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BPatG Beschluss vom 26.04.2004 – 30 W (pat) 24/03

30. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 24/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 398 73 749.5

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

18. November 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet als Bildmarke (farbig) ist folgende Darstellung:

siehe Abb. 1 am Ende

Das Warenverzeichnis lautet:

"Mobile und stationäre Geräte zur Datenerfassung, Drucker, insbesondere Thermo- oder Thermotransferdrucker, optische, photografische, mechanische oder elektrische Geräte zur Identifikation

von Teilen, insbesondere Barcodeleser oder Punktcodeleser;

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von

Ton oder Bild; Datenverarbeitungsanlagen und Computer, Signal-

und Kontrollgeräte, insbesondere Datenfunk- und empfangsgeräte, Träger von aufgezeichneten Tönen oder Bildern;

Elektronische Schreibmaschinen, insbesondere Drucker, Druckerzeugnisse, insbesondere Etiketten und Schreibwaren, Bedienungsanleitungen, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) für die Schulung zur Bedienung von Programmen für die

Datenverarbeitung;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere auf den Gebieten der Automatisierung und Identifikationstechnik, Entwicklung individueller Software-Lösungen für Automatisierung und Identifikationstechnik, Beratung von Unternehmen,

insbesondere auf den Gebieten der Automatisierung und Identifikationstechnik, Planung und Realisierung von Anlagen zur Automatisierung und zur Identifikation von Teilen".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat mit Ausführungen im Einzelnen

die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen, weil sie als Anlehnung an einen Barcode ausgestaltet und

damit ein beschreibender Hinweis auf Waren bzw Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer solchen Codierung sei. Die grafische Ausgestaltung führe nicht

von der Darstellung eines Barcodes weg.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie die

angemeldete Marke für schutzfähig, weil sie sich in verschiedenen Elementen von

einem Barcode erkennbar unterscheide.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9

aufzuheben.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache begründet. Ein der

Eintragung entgegenstehendes Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

wie auch fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG lassen

sich nicht feststellen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei kann

eine Beschreibung nicht nur durch Worte, sondern ebenso durch Bilder erfolgen;

so werden zB Waren häufig in beschreibendem Sinn auf der Verpackung abgebildet; auch die Warenabbildungen in Katalogen dienen ausschließlich der Produktbeschreibung (vgl BPatG GRUR 2003, 245, 246 – Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf mwN). Eine solche bildliche Waren-/Dienstleistungsbeschreibung liegt hier

nicht vor.

Die der Anmeldung zugrundeliegende Abbildung zeigt senkrechte, in sich schon

unterschiedlich dicke Striche von jeweils unterschiedlicher Stärke in unterschiedlichen Längen und unterschiedlichen, teils ohne, teils mit – vereinzelt auch kaum

erkennbaren - Abständen. Wie die Markenstelle meint, soll es sich um die Abwandlung eines Strichcodes (früher: Balkencode; englisch:Barcode) handeln; das

allein reicht aber nicht, um der Anmeldung die Eintragung zu versagen; denn § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG lässt keinen Raum für die Zurückweisung als solcher erkennbarer Abwandlungen beschreibender Angaben (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 395).

Ein Strichcode ist eine maschinenleserliche Schrift, deren Alphabet nur aus parallel angeordneten vertikalen Strichen und Abständen zwischen den Strichen besteht; Voraussetzungen im Einzelnen sind in Normvorschriften geregelt; Hauptmerkmal des Strichcodes ist die parallele Anodnung von in sich gleich starken

Balken jeweils aber unterschiedlicher Dicke, wobei der Kontrast zwischen dunklen

Strichen und hellen Lücken als Lichtquelle für die Lesbarkeit dient (vgl Brockhaus,

Die Enzyklopädie, 21. Band S 263).

Unter diesen Voraussetzungen stellt die vorliegende Anmeldung erkennbar keinen

Strichcode dar: es fehlt an den genannten Grundvoraussetzungen des Codes und

seiner Lesbarkeit. Damit kann auch nicht festgestellt werden, dass die Marke hinsichtlich der maßgeblichen Waren und Dienstleistungen ihre wesentlichen Eigenschaften, Inhalte oder Zweckbestimmungen beschreiben könnte.

Da nach den obigen Ausführungen keine nur geringfügige, kaum wahrnehmbare

Abweichung von einem Strichcode vorliegt, kann unter diesen Umständen dem

Zeichen auch nicht die Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu

Abb. 1