Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 28.04.2004 – 32 W (pat) 211/03

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 211/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 77 239.4

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen

Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom

20. November 2001 und vom 17. April 2003 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Dienstleistungen „Online-

Dienstleistungen eines E-Commerce-Abwicklers, nämlich Waren- und Dienstleistungspräsentationen, Bestellannahme und

Lieferauftragsservice sowie Rechnungsabwicklung, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere über

sog. Oneline-Shops; Bereitstellung einer E-Commerce-Plattform im Internet sowie Aufbau einer Internet-Plattform für den

elektronischen Handel“ zurückgewiesen worden ist.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die zunächst für die Waren und Dienstleistungen

Elektronische Erzeugnisse, insbesondere CD-Rom; Druckerzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Online-Dienstleistungen eines E-Commerce-Abwicklers, nämlich

Ware- und Dienstleistungspräsentationen, Bestellannahme und

Lieferauftragsservice sowie Rechnungsabwicklung, Vermittlung und

Abschluss von Handelsgeschäften für andere über sogenannte Online-Shops; Bereitstellung einer E-Commerce-Plattform im Internet

sowie Aufbau einer Internet-Plattform für den elektronischen Handel; Erziehung, Ausbildung und Fortbildung (auch mittels/über Internet)

anmeldete Wortmarke

BILDUNGSHAUS

hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit

einem ersten Beschluss vom 20. November 2001 von der Eintragung zurückgewiesen.

BILDUNGSHAUS bezeichne ein Haus im Sinne einer Einrichtung oder Anstalt, in

der bzw. durch die Bildung vermittelt werde. Die Marke gebe daher unmittelbar die

Beschaffenheit und Bestimmung der Waren und Dienstleistungen an. Sie sei nicht

unterscheidungskräftig und als unmittelbar beschreibende Bezeichnung im Interesse der Mitbewerber von der Eintragung ausgeschlossen. Hinzu komme, dass

BILDUNGSHAUS auch umfänglich zur Bezeichnung von Einrichtungen, welche

Bildungszwecken dienten, verwendet werde (unter Hinweis auf beigefügte Internet-Seiten).

Die Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle mit Beschluss einer Beamtin

des höheren Dienstes vom 17. April 2003 zurückgewiesen. Das Markenwort

werde – wie eine erneute Internet-Recherche ergeben habe – in seinem gegenständlichen Sinn, nämlich einem Haus, das Bildung anbiete und in dem Bildung

stattfinde, von unterschiedlichen Anbietern vielfältig verwendet. Es sei somit für

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht schutzfähig. Elektronische

Erzeugnisse und Druckerzeugnisse (Medien) berichteten über Angebote von Bildungshäusern, Lehr- und Unterrichtsmittel würden in diesen eingesetzt. Erziehung, Ausbildung und Fortbildung werde in Bildungshäusern erbracht. Auch die

Online-Dienstleistungen würden mit dem Markenwort unmittelbar beschrieben; sie

könnten als Angebot eines (virtuellen) Bildungshauses verstanden werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie legt

ein neugefasstes Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen vor, welches die

Dienstleistungen „Erziehung, Ausbildung und Fortbildung (auch mittels/über Internet)“ nicht mehr enthält.

Ihr Tätigkeitsfeld habe mit einem Bildungshaus im herkömmlichen Sinn nichts zu

tun. Sie betreibe einen Online-Buchversand der auf Schulmaterial spezialisiert sei.

Ihr BILDUNGSHAUS sei somit ein virtuelles Dienstleistungsportal, welches sie

nutze um verschiedene Verlage vorzustellen und Unterrichtsmaterialien in Form

von Schulbüchern, Tonbändern, Computerprogrammen u.a. zu vertreiben. Zusätzlich werde Beratung für Lehrpersonal zur Verfügung gestellt. Fortbildungsveranstaltungen oder gar Bildung würde dort jedoch nicht angeboten. Aufgrund dieses

Tätigkeitsfeldes sei die angemeldete Marke kein Synonym für ihr Dienstleistungsprogramm.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist teilweise, im Umfang der in der Beschlussformel genannten Dienstleistungen, begründet. Im übrigen ist ihr der Erfolg

zu versagen.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, welche im Verkehr u.a. zur Bezeichnung von Art, Beschaffenheit oder Bestimmung der betreffenden Waren und

Dienstleistungen dienen könne. Voraussetzung ist, dass mit dem angemeldeten

Zeichen ein Merkmal der beanspruchten Erzeugnisse und Dienstleistungen unmittelbar beschrieben wird.

a) Das Wort BILDUNGSHAUS ist in Bezug auf die beanspruchten Waren der

Klassen 9 und 16 geeignet, als Merkmalsbezeichnung zu dienen, denn der Begriff

BILDUNGSHAUS ist – wie bereits die Markenstelle ausreichend belegt hat – ein

gängiger, vielfältig verwendeter Ausdruck für eine Bildungseinrichtung, nämlich

eine Stätte, in der Unterrichts-, Bildungs- oder Fortbildungsveranstaltungen für

ganz unterschiedliche Zwecke angeboten werden und stattfinden. Wirtschaftsverbände, Gewerkschaften, kirchliche und private Einrichtungen bedienen sich dieser

Bezeichnung für Tagungs- und Fortbildungsstätten. In einem Bildungshaus kommen Lehr- und Unterrichtsmittel aller Art, sowohl herkömmliche Druckerzeugnisse

(Bücher, Broschüren, Hefte) als auch elektronische Datenträger, Bild- und Tonträger zum Einsatz. Mit BILDUNGSHAUS für z.B. eine CD-Rom oder ein Buch wird

die Herkunft der Produkte aus einem solchen oder ihre Bestimmung für den Einsatz in einem Bildungshaus bezeichnet. Diese Etablissementbezeichnung kann

deshalb für diese Waren nicht zugunsten eines einzelnen Unternehmens monopolisiert werden.

b) Ob dem Zeichen auch vom allgemeinen Verkehr, insbesondere den Besuchern von Bildungshäusern jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG fehlt, kann daher dahingestellt bleiben.

2. a) Hingegen ist die Marke „BILDUNGSHAUS“ nicht geeignet, als Merkmalsbezeichnung für die in der Beschlussformel genannten verbleibenden Dienstleistungen zu dienen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass für Dienstleistungen über

ein virtuelles Portal gegenwärtig eine Etablissementbezeichnung „BILDUNGS-

HAUS“ gebräuchlich ist. Anhaltspunkte dafür, dass „BILDUNGSHAUS“ künftig als

Produktmerkmalsbezeichnung dienlich sein könnte, waren nicht erkennbar.

b) Damit konnte auch nicht

festgestellt werden, dass der Begriff

„BILDUNGSHAUS“ eine im Vordergrund stehende Sachangabe für noch beanspruchte Dienstleistungen ist und der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Zumindest ein noch maßgeblicher Teil des Verkehrs wird die betreffenden, über

ein virtuelles Dienstleistungsportal angebotenen Dienstleistungen nicht mit der

üblichen Tätigkeit eines gegenständlichen Bildungshauses in Verbindung bringen.

Winkler

Viereck

Sekretaruk

Cl