Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 28.04.2004 – 14 W (pat) 305/03
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 16 325
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 28. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Schröder, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin Dr. Schuster 10.99
beschlossen:
Das Patent 198 16 325 wird unter der Bezeichnung
„Verfahren und Vorrichtung zur Vernickelung der Innenoberflächen
von Hohlkörpern in Form von Wärmeaustauschern aus Aluminium
und Aluminiumlegierungen durch Durchlaufströmung“ mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Beschreibung Seiten 1 bis 4, eingegangen am 21. April 2004,
Patentanspruch 1, eingegangen am 21. April 2004,
Patentansprüche 2 bis 6 gemäß Patentschrift, Zeichnung gemäß
Patentschrift.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 198 16 325 mit der Bezeichnung
„Verfahren und Vorrichtung zur Vernickelung der Innenoberflächen
räumlich komplexer Hohlkörper aus Aluminium und Aluminiumlegierungen durch Durchströmung“
ist am 24. Oktober 2002 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist am 24. Januar 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch war auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des Streitpatents sei
gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen
(E1) Dettner/Elze, Handbuch der Galvanotechnik, Band 2, Carl-Hanser-Verlag
München, 1966, Seiten 740 bis 741
(E2) Sonderdruck aus der Zeitschrift „Metall Oberfläche“, Zeitschrift für Oberflächenbehandlung metallischer und nicht-metallischer Werkstoffe, Carl-Hanser-Verlag, 47. Jahrgang 1993/10, W. Hintsche und V. Beez: „Qualitätsarbeit in der galvanotechnischen Praxis – Fehlermöglichkeiten schon im
Vorfeld erkennen und eliminieren“
(E3) JP 01 252 784 A (Patent Abstracts of Japan) und japanische Patentanmeldung JP 63-79 238
(E4) DE 25 44 305 C2
belegten Stand der Technik nicht patentfähig.
Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2004 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen und ist somit nicht mehr am Verfahren beteiligt.
Die Patentinhaberin verfolgt ihr Patentbegehren mit dem am 21. April 2004 eingegangenen Patentanspruch 1, der wie folgt lautet:
„Verfahren zur Vernickelung der Innenoberflächen von Hohlkörpern in Form von Wärmeaustauschern aus Aluminium und
Aluminiumlegierungen, insbesondere von Heizkörpern, in einem
geschlossenen und kontinuierlich arbeitenden System, wobei
der Hohlkörper so an ein Leitungssystem angeschlossen wird,
dass er von unten angeströmt wird und der Abfluß eines Strömungsmittels an seinem oberen Ende unter geregeltem Druck und
dadurch bedingter Geschwindigkeit erfolgt, wodurch ein kontinuierlicher Zu- und Abfluß der Vorbehandlungs- und Beschichtungslösungen ermöglicht wird,
durch dieses Leitungssystem aus verschiedenen Vorratsbehältern
die für die einzelnen Behandlungsschritte notwendigen Lösungen
zugeführt werden und im Zwangsumlauf den Hohlkörper durchströmen, wobei die Zuleitung und Ableitung jedes Behälters durch
Ventile derart verriegelbar ist, dass in jedem Behandlungsschritt
jeweils nur das jeweilige Lösungsmittel aus einem Vorratsbehälter
durch das Leitungssystem strömt, und wobei die Strömungsgeschwindigkeit in Vorbehandlungsschritten bis zu 17m/min. in Beschichtungsschritten 2-4 m/min beträgt und das Befüllen der Hohlkörper mit einer größeren Durchflußrate erfolgt,
nach jedem Behandlungsschritt das Leitungssystem zur Entfernung von Chemikalienrückständen zuerst mit Druckluft ausgeblasen und dann mit VE-Wasser durchgespült wird.“
Zum Wortlaut der unverändert geltenden erteilten Ansprüche 2 bis 6 wird auf die
Streitpatentschrift verwiesen.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
das Patent auf der Grundlage der im Tenor genannten Unterlagen
aufrechtzuerhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Der Einspruch war frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen, somit zulässig.
Das Verfahren war nach Zurücknahme des Einspruchs von Amts wegen durch
den Senat fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 1 PatG).
Die Überprüfung durch den Senat hat ergeben, dass die geltenenden Ansprüche
zulässig sind und ihre Gegenstände gegenüber den im Verfahren befindlichen
Entgegenhaltungen Neuheit sowie erfinderische Tätigkeit aufweisen.
Schröder
Wagner
Harrer
Schuster
Na