Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 26.04.2004 – 30 W (pat) 24/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 24/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 398 73 749.5
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
18. November 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet als Bildmarke (farbig) ist folgende Darstellung:
siehe Abb. 1 am Ende
Das Warenverzeichnis lautet:
"Mobile und stationäre Geräte zur Datenerfassung, Drucker, insbesondere Thermo- oder Thermotransferdrucker, optische, photografische, mechanische oder elektrische Geräte zur Identifikation
von Teilen, insbesondere Barcodeleser oder Punktcodeleser;
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von
Ton oder Bild; Datenverarbeitungsanlagen und Computer, Signal-
und Kontrollgeräte, insbesondere Datenfunk- und empfangsgeräte, Träger von aufgezeichneten Tönen oder Bildern;
Elektronische Schreibmaschinen, insbesondere Drucker, Druckerzeugnisse, insbesondere Etiketten und Schreibwaren, Bedienungsanleitungen, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) für die Schulung zur Bedienung von Programmen für die
Datenverarbeitung;
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere auf den Gebieten der Automatisierung und Identifikationstechnik, Entwicklung individueller Software-Lösungen für Automatisierung und Identifikationstechnik, Beratung von Unternehmen,
insbesondere auf den Gebieten der Automatisierung und Identifikationstechnik, Planung und Realisierung von Anlagen zur Automatisierung und zur Identifikation von Teilen".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat mit Ausführungen im Einzelnen
die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen, weil sie als Anlehnung an einen Barcode ausgestaltet und
damit ein beschreibender Hinweis auf Waren bzw Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer solchen Codierung sei. Die grafische Ausgestaltung führe nicht
von der Darstellung eines Barcodes weg.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie die
angemeldete Marke für schutzfähig, weil sie sich in verschiedenen Elementen von
einem Barcode erkennbar unterscheide.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9
aufzuheben.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache begründet. Ein der
Eintragung entgegenstehendes Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
wie auch fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG lassen
sich nicht feststellen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei kann
eine Beschreibung nicht nur durch Worte, sondern ebenso durch Bilder erfolgen;
so werden zB Waren häufig in beschreibendem Sinn auf der Verpackung abgebildet; auch die Warenabbildungen in Katalogen dienen ausschließlich der Produktbeschreibung (vgl BPatG GRUR 2003, 245, 246 – Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf mwN). Eine solche bildliche Waren-/Dienstleistungsbeschreibung liegt hier
nicht vor.
Die der Anmeldung zugrundeliegende Abbildung zeigt senkrechte, in sich schon
unterschiedlich dicke Striche von jeweils unterschiedlicher Stärke in unterschiedlichen Längen und unterschiedlichen, teils ohne, teils mit – vereinzelt auch kaum
erkennbaren - Abständen. Wie die Markenstelle meint, soll es sich um die Abwandlung eines Strichcodes (früher: Balkencode; englisch:Barcode) handeln; das
allein reicht aber nicht, um der Anmeldung die Eintragung zu versagen; denn § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG lässt keinen Raum für die Zurückweisung als solcher erkennbarer Abwandlungen beschreibender Angaben (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 395).
Ein Strichcode ist eine maschinenleserliche Schrift, deren Alphabet nur aus parallel angeordneten vertikalen Strichen und Abständen zwischen den Strichen besteht; Voraussetzungen im Einzelnen sind in Normvorschriften geregelt; Hauptmerkmal des Strichcodes ist die parallele Anodnung von in sich gleich starken
Balken jeweils aber unterschiedlicher Dicke, wobei der Kontrast zwischen dunklen
Strichen und hellen Lücken als Lichtquelle für die Lesbarkeit dient (vgl Brockhaus,
Die Enzyklopädie, 21. Band S 263).
Unter diesen Voraussetzungen stellt die vorliegende Anmeldung erkennbar keinen
Strichcode dar: es fehlt an den genannten Grundvoraussetzungen des Codes und
seiner Lesbarkeit. Damit kann auch nicht festgestellt werden, dass die Marke hinsichtlich der maßgeblichen Waren und Dienstleistungen ihre wesentlichen Eigenschaften, Inhalte oder Zweckbestimmungen beschreiben könnte.
Da nach den obigen Ausführungen keine nur geringfügige, kaum wahrnehmbare
Abweichung von einem Strichcode vorliegt, kann unter diesen Umständen dem
Zeichen auch nicht die Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden.
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu
Abb. 1