Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 28.04.2004 – 32 W (pat) 216/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 57 560.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts
– Markenstelle
für Klasse 41 -
vom
13. März 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
G r ü n d e
I.
Pferdelebenspark
Die Anmeldung der Wortmarke
ist vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar für die Waren und
Dienstleistungen
"Disketten, CDs, Cassetten, CD-Roms, bespielte Träger von Bild,
Ton und Software, insbesondere Filme, Magnetbänder, Videobänder, Computerprogramme, Dias, Filme (belichtet);
Lichtbilderzeugnisse, nämlich Fotografien, Druckereierzeugnisse,
Bücher, Zeitschriften, Kalender, Broschüren, Drehbücher, Poster;
Vorführung von Theaterstücken und Musicals, Showveranstaltungen, insbesondere mit Pferden, Fernsehveranstaltungen und
-auftritte, insbesondere mit Pferden, Veranstaltungen zu kulturellen oder Unterrichtszwecken, nämlich Therapieveranstaltungen
mit Pferden oder mit dem Thema Pferde, Pferdesport oder Reiten
für Kinder und Erwachsene; Filmproduktion, insbesondere mit
dem Thema Pferde, Pferdesport oder Reiten für Kinder und
Erwachsene; Veranstaltungen mit Pferden oder mit dem Thema
Pferde zu therapeutischen Zwecken"
wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen worden. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass mit „Pferdelebenspark“ in allgemein verständlicher Weise das Leben und die Arbeit mit Pferden auf einer Art Gestüt beschrieben wird. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, dass mit dem Markenbestandteil „Lebenspark“ ein
Begriff gewählt wurde, der keinen im Vordergrund beschreibenden Inhalt aufweist.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefaßt zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es
sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür,
dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (st. Rspr. vgl BGH BlPMZ 2002, 85 – Individuelle). Die Marke enthält für
keine der noch streitigen Waren oder Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt. Was ein „Pferdelebenspark“ genau ist, kann nicht festgestellt werden. Die Vermutung des Deutschen Patent- und Markenamts, dass es
sich hierbei um das Leben von und die Arbeit mit Pferden auf einer Art Gestüt
handelt, entbehrt jeglicher tatsächlicher Feststellung. Die Markenstelle ersetzt
diese vielmehr unzulässigerweise durch ihre Vermutung, was sich hinter dem
Markenwort verstecken könnte (Erlebnispark?). Vielmehr ist es so, dass der Markenbegriff in seiner Gesamtheit auch im Internet nicht als Sachangabe festgestellt
werden kann. Es ist zwar von einem Pferdelebenspark, einem Gestüt mit Weltklasseniveau in einer Immobiliendatenbank die Rede. Der Begriff wird hier jedoch
eindeutig kennzeichnend verwendet, weil ein ganz bestimmtes Gestüt dieses Namens hier zum Verkauf steht. Mit dem Begriff „Lebenspark“ hat sich die Markenstelle überhaupt nicht befasst. Gibt man „Lebenspark“ etwa in die Suchmaschine
„Google (hier: 6.04.2004) ein, so erhält man ebenfalls nur kennzeichnende Verwendungen wie „Parkkonzert im Lebenspark 2000“ (www.liebenau.net), „Lebenspark Döbling (www.fgw.at) oder „Lebenspark Neckarpark“ (www.con-spirito.net).
Was mit „Lebenspark“ beschrieben sein soll, ist aus keiner dieser Internetseiten
ersichtlich.
Da der Markenbestandteil „Lebenspark“ – soweit feststellbar - nur kennzeichnend
verwendet wird, fehlt jeglicher Anhaltspunkt, dass der Verkehr die Wortfolge stets
nur beschreibend und nicht als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft
versteht.
2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Wie dargestellt, kann dem
Begriff „Pferdelebenspark“ nicht entnommen werden, was hier genau bezeichnet
wird. Damit kann er auch nicht zur Merkmalsbezeichnung dienen.
Winkler
Viereck
Sekretaruk
br/Ju