Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 29.04.2004 – 21 W (pat) 322/02

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. April 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

g e g e n

das Patent 100 12 984

… 6.70

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der

Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner

beschlossen:

Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent gemäß Hilfsantrag

mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Bezeichnung:

Gelenkbandage

Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 29. April 2004,

Beschreibung Spalte 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2004,

6 Blatt Zeichnungen, Figuren 1, 2, 2a, 2b, 3, 3a und 4, gemäß

Patentschrift 100 12 984.

G r ü n d e

I.

Auf die am 16. März 2000 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität vom

7. Januar 2000 (DE 200 00 265.1) beim deutschen Patent- und Markenamt eingereichte und am 26. Juli 2001 offengelegte Patentanmeldung ist das nachgesuchte

Patent unter der Bezeichnung "Kniebandage" erteilt worden; die Veröffentlichung

der Erteilung ist am 27. Juni 2002 erfolgt.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent im Rahmen eines Haupt- und eines

Hilfsantrags.

Der erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"Gelenkbandage zum Überziehen, bestehend aus einem elastischen Schlauch (1, 3) mit einer Vorderseite (1) und einer dieser gegenüberliegenden Beugeseite (3), in den auf der Beugeseite (3) ein

zweilagiges, feuchteleitendes Abstandsgewirk (7, 7') konfektioniert

ist."

Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 13 wird auf die Akten verwiesen.

Die Patentansprüche 1 bis 6 nach Hilfsantrag lauten, wobei der Anspruch 1 mit

Gliederungspunkten versehen wurde:

"1.a) Gelenkbandage zum Überziehen,

b) bestehend aus einem elastischen Schlauch (1,3)

c) mit einer Vorderseite (1) und einer dieser gegenüberliegenden

Beugeseite (3),

d) in die ein Einsatz (7) konfektioniert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

e) der Schlauch (1,3) ein Flachgestrick (1´) aufweist,

f) das in etwa zur Hälfte aus gekräuseltem Perlon- und/oder Nylongarn und zur anderen Hälfte aus Gummi- oder Elastofasern besteht und

g) der Einsatz (7) als zweilagiges, feuchteleitendes Abstandsgewirk

ausgebildet ist, das über die volle Länge L1 des Schlauchs (3)

reicht.

2. Gelenkbandage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß

das Abstandsgewirk (7) bezogen auf die Längsrichtung L in einem mittleren Abschnitt (2) verbreitert ausgebildet ist.

3. Gelenkbandage nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorderseite (1) und die Beugeseite (3) durch wenigstens eine Flachnaht (4) miteinander verbunden sind und die

Öffnung (5) auf der Beugeseite (3) beschränkt ist und sie in zwei

im wesentlichen spiegelbildlich ähnliche Abschnitte teilt.

4. Gelenkbandage nach einem oder mehreren der vorstehenden

Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Abstandsgewirk

(7, 7') durch wenigstens eine Flachnaht mit dem Schlauch (1, 3)

vernäht ist.

5. Gelenkbandage nach einem oder mehreren der vorstehenden

Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Lagen (8)

des Abstandsgewirks (7, 7') im wesentlichen parallel zueinander

verlaufen und durch feuchteleitende Verbindungsfäden (9), die

einen Winkel von etwa 45° zu den Lagen (8) aufweisen, auf 2 bis

3 mm Abstand voneinander gehalten werden.

6. Gelenkbandage nach einem oder mehreren der vorstehenden

Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Abstandsgewirk

(7) aus Polyester, Polyamid und Lycra besteht."

Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, eine verbesserte Gelenkbandage zum Überziehen zur Verfügung zu stellen, die beim Gehen oder

Laufen im Kniekehlenbereich keine Falten wirft und den Bereich in der Beugestellung nicht abschnürt, sowie eine vermehrte Schweißbildung im Kniebereich und

ein Wundscheuern des Knies verhindert (Beschreibung überreicht in der mündlichen Verhandlung, Spalte 1, Absatz [0007] und Zeile 15 bis 22).

Zur Begründung des Einspruchs hat die Einsprechende auf folgende Druckschriften verwiesen:

D1 US 5 474 524

D2 kettenwirk-praxis, 4/94, Obertshausen, RD 6N-Raschelmaschine für

Abstandsstrukturen – produktorientiert und mit hoher Leistung, S. 7-10

D2a kettenwirk-praxis,

4/86, Obertshausen, HDRJ

6/2 NE

-

Raschelmaschine universell einsetzbar

für Bekleidungs-, Heim-,

Sport-, Medizin- und technische Textilien, S. 11-16

D3 EP 0 630 997 A1

D4 Melliand Textilberichte, 6/1998, Funktionelle Abstandsgewirke

in

medizinischen Anwendungsbereichen, S. 413, 416-418

D5 DE 43 36 303 A1

D6 US 5 385 036

D7 EP 0 706 358 B1

D8 EP 0 498 062 B1

D9 Prospekt „Tricodur THERAPY IN MOTION, - Friktionsbandagen für die

funktionelle Therapie", Beiersdorf AG, 3.97

D10 DE 42 37 389 A1

D11 EP 0 639 361 A1

D12 DE 36 25 952 A1

D13 DE 196 14 877 A1.

Die Einsprechende führt zur Begründung ihres Einspruchs aus, dass es dem erteilten Anspruch (Anspruch 1 nach Hauptantrag) angesichts zum Beispiel der Entgegenhaltungen D1 und D6 an der erforderlichen Neuheit fehle, weil dort jeweils

eine Gelenkbandage aus einem elastischen Schlauch offenbart sei, die sämtliche

Merkmale des Anspruchs 1 aufweise. In jedem Fall fehle es dem Gegenstand des

Anspruchs 1 an einer erfinderischen Tätigkeit. Das gelte auch bezüglich des Gegenstands des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag, denn die dort zusätzlich genannten Merkmale seien entweder dem Fachmann durch den Stand der Technik

nahegelegt oder seien ihm schon auf Grund seines Fachwissens bekannt. So sei

aus der Druckschrift D1 dem Fachmann bekannt, dass der Schlauch ein Flachgestrick sein könne, weil dort ganz allgemein von einem elastisch verformbaren

Material die Rede sei, worunter auch Flachgestricke fielen. Dass es gekräuseltes

Perlon- oder Nylongarn gebe, sei dem Fachmann bekannt (z.B. aus D10, Spalte

13, Zeile 37ff), so dass es naheliege, für das Flachgestrick ein derartiges Garn zu

verwenden und dieses mit Gummi- oder Elastofasern zu kombinieren.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent mit den in der

mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen gemäß Hilfsantrag (Ansprüche 1 bis 6, Beschreibung) sowie mit sechs Blatt

Zeichnungen gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Sie führt dazu im Wesentlichen aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nach

Hauptantrag neu und erfinderisch sei. Der Fachmann entnehme aus keiner der

Druckschriften einen Hinweis, in die Beugeseite einer schlauchförmigen Gelenkbandage ein zweilagiges Abstandsgewirke einzusetzen. Insbesondere sei die erfinderische Tätigkeit im Hinblick auf den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag gegeben, weil die zusätzlichen Merkmale zum Teil nicht einmal an sich aus

dem Stand der Technik bekannt seien und im Übrigen die einzelnen Merkmale

derart zusammenwirken, dass eine besonders vorteilhafte und wirkungsvolle Gelenkbandage entstehe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren aufgrund mündlicher Verhandlung

in entsprechender Anwendung von PatG § 78 (vgl. BPatG Mitt. 2002, 417, 418 -

Etikettierverfahren).

Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt, so dass die Patentinhaberin und insbesondere der Senat daraus

abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können. Der Einspruch führt nur insoweit zum Erfolg, als das

Patent in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten war.

1.) Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist formal zulässig.

Er stimmt mit dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 überein.

Sein Gegenstand ist auch neu. Dies kann jedoch im Einzelnen unerörtert bleiben,

denn dieser Gegenstand beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus D1 ist eine Gelenkbandage zum Überziehen bekannt (vgl. Beschreibung

Spalte 1, Pkt.1. und Pkt. 2. 1. Absatz), die aus einem elastischen Schlauch besteht (Spalte 1, Zeilen 48 bis 50, Fig. 1) mit einer Vorderseite (Figur 2, bei Position

38) und einer dieser gegenüberliegenden Beugeseite (Figur 1, Position 14, Figur

3, Position 68), in den auf der Beugeseite ein Einsatzteil konfektioniert ist (Figur 2,

rautenförmiges Einsatzteil 42).

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 dadurch, dass das so genannte Einsatzteil des Standes der Technik

beim Gegenstand des Anspruchs 1 aus

-

einem zweilagigen, feuchteleitenden Abstandsgewirk besteht.

Wenn der Fachmann, das ist hier der mit der Herstellung von Bandagen und

sonstigen Hilfsmitteln für die Stützung und Stabilisierung von Gelenken befasste

Orthopädiemechaniker, feststellt oder wenn seitens der Anwender der Gelenkbandagen gemäß D1 an ihn herangetragen wird, dass diese bekannten Bandagen

in den Kniekehlen zu einer vermehrten Schweißbildung neigen (vgl. Beschreibung

übereicht in der mündlichen Verhandlung, Spalte 1, Zeilen 15 bis 22 in Verbindung

mit Spalte 1, Zeile 45 bis 47), so wird er versuchen, hier Abhilfe zu schaffen. Dabei

wird er in erster Linie nach geeigneten Materialien suchen, die diese Schweißbildung verhindern.

Aus den Druckschriften D4 und D6 erfährt er, dass sog. Abstandsgewirke hierzu

besonders gut geeignet sind. So ist in D4, Seite 413, linke Spalte, letzter Absatz,

bis insbes. rechte Spalte 1. Absatz, für diese Abstandsgewirke als Einsatzgebiet

u.a. die Orthopädie genannt und die feuchteleitende Funktion dieser Werkstoffe

besonders hervorgehoben. Gleiches gilt auch für den Gegenstand der Druckschrift

D6, wo ausgeführt wird (vgl. z.B. Abstract), dass Abstandsgewirke (Zeile 1ff) eine

verbesserte Luft- und Feuchtigkeitsdurchlässigkeit (Zeilen 18 bis 22) bei z.B.

Kniebandagen (Zeile 3 von unten) bewirken.

Der Fachmann bekommt daher die Anregung, ein solches bekanntes Material

beim Gegenstand von D1 einzusetzen, wenn er diesen in Richtung Schweißdurchlässigkeit verbessern will; erfinderische Überlegungen sind dazu nicht erforderlich.

Da kein gewährbarer Hauptanspruch vorliegt, fallen schon aus formalen Gründen

die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche.

2.) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist patentfähig. Die

Unteransprüche 2 bis 6 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 und die geltenden Unterlagen erfüllen auch die übrigen gesetzlichen Erfordernisse.

Die Patentansprüche sind formal zulässig.

Patentanspruch 1 geht auf eine Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 1,2, 8

und 9 zurück. Die Ansprüche 2 bis 6 entsprechen den erteilten Ansprüchen 3 und

10 bis 13 in dieser Reihenfolge. Die erteilten Patentansprüche entsprechen den

ursprünglichen Ansprüchen, so dass auch deren ursprüngliche Offenbarung gegeben ist.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, denn keiner der zum Stand der Technik

genannten Druckschriften sind sämtliche in diesem Anspruch genannten Merkmale entnehmbar, wie sich im einzelnen aus den nachfolgenden Ausführungen

zur erfinderischen Tätigkeit ergibt.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Druckschrift D1 ist eine Gelenkbandage zum Überziehen bekannt (vgl.

Beschreibung Spalte 1, Pkt.1 und Pkt. 2. 1. Absatz; Merkmal a)), die aus einem

elastischen Schlauch besteht (Spalte 1, Zeilen 48 bis 50, Fig. 1; Merkmal b)) mit

einer Vorderseite (Figur 2, bei Position 38) und einer dieser gegenüberliegenden

Beugeseite (Figur 1, Position 14, Figur 3, Position 68; Merkmal c)), in die ein Einsatz konfektioniert ist (Figur 2, rautenförmiges Einsatzteil 42; Merkmal d)), und

damit eine Bandage mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1. Die

kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 sind bei dieser Bandage nicht verwirklicht, denn der Schlauch besteht hier aus einem Neopren-Material mit geschlossener Zellstruktur (vgl. Abstract) und keinem Flachgestrick, so dass auch

weder gekräuseltes Garn noch ein feuchteleitendes Abstandsgewirk vorgesehen

ist. Demnach konnten von dieser Druckschrift auch keine Anregungen ausgehen,

z.B. in der Beugeseite zum Abtransport von Schweiß ein feuchteleitendes

Abstandsgewirk einzusetzen, zumal beim Gegenstand von D1 die Feuchteableitung auf andere Weise, nämlich durch sehr kleine Öffnungen 23 (Figur 2) oder

Perforation nahe dem unteren Ende 32 (Figur 2) an der Beugeseite bewirkt wird

(Spalte 2, Zeile 66 bis Spalte 3, Zeile 9).

Nun ist es zwar aus den Druckschriften D4 und D6 bekannt, im Zusammenhang

mit orthopädischen Gegenständen (D4, Seite 413, linke Spalte letzter Absatz bis

rechte Spalte 1. Absatz) und Kniebandagen (D6, Abstract, ab Zeile 3 von unten)

Abstandsgewirke zur Feuchtigkeitsabfuhr von der Haut des Patienten nach außen

vorzusehen (D6, Abstract; D 4, Seite 413, rechte Spalte, 1. Absatz), es ist aber

keine Anregung entnehmbar, das Abstandsgewirk nur an der Beugeseite vorzusehen und zwar so, dass es nur dort über die volle Länge des Schlauches reicht.

Beim Gegenstand von D6 besteht die gesamte Bandage aus dem genannten

Abstandsgewirk, die Druckschrift D4 beschreibt lediglich das Gewirke als solches

und gibt keine konkreten Hinweise für die Ausbildung einer Bandage. Hinzu

kommt noch, dass keine der genannten Druckschriften einen Schlauch aus Flachgestrick aufweist, das in etwa zur Hälfte aus gekräuseltem Perlon- und/oder Nylongarn und zur anderen Hälfte aus Gummi- oder Elastofasern besteht, so dass

auch keine diesbezüglichen Anregungen vermittelt werden.

Die von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung bezüglich des Flachgestricks noch besonders herangezogene Druckschrift D9 zeigt zwar verschiedene Bandagen, die einen Schlauch aus Flachgestrick aufweisen. Sie lassen aber

nicht erkennen, weder in den Abbildungen noch im Text, dass das Flachgestrick

etwa zur Hälfte aus gekräuseltem Perlon- und/oder Nylongarn und zur anderen

Hälfte aus Gummi- oder Elastofasern besteht, so dass auch diese Druckschrift

dem Fachmann keine Anregungen vermitteln konnte, die ihn zum Gegenstand des

Anspruchs 1 hätten führen können.

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden weist auch die Bandage für das

Kniegelenk nach Druckschrift D10, Spalte 13, Zeilen 33 bis 41 in Verbindung mit

Figur 25 kein Flachgestrick aus gekräuseltem Garn auf, denn dort ist ausdrücklich

von einem Wellengestrick die Rede, das aus einer elastischen Fadenanordnung

226, vorzugsweise aus höherelastischem Garn, wie zum Beispiel Umwindungsgarn, besteht, wobei dieser elastische Faden zusätzlich plattiert werden kann, um

die Verschleißfestigkeit des textilen Gewebes bzw. Gewirks zu verbessern. Es ist

dort ausdrücklich von einem "elastischen Faden" und nicht von einem gekräuselten Perlon- und/oder Nylongarn wie im Anspruch 1, Merkmal f) die Rede, so dass

auch diese Druckschrift dem Fachmann weder einen Hinweis noch eine Anregung

geben konnte, gekräuseltes Garn einzusetzen, ganz abgesehen davon, dass dieses gemäß Anspruch 1 nur für die eine Hälfte des Materials zu nehmen ist und die

andere Hälfte aus Gummi- oder Elastofasern bestehen soll.

Die weiteren im Einspruchsverfahren noch genannten Entgegenhaltungen liegen

sämtlich weiter ab als der bisher genannte Stand der Technik, sie haben in der

mündlichen Verhandlung auch keine Rolle mehr gespielt und sind von der Einsprechenden nicht mehr aufgegriffen worden. Sie vermochten dem Fachmann den

Gegenstand des Anspruchs 1 ebenfalls nicht nahezulegen, wie der Senat im Einzelnen überprüft hat.

So betreffen die Entgegenhaltungen D2, D2a Raschelmaschinen zur Herstellung

von Abstandsstrukturen und die Einsetzbarkeit dieser Strukturen für Bekleidungs-,

Heim-, Sport-, Medizin- und technische Textilien.

Die Druckschrift D3 betrifft ebenso wie die Druckschrift D5 Abstandsgewirke als

solche ohne einen sonstigen näheren Bezug zum Gegenstand des Anspruchs 1.

Die Druckschrift D7 befasst sich mit einer Gelenkbandage mit einem strumpfförmigen Schlauch aus elastischem, dehnbaren Textilmaterial, wobei der Schlauch

im Gelenkbereich einen Einsatz aufweist, der eine größere Dehnbarkeit besitzt

(vergl. Patentanspruch 1), die Druckschrift D8 betrifft ein aus Textilfäden hergestelltes Flächengebilde und eine daraus hergestellte Gelenkbandage (vergl. Titel),

die Druckschrift D11 beschreibt ein aus mehreren Lagen zusammengesetztes

Material, das zur Verwendung in Bandagen vorgesehen ist (vergl. Titel), die

Druckschrift D12 eine elastische Kniebandage in Schlauchform, die eine besondere Ausgestaltung in Bezug auf den Kniescheibenbereich aufweist, die Druckschrift D13 betrifft ein Gestrick als Teil von Bandagen aus Fäden unterschiedlicher

Elastizität, wobei das Gestrick im Wesentlichen so ausgebildet ist, dass eine Masche geringerer Elastizität durch eine Überbrückungsmasche größerer Elastizität

überbrückt ist (vergl. Anspruch 1).

Sämtliche dieser Entgegenhaltungen konnten z.B. hinsichtlich der Merkmale f) und

g) des Anspruchs 1 keine Anregungen vermitteln.

Dr. Winterfeldt

Klosterhuber

Dr. Franz

Dr. Strößner

Pr