Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 26.04.2004 – 30 W (pat) 153/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 153/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 398 53 799

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Schramm

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Juli 2000 und vom 5. August 2002

sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke

398 53 799 aufgrund der Widersprüche aus den Marken

397 43 750 und 397 43 752 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 5. Juli 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke

398 53 799 mit den Widerspruchsmarken 397 43 750 und 397 43 752 festgestellt

und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß vom

5. August 2002 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin die Einschränkung

des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die

Widersprechende die Widersprüche aus den Marken 397 43 750 und 397 43 752

zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH

Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Buchetmann

Hartlieb

Schramm

Hu