Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 27.04.2004 – 24 W (pat) 173/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 173/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 07 424 10.99

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. März 2002 ist wirkungslos, soweit

die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 397 07 424 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 023 842 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 21. März 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen

Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 397 07 424 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 1 023 842 angeordnet. Dagegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch

zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und

Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich

der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264

„Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter

Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE

43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Kirschneck

Dr. Hacker

Bb