Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 28.04.2004 – 32 W (pat) 258/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 02 043.8

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. April 2004 unter Mitwirkung die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter

Sekretaruk und Richter Kruppa 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts – Markenstelle für Klasse 11 – vom 21. Juni 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für

Wechselrichter, Strom-Netzeinspeisegeräte für Solarenergieanlagen

Anlagen für Energiegewinnung, -umwandlung und –speicherung,

nämlich photovoltaische Anlagen, Kühlgeräte, Wind-Energie-Anlagen, bestehend aus propellerartigen Einrichtungen zur Umsetzung

der Wind-Energie in Rotationsenergie und generatorartige Einrichtungen zur Umsetzung der Rotationsenergie in elektrische Energie, Solarkollektoren; Beleuchtungsgeräte und deren Teile

ist die Wortmarke

SUN TOOL.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung zurückgewiesen, weil es der Marke an der notwendigen phantasievollen Eigenart fehle um herkunftshinweisend zu wirken. "SUN TOOL" bedeute "Hilfsmittel zur Nutzung der Sonne" und sei für die angemeldeten Waren glatt beschreibend. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er

trägt vor, dass "SUN TOOL" oder auch "Sonnen-Hilfsmittel" für die beanspruchten

Waren nicht beschreibend sei.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im

Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.

Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für

die fraglichen Waren im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort

der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – Individuelle). Die Marke "SUN TOOL" ist selbst dann kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt, wenn man "SUN TOOL" mit der deutschen Übersetzung "Sonnenwerkzeug" gleichstellt. Es ist nicht ersichtlich, was hier vordergründig werden soll. Es

kann zumindest nicht festgestellt werden, was genau ein Sonnenwerkzeug sein

soll. Das gilt auch für eine Übersetzung der Marke in "Sonne als Werkzeug", da

nicht nachweisbar war, dass die Sonne im Sprachgebrauch als Werkzeug bezeichnet wird. Sie ist Energie- oder Wärmespenderin.

Bei Eingabe des Begriffs in übliche Suchmaschinen des Internets finden sich für

den Gesamtbegriff keine Treffer.

2. Die Marke ist daher auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Winkler

Sekretaruk

Kruppa