Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 28.04.2004 – 28 W (pat) 34/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 34/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 11 852.3/10

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,

der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort

als Kennzeichnung für die Waren

Minijet

"Applikations- und Dosiergeräte für zahnmedizinische und zahntechnische Zwecke".

Die Markenstelle für Klasse 10 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen wegen

fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen mit der Begründung,

die betroffenen Fachkreise würden der Bezeichnung im Kontext der Waren keinen

Hinweis auf den Hersteller, sondern nur eine für einen wesensbestimmenden Teile

der Waren glatt beschreibende Angabe entnehmen, nämlich den Hinweis auf die

Ausstattung mit einer "kleinen Düse".

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren

auf Eintragung weiter. Sie meint, die Marke sei unterscheidungskräftig und enthalte keine eindeutig beschreibende Angabe, da der Bestandteil „jet“, falls er im

Gesamtwort überhaupt als eigenständiges Wort erkannt werde, mehrdeutig sei.

Auch sei die Übersetzung „kleine Düse“ für die Waren nicht hinreichend konkret,

da weder das Gerät noch die darin befindliche Düse gegenüber Wettbewerbermodellen besonders klein seien. Ein entsprechendes Gerät müsse eher mit „Miniapplikator“ bezeichnet werden.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in

das Markenregister steht nicht nur das Eintragungshindernis mangelnder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), sondern auch das Vorliegen einer

freihaltungsbedürftigen Sachangabe entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Das Markenwort "Minijet" ist, wie bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt

hat, sprachüblich aus den Einzelwörtern "Mini" und "jet" gebildet. Das Eigenschaftswort "Mini" steht sowohl in der deutschen wie auch in der englischen Sprache in Verbindung mit Substantiven für „klein, winzig, niedrig“; das Wort "jet" wird

sachbezogen in der Bedeutung "Düse, Strahl" verwendet, wie sich aus Fachlexika

ergibt (Lexikon Zahnmedizin, Zahntechnik, 2000, S. 377, 506; Lautenbach, Wörterbuch Zahnmedizin, 1992, S. 1008, 714).

Entgegen der Auffassung der Anmelderin steht dieser Begriff auch in unmittelbarem Sachbezug zu den versagten Waren und ist deshalb für die Mitbewerber freizuhalten. Die Anmelderin verkennt insoweit die rechtlichen Voraussetzungen des

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Das Vorliegen eines Freihaltungsbedürfnisses nach

dieser Bestimmung erfordert nicht, dass mit dem Zeichen eine für die Waren unabdingbare oder wesentliche Eigenschaft z.B. nach Art ihrer Beschaffenheit beschrieben wird, ausreichend ist vielmehr, dass die Bezeichnung geeignet ist, einen

in Bezug zur Ware wichtigen und für den Verkehr bedeutsamen Umstand zu benennen. Nur wenn die Beschreibung ein Merkmal betrifft, das für die Ware unbedeutend ist, z.B. weil es sich um ein unwesentliches Detail handelt, tritt das Interesse der Mitbewerber an der Freihaltung eines solchen, für die Beschreibung

der Ware nicht mehr bedeutsamen Wortes zurück.

In Verbindung mit den beanspruchten Waren weist "Minijet" bei den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich darauf hin, dass es sich hierbei um ein Gerät mit einer kleinen Düse, also einer dem verwendeten Material angepassten geringen

Auslassöffnung, handelt. Die möglichen weiteren Bedeutungen der Einzelworte,

die nach Auffassung der Anmelderin die Mehrdeutigkeit der Marke begründen

sollen, kommen nach dem Warenkontext ersichtlich nicht in Betracht; vielmehr

wird der hier betroffene Fachverkehr ohne großes Nachdenken die erstgenannte

Bedeutung erkennen, zumal der Begriff in anderen technischen Bereichen bereits

in diesem Sinne verwendet wird, wie die Markenstelle unter Hinweis auf Fundstellen im Internet dargelegt hat. Daraus ergibt sich, dass die beanspruchte Wortfolge ohne weiteres als Sachangabe zur Beschreibung dienen kann.

Zwar ist keine Verwendung des Markenwortes im unmittelbaren Umfeld der beanspruchten Waren ermittelt worden. Dennoch kann der Senat der Auffassung der

Anmelderin nicht folgen, eine beschreibende Bedeutung komme im vorliegenden

Fall schon deshalb nicht in Frage, weil die Größe der Düse (Auslassöffnung) von

der Viskosität der Dentalmaterialien abhänge und die betroffenen Verkehrskreise

die Geräte nicht nach diesem Kriterium aussuchten. Immerhin räumt die Anmelderin selbst ein, dass es - je nach Viskosität des Materials - unterschiedliche Düsenauslässe gibt. Dementsprechend muss es den Mitbewerbern der Anmelderin

aber unbenommen bleiben, mit dem beanspruchten Markenwort auf eine kleine

Düse in ihren Geräten hinzuweisen, wenn dies wichtig für das zu verwendende

Material ist. Dementsprechend findet das beanspruchte Markenwort auch schon

Verwendung bei Farb- und Putzspritzpistolen, Waschanlagen, Mischpumpen und

Spritzen, und zwar entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht nur markenmäßig.

In rechtlicher Hinsicht sei die Anmelderin noch auf die neuere Rechtsprechung

des Europäischen Gerichtshofes hingewiesen (insb. EuGH MarkenR 04, 111 -

Biomild), wo klar zum Ausdruck kommt, dass die bloße Kombination von Wortbestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren beschreibt, für

diese Merkmale selbst dann beschreibend bleibt, wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt; die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile

ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbes. syntaktischer oder semantischer Art kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus

Angaben oder Zeichen besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen

der genannten Waren führen können (EuGH aaO., Rdn. 39). Diese Auffassung

teilt im übrigen auch der Bundesgerichtshof (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - City-

Service).

Soweit die Anmelderin ihren Eintragungsanspruch auf die Eintragung ähnlich lautender Marken stützt, steht dem entgegen, dass es sich zum einen bei der Entscheidung über die Eintragung um eine Rechtsfrage handelt – womit eine Ermessenbindung ausscheidet -, zum anderen Art 3 GG nur einen Rechtsanspruch auf

gleiches Recht im Recht gewähren könnte und keinen Anspruch auf eine ebensolche unrechtmäßige Entscheidung. Voreintragungen können allenfalls bei

Zweifelsfällen als Indiz für ein bestimmtes Verkehrsverständnis oder für Marktgepflogenheiten (vor allem, wenn es sich um benutzte Marken handelt) gewertet

werden, bei einer wie hier vorliegenden eindeutigen Sach- und Rechtslage besteht

aber kein Raum für die Heranziehung derartiger Umstände.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Na/Bb