Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 28.04.2004 – 32 W (pat) 345/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 345/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 27 362.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatenterichts am
28. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Sekretaruk und
Richter Kruppa 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts
– Markenstelle
für Klasse 11 –
vom
3. September 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
Kühlgeräte; Kühlaufbauten für Lastfahrzeuge; Heizgeräte; Heizaufbauten für Lastfahrzeuge
ist die Wortmarke
Cool Power.
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Marke aus den englischen
Wörtern „cool“ und „power“ bestehe. Beide seien bereits in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen und bedeuteten, „kühl, frisch“, aber auch „dufte, klasse,
spitze, toll“, sowie „Stärke, Leistung, Wucht“. Der Gesamtbegriff sei geradezu ein
Synonym für „tolle Leistung“.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin Sie weist
auf die Mehrdeutigkeit des als Marke beanspruchten Begriffs hin.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht fehlerlos Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung
i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von er Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt
es sich auch sonst nicht um gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder
einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel vorstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt
dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – Individuelle).
Die beanspruchen Waren richten sich, soweit Kühlgeräte und Heizgeräte beansprucht werden, an allgemeine Verkehrskreise und, soweit Kühl- und Heizaufbauten für Lastfahrzeuge beansprucht werden, an Fachkreise. Selbst wenn unterstellt wird, dass „Cool Power“ im Deutschen 'kühle Kraft' bedeutet, ist dies keine
im Vordergrund stehende Sachangabe, denn Kälte ist keine Eigenschaft von Kraft
bzw. Energie. Diese kann nur Kälte erzeugen. Daher war nicht nachweisbar, dass
die Kraft bzw. Energie, welche die beanspruchten Waren spenden, mit „kühle
Kraft“ oder „kühle Energie“ bezeichnet wird. Kühlkraft, also die Kraft, die für Kühlung sorgt, wäre im Englischen 'cooling power'.
Die Unterstellung „Cool Power“ würde von nahezu allen Verbraucherkreisen als
bloße Anpreisung im Sinne von „tolle Leistung“, wohl eher „coole Kraft“ verstanden, ist abwegig.
2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Wie oben dargelegt, war nicht feststellbar, dass 'cool power' eine
Angabe ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen kann, insbes. ergab sich nicht,
dass „Cool Power“ zum Synonym für „cooling power“ geworden ist. Tatsachen, die
eine Tendenz in diese Richtung belegen könnten, waren nicht auffindbar.
Winkler
Sekretaruk
Kruppa
Hu