Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 28.04.2004 – 32 W (pat) 216/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 57 560.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts

– Markenstelle

für Klasse 41 -

vom

13. März 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

G r ü n d e

I.

Pferdelebenspark

Die Anmeldung der Wortmarke

ist vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar für die Waren und

Dienstleistungen

"Disketten, CDs, Cassetten, CD-Roms, bespielte Träger von Bild,

Ton und Software, insbesondere Filme, Magnetbänder, Videobänder, Computerprogramme, Dias, Filme (belichtet);

Lichtbilderzeugnisse, nämlich Fotografien, Druckereierzeugnisse,

Bücher, Zeitschriften, Kalender, Broschüren, Drehbücher, Poster;

Vorführung von Theaterstücken und Musicals, Showveranstaltungen, insbesondere mit Pferden, Fernsehveranstaltungen und

-auftritte, insbesondere mit Pferden, Veranstaltungen zu kulturellen oder Unterrichtszwecken, nämlich Therapieveranstaltungen

mit Pferden oder mit dem Thema Pferde, Pferdesport oder Reiten

für Kinder und Erwachsene; Filmproduktion, insbesondere mit

dem Thema Pferde, Pferdesport oder Reiten für Kinder und

Erwachsene; Veranstaltungen mit Pferden oder mit dem Thema

Pferde zu therapeutischen Zwecken"

wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen worden. Zur

Begründung wurde ausgeführt, dass mit „Pferdelebenspark“ in allgemein verständlicher Weise das Leben und die Arbeit mit Pferden auf einer Art Gestüt beschrieben wird. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, dass mit dem Markenbestandteil „Lebenspark“ ein

Begriff gewählt wurde, der keinen im Vordergrund beschreibenden Inhalt aufweist.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefaßt zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es

sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür,

dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft

fehlt (st. Rspr. vgl BGH BlPMZ 2002, 85 – Individuelle). Die Marke enthält für

keine der noch streitigen Waren oder Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt. Was ein „Pferdelebenspark“ genau ist, kann nicht festgestellt werden. Die Vermutung des Deutschen Patent- und Markenamts, dass es

sich hierbei um das Leben von und die Arbeit mit Pferden auf einer Art Gestüt

handelt, entbehrt jeglicher tatsächlicher Feststellung. Die Markenstelle ersetzt

diese vielmehr unzulässigerweise durch ihre Vermutung, was sich hinter dem

Markenwort verstecken könnte (Erlebnispark?). Vielmehr ist es so, dass der Markenbegriff in seiner Gesamtheit auch im Internet nicht als Sachangabe festgestellt

werden kann. Es ist zwar von einem Pferdelebenspark, einem Gestüt mit Weltklasseniveau in einer Immobiliendatenbank die Rede. Der Begriff wird hier jedoch

eindeutig kennzeichnend verwendet, weil ein ganz bestimmtes Gestüt dieses Namens hier zum Verkauf steht. Mit dem Begriff „Lebenspark“ hat sich die Markenstelle überhaupt nicht befasst. Gibt man „Lebenspark“ etwa in die Suchmaschine

„Google (hier: 6.04.2004) ein, so erhält man ebenfalls nur kennzeichnende Verwendungen wie „Parkkonzert im Lebenspark 2000“ (www.liebenau.net), „Lebenspark Döbling (www.fgw.at) oder „Lebenspark Neckarpark“ (www.con-spirito.net).

Was mit „Lebenspark“ beschrieben sein soll, ist aus keiner dieser Internetseiten

ersichtlich.

Da der Markenbestandteil „Lebenspark“ – soweit feststellbar - nur kennzeichnend

verwendet wird, fehlt jeglicher Anhaltspunkt, dass der Verkehr die Wortfolge stets

nur beschreibend und nicht als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft

versteht.

2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Wie dargestellt, kann dem

Begriff „Pferdelebenspark“ nicht entnommen werden, was hier genau bezeichnet

wird. Damit kann er auch nicht zur Merkmalsbezeichnung dienen.

Winkler

Viereck

Sekretaruk

br/Ju