Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 05.05.2004 – 26 W (pat) 275/00

26. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Mai 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 397 45 574

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Der Antragsteller hat am 10. März 1999 die Löschung der am 31. März 1998 für

die Waren

"Spirituosen, nämlich Trester-, Hefe- und Weinbrände; Liköre;

Sekte; Pralinen; Verpackung aus Karton und Pappe; Speisenkarten"

eingetragenen Marke 397 45 574

Schieler

beantragt.

Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat daraufhin

die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Ware "Sekte" angeordnet

und den Löschungsantrag im übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie

ausgeführt, bei der angegriffenen Marke habe es sich bereits zum Zeitpunkt ihrer

Eintragung um eine für Wein und Sekt beschreibende und deshalb freihaltungsbedürftige Angabe gehandelt. Das Wort "Schieler" sei nach den vom Antragsteller

vorgelegten Unterlagen seinerzeit eine Bezeichnung für einen sächsischen Wein

gewesen, der aus einem Verschnitt blauer und weißer Trauben gekeltert werde.

Es sei schon vor der Eintragung der Marke in der DDR und danach in Sachsen als

beschreibende Angabe für Weine verwendet worden und werde auch weiterhin in

diesem Sinne verwendet. Im Informationsblatt "Elbtalweine stellen sich vor" aus

dem Jahre 1979, das eine Auflistung aller damaligen regionalen Weine enthalte,

finde sich unter dem Stichwort "Schillerwein" der Hinweis darauf, dass dieser Wein

auch als "Schieler" bezeichnet werde, weil er von Gold nach Hellrot schiele. Ein

Schreiben der Sächsischen Winzergenossenschaft Meißen lasse erkennen, dass

dieses Informationsblatt in den 80er Jahren als Arbeitsgrundlage von den Winzern

benutzt worden sei. Auch in "Der große Duden, Wörterbuch und Leitfaden der

deutschen Rechtschreibung", herausgegeben vom VEB Bibliografisches Institut

Leipzig, sei das Wort "Schieler" in den Ausgaben von 1974, 1977 und 1981 als

Bezeichnung für einen hellroten Wein aufgeführt. Dass die erste gesamtdeutsche

Duden-Auflage von 1991 keinen Eintrag des Wortes "Schieler" mehr enthalte, könne nicht zu einer Verneinung eines Freihaltungsbedürfnisses führen, weil die vorangegangenen Auflagen noch nicht so weit zurücklägen, dass davon ausgegangen werden könne, die Kenntnis der angegriffenen Bezeichnung sei zum Eintragungszeitpunkt bereits nicht mehr vorhanden gewesen. Die fortdauernde Bekanntheit und Benutzung der Bezeichnung "Schieler" sei auch daraus zu entnehmen,

dass im Kellerbuch des Winzers Lehmann aus dem Jahre 1990 ein Hinweis auf eine Lagerung eines Weins mit diesem Namen enthalten sei. Hinsichtlich der Ware "Sekte" stelle die Bezeichnung "Schieler" eine freihaltungsbedürftige Beschaffenheitsangabe dar, weil auch der aus blauen und weißen Trauben gekelterte

"Schieler"-Wein ohne weiteres als Sektgrundwein geeignet sei. Für die übrigen

Waren der Eintragung lägen Schutzhindernisse nicht vor.

Gegen diesen Beschluss der Markenabteilung wendet sich der Markeninhaber mit

der Beschwerde. Zur Begründung verweist er auf sein schriftsätzliches Vorbringen

gegenüber der Markenabteilung des Patent- und Markenamtes. Dort hat er insbesondere die Ansicht vertreten, für Sekte sei die angegriffene Bezeichnung nicht

beschreibend und damit auch nicht freihaltungsbedürftig. Die Begründung des Löschungsantrages und die dazu eingereichten Anlagen bezögen sich sämtlich allein

auf Weine, nicht auf Sekte. Für diese stelle die angegriffene Marke keinen Gattungsnamen dar.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und dem Markeninhaber die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung der

Beschwerde verweist er auf seine Ausführungen in der Beschwerdesache

II

Die Beschwerde des Markeninhabers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die

Markenabteilung hat auf den zulässigen Löschungsantrag hin zu Recht die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Ware "Sekte" angeordnet, weil die

Marke insoweit entgegen § 8 MarkenG in das Markenregister eingetragen worden

ist und das Schutzhindernis auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag weiterhin besteht (§ 50 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 MarkenG).

Hinsichtlich der Begründung hierfür wird zunächst vollumfänglich auf Ziffer II der

Gründe des im Parallelverfahren 26 W (pat) 276/00 zu der Marke 1 179 163 ergangenen Beschlusses vom 5. Mai 2004 Bezug genommen. Hiervon ausgehend

stellte die angegriffene Marke auch für die Ware "Sekte" bereits zum Zeitpunkt

ihrer Eintragung eine freihaltungsbedürftige Sachbezeichnung dar. Zutreffend hat

die Markenabteilung festgestellt, dass auch ein "Schieler"-Wein als Grundwein für

die Sektherstellung dienen kann. Abgesehen davon, dass – worauf die Markenabteilung bereits hingewiesen hat – prinzipiell jeder Wein als Grundwein für die Sekterzeugung dienen kann, wird die Feststellung eines Freihaltungsbedürfnisses zusätzlich dadurch untermauert, dass im Handel tatsächlich "Schiller-Sekt", "Sekt

aus Schillerwein" und "Rotling-Sekt" angeboten wird, worauf der Markeninhaber

unter Hinweis auf eine Anzahl im Vorfeld der mündlichen Verhandlung übersandter Internetseiten hingewiesen worden ist. Für die im Elbtal ansässigen Winzerbetriebe bietet es sich damit förmlich an, die Beschaffenheit ihrer auf der Grundlage

von "Schieler"-Weinen erzeugten Sekte mit dem regionaltypischen Wort "Schieler"

zu bezeichnen, um auf den der Erzeugung zugrunde liegenden Wein hinzuweisen.

Der Umstand, dass eine Benutzung der Bezeichnung "Schieler" für Sekte für den

Eintragungs- und den Entscheidungszeitpunkt nicht feststellbar ist, vermag das

Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht auszuräumen, weil einerseits

die – zudem zahlenmäßig nur geringen – Wettbewerber des Markeninhabers derzeit durch die angegriffene Marke daran gehindert sind, einen Sekt unter dieser

Bezeichnung auf den Markt zu bringen, und weil es andererseits für das Bestehen

dieses Schutzhindernisses nicht darauf ankommt, ob die als Marke beanspruchte

Bezeichnung tatsächlich zur Beschreibung der maßgeblichen Waren bereits verwendet worden ist, sondern allein darauf, ob sie zur Beschreibung von Eigenschaften dieser Waren dienen kann (EuGH MarkenR 2004, 680, 681, Rdn 38 –

BIOMILD). Das war und ist bei der angegriffenen Bezeichnung, wie dargelegt, für

Sekte der Fall. Der Beschwerde des Markeninhabers muss daher der Erfolg versagt bleiben.

Für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht aus den in

den Beschlussgründen des Parallelverfahrens 26 W (pat) 276/00 dargelegten

Gründen auch im vorliegenden Fall kein Anlass.

Albert

Richter Kraft kann wg. Urlaubs nicht unterschreiben.

Albert

Reker