Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 28.04.2004 – 32 W (pat) 257/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 257/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 02 044.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. April 2004 unter Mitwirkung die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter
Sekretaruk und Richter Kruppa 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts – Markenstelle für Klasse 11 – vom 21. Juni 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
Wechselrichter, Strom-Netzeinspeisegeräte für Solarenergieanlagen
Anlagen für Energiegewinnung, -umwandlung und –speicherung,
nämlich photovoltaische Anlagen, Kühlgeräte, Wind-Energie-Anlagen, bestehend aus propellerartigen Einrichtungen zur Umsetzung
der Wind-Energie in Rotationsenergie und generatorartige Einrichtungen zur Umsetzung der Rotationsenergie in elektrische Energie, Solarkollektoren; Beleuchtungsgeräte und deren Teile
ist die Wortmarke
SUN CONCEPT.
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zurückgewiesen, weil es der Marke an der notwendigen phantasievollen Eigenart fehle um herkunftshinweisend zu wirken. "SUN CONCEPT" bedeute
"Sonnenkonzept" und sei für die angemeldeten Waren glatt beschreibend. Gegen
diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er trägt vor, dass
"SUN CONCEPT" oder auch "Sonnenkonzept" für die beanspruchten Waren nicht
beschreibend sei.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für
die fraglichen Waren im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – Individuelle). Die Marke "SUN CONCEPT" ist selbst dann kein im Vordergrund stehender
Begriffsinhalt, wenn man "SUN CONCEPT" mit der deutschen Übersetzung "Sonnenkonzept" gleichstellt. Es ist nicht ersichtlich, was hier vordergründig beschrieben werden soll. Sinngebend wäre allenfalls "Sonnenenergie-Konzept". Dass
"Sonne" und "Sonnenenergie" durch den angesprochenen Verkehr gleichgesetzt
werden, konnte nicht festgestellt werden.
Bei Eingabe des Begriffs in übliche Suchmaschinen des Internets finden sich
lediglich Hinweise auf eine Sun Concept Werbeagentur Mannheim (www.sun-concept.de), eine Happy Sun Concept GmbH (www.beste-adresse.de), ein Hinweis
auf das Unternehmen Sun Concept Sicht- und Sonnenschutztechnik (www.alsternet.de) und die Sun Concept Werbeagentur GmbH (www.speyer.de) sowie auf
das "SUN-Concept", ein Konzept zur Diagnose und zur Behandlung von Hautkrebs. Dies sind kennzeichenmäßige Verwendungen, die nicht die Feststellung erlauben, dass der Verkehr die Wortfolge als Sachangabe und nicht als Unterscheidungsmittel versteht.
2. Die Marke ist daher auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Winkler
Sekretaruk
Kruppa
Pü