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BPatG Beschluss vom 28.04.2004 – 32 W (pat) 172/03

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 172/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 70 155.1

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle

für Klasse 30 - vom

10. April 2001 und vom 11. März 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die für die Waren

Bonbons und Dragees mit Pfirsichgeschmack, teilweise oder vollständig bestehend aus Schaumzucker, Fruchtgummi, Gelee (ausgenommen für medizinische Zwecke)

angemeldete Wortmarke

PEACH MALLOW

hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts in einem ersten Beschluss vom 10. April 2001 zurückgewiesen.

Die angemeldete Marke bestehe ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren dienen könnten. Die englischsprachigen Markenwörter wiesen im Deutschen die Bedeutung "Pfirsich" und "Malve" auf und gäben somit in glatt beschreibender Weise

lediglich Auskunft darüber, dass die betreffenden Waren insbesondere unter Verwendung von Aromastoffen aus diesen Pflanzen hergestellt würden.

Die Erinnerung der Anmelderin hat die mit einem Beamten des höheren Dienstes

besetzte Markenstelle mit Beschluss vom 11. März 2003 zurückgewiesen. Selbst

wenn das Wort MALLOW im Inland nur von einem kleinen Teil der Bevölkerung

verstanden werden sollte, handele es sich um eine fremdsprachige Sachangabe,

deren beschreibende Verwendung im Inland möglich und wahrscheinlich sei. Ein

Anhaltspunkt dafür sei, dass Bonbons mit den Inhaltsstoffen der Malve seit geraumer Zeit auf dem deutschen Markt angeboten würden (unter Hinweis auf Ermittlungen im Internet). Wegen der zunehmenden internationalen Verflechtung des

Warenverkehrs sei die Wahrscheinlichkeit groß, dass Mitwerber der Anmelderin

die angemeldete Wortfolge in grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zur sachgerechten Beschreibung ihrer Waren benötigen würden. Soweit Produkte aus dem

englischsprachigen Raum importiert oder dorthin exportiert würden, liege es nahe,

die Geschmacksrichtung auf der Warenverpackung (auch) in englischer Sprache

anzugeben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Eintragung der

angemeldeten Marke zu beschließen.

Den seitens der Markenstelle angeführten Belegstellen sei lediglich zu entnehmen, dass MALLOW der botanische Name einer Pflanze (Malve) sei, nicht aber,

dass es sich hierbei auch um die Angabe einer Geschmacksrichtung handele. Im

Inland werde das deutsche Wort Malve lediglich in Verbindung mit Hals- und Hustenbonbons verwendet, die sich von den vorliegend beanspruchten Waren deutlich unterschieden. Für letztere sei weder eine beschreibende Verwendung der

englischsprachigen Wortfolge PEACH MALLOW, noch von MALLOW oder den jeweiligen deutschen Übersetzungen nachgewiesen. Somit könne unter keinem Gesichtspunkt davon ausgegangen werden, dass gegenwärtig oder in absehbarer

Zukunft ein Interesse der Allgemeinheit oder von Mitbewerbern an der beschreibenden Verwendung der angemeldeten Bezeichnung bestehe. Breiten deutschen

Verkehrskreisen sei die Bedeutung des englischsprachigen Wortes MALLOW

durchweg nicht bekannt. Regelmäßig werde hierin die fantasievolle Verkürzung

der für Süßigkeiten geläufigen Sachbezeichnung Marshmallows gesehen werden.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Einer Registrierung

der angemeldeten Wortmarke stehen Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 MarkenG

nicht entgegen.

1. Die Bezeichnung PEACH MALLOW entbehrt für die beanspruchten Waren nicht

jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unter dieser versteht

man die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der

Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist

grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die vom Verkehr

– etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur

als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – IN-

DIVIDUELLE).

Während PEACH (= Pfirsich) zum Grundwortschatz der englischen Sprache zählt

und in seiner Bedeutung auch im Inland – weitgehend – verstanden wird, lässt

sich eine entsprechende Feststellung für das zweite Markenwort MALLOW (= Malve) nicht treffen. Nur wenige deutsche Verbraucher, die über sehr gute Englischkenntnisse verfügen, werden in der Lage sein, den Sinngehalt dieses Wortes zu

erfassen. Da sich die beanspruchten Waren an breite Konsumentenkreise richten,

ist somit davon auszugehen, dass im Hinblick auf den unbekannten und daher wie

eine Fantasiebezeichnung (oder ein Firmenschlagwort) wirkenden zweiten Wortbestandteil MALLOW in der Gesamtbezeichnung ganz überwiegend eine Marke

gesehen wird. Auch der - nach Überzeugung des Senats nicht sehr große – Teil

des deutschen Publikums, dem die Süßigkeit Marshmallows als solche bekannt

ist, wird PEACH MALLOW nicht durchweg als Marshmallows mit Pfirsichgeschmack verstehen.

2. Die angemeldete Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der

Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im

Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der

beanspruchten Erzeugnisse dienen können. Zwar handelt es sich um keine völlig

neue Wortkombination. Die Markenstelle hat aber keine Belege dafür beigebracht,

dass PEACH MALLOW – im englischen oder im deutschen Sprachbereich – zur

Bezeichnung einer bestimmten Geschmacksrichtung (Mischung aus Pfirsich- und

Malvenaroma) von Bonbons und Dragees bereits Verwendung findet. Auch dem

Senat sind entsprechende Nachweise nicht möglich. Auf englischsprachigen Internet-Seiten finden sich zwar Hinweise auf Getränke (Früchtetee, Ginger Ale), Süßspeisen und Pasteten unter dieser Bezeichnung, wobei MALLOW meist auf die

Zugabe kleiner Marshmallows hinweist. Ein ausreichend konkreter Hinweis dafür,

dass PEACH MALLOW – im englischsprachigen Bereich – eine generelle Geschmacksangabe auf den Süßwarensektor darstellt oder sich in absehbarer Zukunft zu einer solchen entwickeln wird, stellt diese Art der Verwendung nicht dar.

Erst recht fehlen Anhaltspunkte für einen derzeitigen oder künftigen inländischen

Gebrauch der angemeldeten Wortfolge für Bonbons und Dragees.

Winkler

Sekretaruk

Viereck

Ko/Pü