Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 28.04.2004 – 14 W (pat) 305/03

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 16 325

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 28. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Schröder, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin Dr. Schuster 10.99

beschlossen:

Das Patent 198 16 325 wird unter der Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zur Vernickelung der Innenoberflächen

von Hohlkörpern in Form von Wärmeaustauschern aus Aluminium

und Aluminiumlegierungen durch Durchlaufströmung“ mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Beschreibung Seiten 1 bis 4, eingegangen am 21. April 2004,

Patentanspruch 1, eingegangen am 21. April 2004,

Patentansprüche 2 bis 6 gemäß Patentschrift, Zeichnung gemäß

Patentschrift.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 198 16 325 mit der Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zur Vernickelung der Innenoberflächen

räumlich komplexer Hohlkörper aus Aluminium und Aluminiumlegierungen durch Durchströmung“

ist am 24. Oktober 2002 veröffentlicht worden.

Gegen dieses Patent ist am 24. Januar 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch war auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des Streitpatents sei

gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen

(E1) Dettner/Elze, Handbuch der Galvanotechnik, Band 2, Carl-Hanser-Verlag

München, 1966, Seiten 740 bis 741

(E2) Sonderdruck aus der Zeitschrift „Metall Oberfläche“, Zeitschrift für Oberflächenbehandlung metallischer und nicht-metallischer Werkstoffe, Carl-Hanser-Verlag, 47. Jahrgang 1993/10, W. Hintsche und V. Beez: „Qualitätsarbeit in der galvanotechnischen Praxis – Fehlermöglichkeiten schon im

Vorfeld erkennen und eliminieren“

(E3) JP 01 252 784 A (Patent Abstracts of Japan) und japanische Patentanmeldung JP 63-79 238

(E4) DE 25 44 305 C2

belegten Stand der Technik nicht patentfähig.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2004 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen und ist somit nicht mehr am Verfahren beteiligt.

Die Patentinhaberin verfolgt ihr Patentbegehren mit dem am 21. April 2004 eingegangenen Patentanspruch 1, der wie folgt lautet:

„Verfahren zur Vernickelung der Innenoberflächen von Hohlkörpern in Form von Wärmeaustauschern aus Aluminium und

Aluminiumlegierungen, insbesondere von Heizkörpern, in einem

geschlossenen und kontinuierlich arbeitenden System, wobei

der Hohlkörper so an ein Leitungssystem angeschlossen wird,

dass er von unten angeströmt wird und der Abfluß eines Strömungsmittels an seinem oberen Ende unter geregeltem Druck und

dadurch bedingter Geschwindigkeit erfolgt, wodurch ein kontinuierlicher Zu- und Abfluß der Vorbehandlungs- und Beschichtungslösungen ermöglicht wird,

durch dieses Leitungssystem aus verschiedenen Vorratsbehältern

die für die einzelnen Behandlungsschritte notwendigen Lösungen

zugeführt werden und im Zwangsumlauf den Hohlkörper durchströmen, wobei die Zuleitung und Ableitung jedes Behälters durch

Ventile derart verriegelbar ist, dass in jedem Behandlungsschritt

jeweils nur das jeweilige Lösungsmittel aus einem Vorratsbehälter

durch das Leitungssystem strömt, und wobei die Strömungsgeschwindigkeit in Vorbehandlungsschritten bis zu 17m/min. in Beschichtungsschritten 2-4 m/min beträgt und das Befüllen der Hohlkörper mit einer größeren Durchflußrate erfolgt,

nach jedem Behandlungsschritt das Leitungssystem zur Entfernung von Chemikalienrückständen zuerst mit Druckluft ausgeblasen und dann mit VE-Wasser durchgespült wird.“

Zum Wortlaut der unverändert geltenden erteilten Ansprüche 2 bis 6 wird auf die

Streitpatentschrift verwiesen.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

das Patent auf der Grundlage der im Tenor genannten Unterlagen

aufrechtzuerhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Der Einspruch war frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen, somit zulässig.

Das Verfahren war nach Zurücknahme des Einspruchs von Amts wegen durch

Die Überprüfung durch den Senat hat ergeben, dass die geltenenden Ansprüche

zulässig sind und ihre Gegenstände gegenüber den im Verfahren befindlichen

Entgegenhaltungen Neuheit sowie erfinderische Tätigkeit aufweisen.

Schröder

Wagner

Harrer

Schuster

Na