Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 28.04.2004 – 32 W (pat) 256/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 02 045.4

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. April 2004 unter Mitwirkung die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter

Sekretaruk und Richter Kruppa 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts – Markenstelle für Klasse 11 – vom 21. Juni 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für

Wechselrichter, Strom-Netzeinspeisegeräte für Solarenergieanlagen

Anlagen für Energiegewinnung, -umwandlung und –speicherung,

nämlich photovoltaische Anlagen, Kühlgeräte, Wind-Energie-Anlagen, bestehend aus propellerartigen Einrichtungen zur Umsetzung

der Wind-Energie in Rotationsenergie und generatorartige Einrichtungen zur Umsetzung der Rotationsenergie in elektrische Energie, Solarkollektoren; Beleuchtungsgeräte und deren Teile

ist die Wortmarke

SUN REMOTE.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung zurückgewiesen, weil es der Marke an der notwendigen phantasievollen Eigenart fehle um herkunftshinweisend zu wirken. "SUN REMOTE" bedeute

"fern der Sonne" und sei für die angemeldeten Waren glatt beschreibend. Gegen

diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er trägt vor, dass

"SUN REMOTE" oder auch "fern der Sonne" für die beanspruchten Waren nicht

beschreibend sei.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im

Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.

Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für

die fraglichen Waren im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort

der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – Individuelle). Die Marke "SUN REMOTE" ist selbst dann kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt, wenn sie mit der deutschen Übersetzung "sonnenfern" gleichstellt wird.

Die Waren sind, wie alles auf der Welt, "sonnenfern" (gemeint ist wohl eher die

Funktionsfähigkeit auch bei Nacht, wenn die Sonne vom Standort fern ist). Es ist

daher nicht ersichtlich, was mit der Marke vordergründig beschrieben werden soll.

Ein beschreibender Gehalt konnte folglich auch nicht festgestellt werden. Bei Eingabe des Begriffs in eine übliche Suchmaschine des Internets (hier: … am

6. April 2004) findet sich für den Gesamtbegriff nur eine kennzeichenmäßige Verwendung für Netzwerkdienstleistungen (Sun Remote Services – de.sun.com).

2. Daher ist die Marke auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Winkler

Sekretaruk

Kruppa