Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 21.04.2004 – 32 W (pat) 276/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 276/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 00 676.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 21. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 10.99
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
ist die Wortmarke
Schokoladenerzeugnisse
KNUSPERZAPFEN.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der
Marke eine im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu entnehmen sei. Es handele sich um eine Schokoladeware in Form eines Zapfens, die
etwa durch Bestreuung mit Krokant eine knusperige Beschaffenheit erreiche.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der
Auffassung, dass es sich um eine Wortneuschöpfung handele, die aufgrund ihrer
Mehrdeutigkeit unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig sei. Im übrigen
sei zu berücksichtigen, dass die Marke in Großbuchstaben beansprucht werde
und es sich dabei um eine unterscheidungskräftige Schreibweise handele.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis
der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. So
fehlt einer Wortmarke für die fraglichen Waren die Unterscheidungskraft dann,
wenn ihr ein im Vordergrund stehender beschreibenden Begriffsinhalt zugeordnet
werden kann.
Dies ist bei "KNUSPERZAPFEN" für "Schokoladenerzeugnisse" der Fall. Die
Zapfenform ist bei Schokoladewaren, insbesondere bei Saisonartikeln für die
Weihnachtszeit, eine bekannte Form. "KNUSPER" steht für eine knusprige Ausführung. Damit kann der Gesamtmarke ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt derart zugeordnet werden, dass es sich um ein Schokoladenerzeugnis in
Zapfenform in knuspriger Ausführung handelt. Bei einem in dieser Weise für den
Verkehr ohne weiteres ersichtlichen Produktbezug, ist es nicht erforderlich einen
lexikalischen Eintrag bzw eine beschreibende Verwendung nachzuweisen (vgl.
BGH, BlPMZ 2001, 321 – marktfrisch). Auch die von der Anmelderin gewählte
Großschreibung in allen Buchstaben rechtfertigt keine andere Sichtweise. Es kann
nicht festgestellt werden, dass die Großschreibung eines Begriffs in allen Buchstaben den Verkehr veranlasst, in jedem Wort einen Herkunftshinweis zu sehen.
Es ist vielmehr senatsbekannt, dass in der Werbung auch Sachangaben bei Produkten sowohl in vollständiger Groß- oder auch Kleinschreibung vorkommen.
Winkler
Viereck
Sekretaruk
Hu