Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 28.04.2004 – 32 W (pat) 211/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 211/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 77 239.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen
Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom
20. November 2001 und vom 17. April 2003 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Dienstleistungen „Online-
Dienstleistungen eines E-Commerce-Abwicklers, nämlich Waren- und Dienstleistungspräsentationen, Bestellannahme und
Lieferauftragsservice sowie Rechnungsabwicklung, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere über
sog. Oneline-Shops; Bereitstellung einer E-Commerce-Plattform im Internet sowie Aufbau einer Internet-Plattform für den
elektronischen Handel“ zurückgewiesen worden ist.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die zunächst für die Waren und Dienstleistungen
Elektronische Erzeugnisse, insbesondere CD-Rom; Druckerzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Online-Dienstleistungen eines E-Commerce-Abwicklers, nämlich
Ware- und Dienstleistungspräsentationen, Bestellannahme und
Lieferauftragsservice sowie Rechnungsabwicklung, Vermittlung und
Abschluss von Handelsgeschäften für andere über sogenannte Online-Shops; Bereitstellung einer E-Commerce-Plattform im Internet
sowie Aufbau einer Internet-Plattform für den elektronischen Handel; Erziehung, Ausbildung und Fortbildung (auch mittels/über Internet)
anmeldete Wortmarke
BILDUNGSHAUS
hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit
einem ersten Beschluss vom 20. November 2001 von der Eintragung zurückgewiesen.
BILDUNGSHAUS bezeichne ein Haus im Sinne einer Einrichtung oder Anstalt, in
der bzw. durch die Bildung vermittelt werde. Die Marke gebe daher unmittelbar die
Beschaffenheit und Bestimmung der Waren und Dienstleistungen an. Sie sei nicht
unterscheidungskräftig und als unmittelbar beschreibende Bezeichnung im Interesse der Mitbewerber von der Eintragung ausgeschlossen. Hinzu komme, dass
BILDUNGSHAUS auch umfänglich zur Bezeichnung von Einrichtungen, welche
Bildungszwecken dienten, verwendet werde (unter Hinweis auf beigefügte Internet-Seiten).
Die Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle mit Beschluss einer Beamtin
des höheren Dienstes vom 17. April 2003 zurückgewiesen. Das Markenwort
werde – wie eine erneute Internet-Recherche ergeben habe – in seinem gegenständlichen Sinn, nämlich einem Haus, das Bildung anbiete und in dem Bildung
stattfinde, von unterschiedlichen Anbietern vielfältig verwendet. Es sei somit für
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht schutzfähig. Elektronische
Erzeugnisse und Druckerzeugnisse (Medien) berichteten über Angebote von Bildungshäusern, Lehr- und Unterrichtsmittel würden in diesen eingesetzt. Erziehung, Ausbildung und Fortbildung werde in Bildungshäusern erbracht. Auch die
Online-Dienstleistungen würden mit dem Markenwort unmittelbar beschrieben; sie
könnten als Angebot eines (virtuellen) Bildungshauses verstanden werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie legt
ein neugefasstes Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen vor, welches die
Dienstleistungen „Erziehung, Ausbildung und Fortbildung (auch mittels/über Internet)“ nicht mehr enthält.
Ihr Tätigkeitsfeld habe mit einem Bildungshaus im herkömmlichen Sinn nichts zu
tun. Sie betreibe einen Online-Buchversand der auf Schulmaterial spezialisiert sei.
Ihr BILDUNGSHAUS sei somit ein virtuelles Dienstleistungsportal, welches sie
nutze um verschiedene Verlage vorzustellen und Unterrichtsmaterialien in Form
von Schulbüchern, Tonbändern, Computerprogrammen u.a. zu vertreiben. Zusätzlich werde Beratung für Lehrpersonal zur Verfügung gestellt. Fortbildungsveranstaltungen oder gar Bildung würde dort jedoch nicht angeboten. Aufgrund dieses
Tätigkeitsfeldes sei die angemeldete Marke kein Synonym für ihr Dienstleistungsprogramm.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist teilweise, im Umfang der in der Beschlussformel genannten Dienstleistungen, begründet. Im übrigen ist ihr der Erfolg
zu versagen.
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, welche im Verkehr u.a. zur Bezeichnung von Art, Beschaffenheit oder Bestimmung der betreffenden Waren und
Dienstleistungen dienen könne. Voraussetzung ist, dass mit dem angemeldeten
Zeichen ein Merkmal der beanspruchten Erzeugnisse und Dienstleistungen unmittelbar beschrieben wird.
a) Das Wort BILDUNGSHAUS ist in Bezug auf die beanspruchten Waren der
Klassen 9 und 16 geeignet, als Merkmalsbezeichnung zu dienen, denn der Begriff
BILDUNGSHAUS ist – wie bereits die Markenstelle ausreichend belegt hat – ein
gängiger, vielfältig verwendeter Ausdruck für eine Bildungseinrichtung, nämlich
eine Stätte, in der Unterrichts-, Bildungs- oder Fortbildungsveranstaltungen für
ganz unterschiedliche Zwecke angeboten werden und stattfinden. Wirtschaftsverbände, Gewerkschaften, kirchliche und private Einrichtungen bedienen sich dieser
Bezeichnung für Tagungs- und Fortbildungsstätten. In einem Bildungshaus kommen Lehr- und Unterrichtsmittel aller Art, sowohl herkömmliche Druckerzeugnisse
(Bücher, Broschüren, Hefte) als auch elektronische Datenträger, Bild- und Tonträger zum Einsatz. Mit BILDUNGSHAUS für z.B. eine CD-Rom oder ein Buch wird
die Herkunft der Produkte aus einem solchen oder ihre Bestimmung für den Einsatz in einem Bildungshaus bezeichnet. Diese Etablissementbezeichnung kann
deshalb für diese Waren nicht zugunsten eines einzelnen Unternehmens monopolisiert werden.
b) Ob dem Zeichen auch vom allgemeinen Verkehr, insbesondere den Besuchern von Bildungshäusern jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG fehlt, kann daher dahingestellt bleiben.
2. a) Hingegen ist die Marke „BILDUNGSHAUS“ nicht geeignet, als Merkmalsbezeichnung für die in der Beschlussformel genannten verbleibenden Dienstleistungen zu dienen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass für Dienstleistungen über
ein virtuelles Portal gegenwärtig eine Etablissementbezeichnung „BILDUNGS-
HAUS“ gebräuchlich ist. Anhaltspunkte dafür, dass „BILDUNGSHAUS“ künftig als
Produktmerkmalsbezeichnung dienlich sein könnte, waren nicht erkennbar.
b) Damit konnte auch nicht
festgestellt werden, dass der Begriff
„BILDUNGSHAUS“ eine im Vordergrund stehende Sachangabe für noch beanspruchte Dienstleistungen ist und der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Zumindest ein noch maßgeblicher Teil des Verkehrs wird die betreffenden, über
ein virtuelles Dienstleistungsportal angebotenen Dienstleistungen nicht mit der
üblichen Tätigkeit eines gegenständlichen Bildungshauses in Verbindung bringen.
Winkler
Viereck
Sekretaruk
Cl