Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 27.04.2004 – 24 W (pat) 173/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 173/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 397 07 424 10.99
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. März 2002 ist wirkungslos, soweit
die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 397 07 424 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 023 842 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 21. März 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 397 07 424 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 1 023 842 angeordnet. Dagegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch
zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und
Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich
der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264
„Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter
Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE
43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Kirschneck
Dr. Hacker
Bb