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BPatG Beschluss vom 28.04.2004 – 26 W (pat) 231/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. April 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

,

betreffend die Marke 397 39 630

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Dienstleistungen

„Geschäftsführung; Bauwesen“

unter der Nummer 397 39 630 eingetragene Marke

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 1 166 314

siehe Abb. 2 am Ende

die für die Waren

„Bauchemische Hilfsmittel; Baumaterialien (nicht aus Metall), Fertigputze und Mörtelmischungen“

eingetragen ist. Der Widerspruch richtet sich gegen die Dienstleistung „Bauwesen“.

Die Markenstelle für Klasse 37 hat diesen Widerspruch zurückgewiesen. Zwischen

der Dienstleistung der angegriffenen Marke und den Waren der Widerspruchsmarke bestehe keine Ähnlichkeit. Eine Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen sei aus grundsätzlichen Erwägungen ohnehin nur mit großer Zurückhaltung

anzunehmen. Entscheidend sei, ob der Verkehr zu der Auffassung gelange, daß

die miteinander in Berührung kommenden Waren und Dienstleistungen auf einer

selbständigen gewerblichen Tätigkeit desselben Unternehmens beruhen könnten.

Davon gingen die beteiligten Verkehrskreise nicht in entscheidungserheblichem

Umfang aus. Damit brauche über die Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Marken nicht entschieden zu werden. Selbst wenn aber zwischen den Waren und der

Dienstleistung eine – eher entfernte – Ähnlichkeit anzunehmen sei, reichten die

Unterschiede in den Zeichen aus, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.

Der angegriffenen Marke stehe nämlich eine Kombinationsmarke gegenüber, bei

der die Wortbestandteile stark graphisch gestaltet seien. Dann aber sei fraglich, ob

der Verkehr in diesen graphisch verfremdeten Buchstaben das Wort „Baumit“ der

angegriffenen Marke erkenne. Vielmehr sei diese Buchstabenkombination allenfalls im Sinne der werblichen Anpreisung „Bau mit“ zu verstehen und könne damit

wegen des glatt beschreibenden Inhalts keine kollisionsbegründende Wirkung haben.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Zwischen den

Waren und der angegriffenen Dienstleistung bestehe Ähnlichkeit. Wie ein Blick in

die Gelben Seiten zeige, böten einige Bauunternehmen neben ihren Dienstleistungen auch Baumaterialien an. Die beteiligten Verkehrskreise könnten daher

leicht zu der Auffassung gelangen, Dienstleistung und Ware entstammten demselben Unternehmen. Im Internet tauchten bei sehr vielen Treffern die Begriffe

„Bauwesen“ und „Baumaterial“ direkt nebeneinander auf. Auch die Zeichen seien

verwechselbar. Die Widerspruchsmarke werde von rechtserheblichen Verkehrskreisen als einheitliches Wort „Baumit“ erkannt und ebenso ausgesprochen. Für

die Annahme, daß die Marke als ein aus zwei Wörtern bestehender Begriff verstanden werde, fehlten jegliche Anhaltspunkte, um so mehr, als die graphische

Gestaltung einheitlich sei und der Buchstabe „B“ gleichzeitig als „m“ gelesen

werde. Dann aber seien die Wortbestandteile der Vergleichsmarken gleich. Die

Widerspruchsmarke verfüge über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der angefochtenen

Beschlüsse dem Widerspruch hinsichtlich der Dienstleistung „Bauwesen“ stattzugeben.

Die Markeninhaber haben darauf hingewiesen, daß die Herstellung und der Vertrieb von Baustoffen nicht zu ihrem Geschäftsbereich gehöre.

Ein Internet-Auszug zu dem Thema „Hausbau Eigenleistung“ wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zwischen den Marken besteht

keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Dabei ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387 – Sabèl/Puma), wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke besteht. Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken kann durch einen höheren Grad der

Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998,

922 – Canon).

Unabhängig von der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen den vorliegenden Waren und der angegriffenen Dienstleistung bieten die Marken bei einer Gegenüberstellung in ihrer jeweiligen Gesamtheit keinen Anlaß zu einer Verwechslung, denn

sowohl die Bildbestandteile als auch die Anordnungen der einzelnen Zeichenbestandteile weisen ausreichende Unterschiede auf. Eine Verwechslungsgefahr

könnte unter Zugutehalten einer – wenn auch entfernten – Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit allenfalls zu bejahen sein, wenn das in beiden Marken übereinstimmend enthaltene Wort „Baumit“ eine eigenständig kennzeichnende Funktion innehätte und diese übereinstimmenden Markenbestandteile deshalb geeignet

wären, die Erinnerung an das jeweilige Gesamtzeichen wachzurufen. Dies kann

jedoch im Hinblick auf das beiden Marken gemeinsame Wort „Baumit“ deshalb

nicht angenommen werden, weil es sich bei diesem Begriff um eine eindeutige, für

den Verkehr sofort als solche verständliche Angabe über die Eignung und Bestimmung der damit bezeichneten Waren und Dienstleistungen handelt. Dabei

kann es für die Beurteilung dahinstehen, daß dieses Wort in der jüngeren Marke

zusammengeschrieben ist und in der älteren Marke über Eck angeordnet worden

ist. Maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs werden nämlich die beschreibende Bedeutung dieser Aussage sofort erkennen und ihr die werbliche

Aufforderung entnehmen, bei dem Einsatz der so bezeichneten Waren und

Dienstleistungen eine Eigenleistung zu erbringen, wie dies auf dem einschlägigen

Dienstleistungsgebiet weithin üblich ist. Damit handelt es sich bei dem Zeichenteil,

aus dem die Widersprechende Rechte herleitet, um einen ausschließlich beschreibenden Hinweis. Dies wird auch durch die Eintragungspraxis des Deutschen

Patent- und Markenamts bestätigt. Danach gibt es weder eine Eintragung des zusammengeschriebenen Wortes „Baumit“ noch der getrennt geschriebenen Wörter

„Bau mit“ als Wortmarken, dafür aber mehrere Zurückweisungen. Ein schutzunfähiger Bestandteil aber kann eine Verwechslungsgefahr nicht begründen, weil der

Inhaber der älteren Marke insoweit keine Rechte aus seiner Kombinationsmarke

herzuleiten vermag (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdnr 344 f). Auf die

behauptete Bekanntheit der Widerspruchsmarke kam es nach alledem nicht mehr

an und es konnte dahingestellt bleiben, daß die Erheblichkeit der vorgetragenen

Behauptung am Fehlen von Vergleichsmaterial scheitert.

Für die Annahme einer Gefahr von Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt der

gedanklichen Verbindung fehlt es an jedweden tatsächlichen Anhaltspunkten. Bei

dieser Sach- und Rechtslage konnte die Beschwerde der Widersprechenden keinen Erfolg haben.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG)

bestand keine Veranlassung.

Albert

Reker

Eder

Bb

Abb. 2