Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 21.04.2004 – 32 W (pat) 295/02
32. Senat
Bundespatentgericht
_______________
(Aktenzeichen)
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 249.7
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Sekretaruk und
Richter Kruppa 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts – Markenstelle für Klasse 30 – vom 31. Juli 2002
aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren Fleisch, Fisch,
Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes
Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren, Fruchtmuse; Eier, Milch und
Milchprodukte; Speiseöle und –fette. Mehl, insbesondere Weizenmehl, Roggenmehl, Paniermehl einschließlich Mutschelmehl, Grieß, Backmischungen, Semmelbrösel; Suppeneinlagen, insbesondere Backerbsen, Flädle, Suppenperlen, Frittaten, Suppeneinlagen aus Brandteig, insbesondere Schöberl; Fertigteige, insbesondere Suppenteige, Teigwaren; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka,
Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren
und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf;
Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis
ist die farbige (blau, rot, weiß) Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markenstelle hat die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Ulm benenne eine bekannte Stadt in Süddeutschland. Die
personifizierte Form "Ulmer" füge sich in die auf dem Lebensmittelmarkt herrschende Übung ein, Herkunftsangaben zu personifizieren (z.B. Thüringer, Frankfurter, Nürnberger). Der Bildbestandteil wirke lediglich als Etikett und sei auf dem
entscheidungserheblichen Warengebiet üblich.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie sieht
"Ulmer" nicht als freihaltebdürftige Herkunftsangabe für die beanspruchten Waren.
Selbst, wenn davon ausgegangen werden werde, sei zu beachten, dass die konkrete graphische und farbliche Gestaltung der Marke Unterscheidungskraft verleiht
und auch dazu führt, dass die Marke nicht ausschließlich aus der geographischen
Angabe besteht.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sine von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu
werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der
Unterscheidungskraft
ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen. Bei Marken, die aus Wort- und Bildbestandteilen kombiniert sind, hat
sich die Prüfung der Schutzfähigkeit der Marke darauf zu erstrecken, ob die Marke
als solche, jedenfalls in einem ihrer Bestandteile, den Anforderungen an die
Unterscheidungskraft genügt (vgl. BGH BlPMZ 2001, 397 – antiKalk). Es kann
weder
festgestellt werden, dass dem Wortbestandteil
jegliche Unterscheidungskraft fehlt, noch ist dies für den Bildbestandteil möglich. Kann dem
Wortbestandteil einer Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch
sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür,
dass ihm jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – Individuelle). "Ulmer" ist ein
durchaus gebräuchlicher deutscher Name. Es kann nicht ausgeschlossen werden,
dass in "Ulmer" nicht unbeträchtliche Teile der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise einen Namen sehen werden.
Bildbestandteilen fehlt – vom Fall der hier ersichtlich nicht vorliegenden Warenabbildung abgesehen – dann, wenn es sich um einfache geometrische Formen oder
einfache graphische Gestaltungselemente handelt die, wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist – in der Werbung oder auch auf Warenverpackungen oder
sogar in Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender
Form verwendet werden (vgl. BGH BlPMZ 2001, 241 – Jeanshosentasche). Die
Marke besteht in ihrem graphischen Bestandteil aus einem zentralen weißen
Schriftbestandteil mit rotem Hintergrund in einer einem Oval angenäherten Form,
das einen weißen und dunkelblauen Rand aufweist. Weder der Markenstelle, noch
dem Senat war es möglich, diese graphische Gestaltung in identischer oder angenäherter Form auf dem Lebensmittelmarkt festzustellen, so dass sich die Annahme verbietet, dass es sich um eine einfache graphische Gestaltung ohne herkunftshinweisende in der Eigenschaft handelt.
2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die u.a. der Bezeichnung der geographischen Herkunft dienen können. Das mag für den Wortbestandteil der Marke
gelten. Jedoch besteht die Marke nicht nur aus diesem, sondern zusätzlich aus
Bildelementen, die als Produktmerkmalsbezeichnung nicht nachweisbar waren.
Winkler
Sekretaruk
Abb. 1
Kruppa
Hu