Markenserie sei. Ob
dieser Stamm in Ein- oder Mehrwortmarken verwendet werde, trete klanglich nicht
in Erscheinung, so dass sich die jüngere Marke in ihre Serie einreihen lasse.
Die Markeninhaberin verweist darauf, dass sich eine Aufspaltung der jüngeren
Marke registerrechtlich verbiete und eine Markenserie der Widersprechenden mit
einem hinweiskräftigen Stamm nicht hinreichend dargelegt sei. Die Ausführungen
der Markenstelle seien deshalb zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Trotz der
erheblichen Warennähe bzw Warenidentität hält die angegriffene Marke den
erforderlichen Abstand ein, um eine relevante Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG auszuschließen.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ab von
der Identität oder Ähnlichkeit der Marken einerseits und andererseits von der
Identität oder Ähnlichkeit der durch diese Marken erfassten Waren. Daneben sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, vor allem die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Nach
diesen Grundsätzen muss vorliegend eine Verwechslungsgefahr verneint werden,
obwohl aufgrund der sich gegenüberstehenden Waren, die - bis auf wenige Ausnahmen (z.B. produits hygiéniques) - zumindest hochgradig ähnlich sind, ein deutlicher Markenabstand erforderlich ist. Was den Schutzumfang der Widerspruchsmarke betrifft, kann dieser nur als durchschnittlich angesehen werden, denn für
die behauptete große Bekanntheit fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag.
Selbst die behauptete Zeichenserie mit dem Wortbestandteil „Wild“ ist nicht näher
spezifiziert worden.
Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit steht zwischen den Beteiligten im
Grunde außer Streit, dass die Marken in ihrer Gesamtheit deutliche Unterschiede
aufweisen, weil sie - neben der zusätzlichen grafischen Gestaltung der Widerspruchsmarke - in ihrem Wortbestandteil unterschiedliche Länge, Buchstaben und
Silbenzahl zeigen, was auch bei einem flüchtigen Verhalten weder überhört noch
übersehen werden kann. Eine die Verwechslungsgefahr begründende Markenähnlichkeit wäre allenfalls über die identische Buchstabenfolge "WILD“ in Betracht
zu ziehen, was sich in der Regel aber schon deshalb verbietet, weil der Verkehr
Zeichen regelmäßig so auffasst, wie sie ihm entgegentreten, d.h. als einheitliches
und eigenständiges Gebilde. Gleichermaßen wäre es rechtsfehlerhaft, ohne weiteres eine Zeichenkollision lediglich deshalb feststellen zu wollen, weil sich ein Teil
des älteren Zeichens wie hier fast identisch in dem jüngeren Zeichen wiederfindet.
Vielmehr gilt insoweit der Grundsatz, dass nur bei Kombinationsmarken, die getrennte Bestandteile aufweisen oder sich als mehrgliedrig darstellen, Einzelbestandteile gegenübergestellt werden können, was aber bei zusammengeschriebenen Wörtern
in Normalschrift - wie hier - regelmäßig ausscheidet (vgl.
Ströbele/Hacker, MarkenG, 7.Aufl. 2003, § 9 Rdn. 339 m.w.N.).
Auch unter dem Gesichtspunkt der sog. „Abspaltung“ von Zeichenteilen ergibt sich
im vorliegenden Fall nichts anderes. Eine derartige Verkürzung der angegriffenen
Marke wäre allenfalls denkbar, wenn es sich bei "LAND" im betroffenen Warensektor um ein geläufiges beschreibendes Kürzel (für eine Verkaufsstätte mit besonders umfangreichen Angebot) handeln würde, wie man es auf dem Arzneimittelsektor mit Wörtern wie "soft, forte, plus" usw. häufig antrifft. Für eine solche Annahme fehlt es hier jedoch an tatsächlichen Feststellungen. Zwar dürfte für den
Fachverkehr der Hinweis auf eine Verkaufsstätte nicht fern liegen; gleichwohl hat
der Senat Zweifel, hieraus bereits eine unmittelbare klangliche wie schriftbildliche
Verwechslungsgefahr herzuleiten. Immerhin handelt es sich nicht ohne weiteres
um eine schutzunfähige Angabe. So hat der Senat in einer neueren Entscheidung
(28 W (pat) 22/02 vom 26.03.2003) die Marke „Schinkenland“ als Gesamtbegriff
weder für freihaltungsbedürftig noch für nicht unterscheidungskräftig erachtet, weil
die Bezeichnung für einen kaufmännischen Betrieb nicht notwendig auch eine
konkrete Merkmale beschreibende Sachangabe für die in einem solchen Betrieb
veräußerten Waren darstelle (unter Hinweis auf BGH MarkenR 1999, 292, 293 -
House of Blues). Jedenfalls kann man für die ohnehin umstrittene Form der Verwechslungsgefahr aufgrund einer Abspaltung den Bestandteil „LAND“ nicht mit
den oben zitierten Beispielen gleichstellen.
Eine mittelbare Verwechslungsgefahr muss ebenfalls verneint werden. Abgesehen
davon, dass ein solcher Sonderfall nur ausnahmsweise zum Zuge kommen kann,
scheitert seine Anwendung im vorliegenden Fall aus zwei Gründen. Zum einen
wird der Verkehr, der mit den Vergleichsmarken unmittelbar nebeneinander konfrontiert ist, ohne weiteres das zusätzliche grafische Element in der Widerspruchsmarke erkennen, was von vornherein ein starkes Indiz gegen die Annahme einer Verwechslungsgefahr darstellt. Zum andern liegen keine hinreichend
gesicherten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verkehr den gemeinsamen Wortbestandteil „WILD“ als Stamm einer Serie von Marken verstehen wird, der auf die
Widersprechende weist. Diese hat zwar eine solche Serie geltend gemacht, ohne
sie jedoch im einzelnen zu spezifizieren, insbesondere ob hierbei die vorliegende,
grafisch gestaltete Widerspruchsmarke oder allein das Wort „WILD“ verwendet
wurde. Auch ist „Wild“ als Firmenname nicht derart bekannt, dass dem Verkehr
nahegelegt wäre, die angegriffenen Marke als Serienmarke der Widersprechenden aufzufassen und ihr zuzuordnen. Hierfür wären weitergehende Überlegungen
erforderlich, etwa dass es sich um ein „LAND“-Serienprodukt der Widersprechenden handelt, was insbesondere deshalb zweifelhaft ist, weil der Stammbestandteil
begrifflich ebenfalls beschreibenden Anklang im Sinne tierischer Ausgangsstoffe
hat und sich als Gesamtbegriff präsentiert. Unter diesen Umständen erscheint es
gerechtfertigt, den Abstand der Vergleichsmarken auch unter dem Blickwinkel einer mittelbaren Verwechslungsgefahr noch für ausreichend zu erachten.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Bb
Abb.1