Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 05.05.2004 – 26 W (pat) 279/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 279/03 _______________________
(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Marke 301 51 957
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie
des Richters Kraft und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren
„Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;
Mehrfruchtgetränke“
eingetragene Wortmarke 301 51 957
Thüringer Waldquell Jovital
ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 300 42 846
go vital
die für die Waren
„Mineral- und Tafelwässer, für Mineralbrunnenerfrischungsgetränke sowie Fruchtsaft- und Vitamingetränke“
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zwar seien
die sich gegenüber stehenden Kennzeichnungen für identische Waren bestimmt
und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei noch als normal einzustufen, weshalb an den Markenabstand erhebliche Anforderungen zu stellen
seien, dennoch seien die beiderseitigen Kennzeichnungen nicht verwechselbar.
Es stünden sich jeweils mehrgliedrige Bezeichnungen gegenüber, wobei sich der
Verkehr die jüngere Marke an der selbständig schutzfähigen Angabe „Thüringer
Waldquell“ einprägen werde. Selbst wenn man zu Gunsten der Widersprechenden
dem weiteren Markenelement „Jovital“ die Fähigkeit zur selbständigen Kollisionsbegründung einräume, bestehe nicht die Gefahr von Verwechslungen, denn die
Markenwörter „Jovital“ und „go vital“ stimmten lediglich hinsichtlich des Bestandteils „-vital“ überein. Hierbei handele es sich jedoch um einen schutzunfähigen
Markenbestandteil, der zudem auf dem Warengebiet der Klasse 32 bereits mehrfach zurückgewiesen worden und häufig in einschlägigen Drittmarken enthalten
sei. Der Verkehr werde sich daher den weiteren Bestandteil „Jo“ und „go“ zuwenden, die ein Auseinanderhalten der Zeichen ermöglichten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie vertritt die Ansicht, der Verkehr werde den Zeichenbestandteil „Thüringer Waldquell“ als Kurzform des Firmennamens der Inhaberin der angegriffenen Marke „Thüringer Waldquell Mineralbrunnen GmbH“ ansehen, weil die Markeninhaberin über die weiteren
Marken „Thüringer Waldquell Natürliches Mineralwasser“, „Thüringer Waldquell“
und „Thüringer Waldquell Relax“ verfüge, die sämtlich den Firmenhinweis „Thüringer Waldquell“ enthielten. Damit habe die Bezeichnung „Thüringer Waldquell“ die
eigentliche produktprägende Funktion verloren, so dass der Verkehr gezwungen
sei, sich an dem weiteren Markenbestandteil „Jovital“ zu orientieren. Dieser das
Produkt kennzeichnende Bestandteil sei als solcher fantasievoll und eigenständig
und biete sich als Produktkennzeichnung an. Dieser Zeichenteil sei mit der Widerspruchsmarke „go vital“ jedenfalls in klanglicher Hinsicht verwechselbar, denn die
Anfangskonsonanten seien zu schwach, um die beiden Klangbilder voneinander
abzusetzen.
Demgemäß beantragt die Widersprechende,
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
Sie hält den Schutzumfang der Widerspruchsmarke „go vital“ für äußerst gering,
denn der angesprochene Verkehr werde sie mit „werde vital“ übersetzen. Selbst
wenn der Zeichenbestandteil „Thüringer Waldquell“ vom angesprochenen Verkehr
als Bestandteil ihres Firmennamens erkannt werde, sei er nicht gewohnt, auf den
weiteren Wortbestandteil „Jovital“ zu achten, denn es sei auf dem hier relevanten
Warenbereich nicht üblich, den Firmennamen zusammen mit einer Marke zu verwenden. Im übrigen würden die vollkommen unterschiedlichen Anfangsbuchstaben von „Jovital“ und „go vital“ eine klangliche Verwechslungsgefahr ausschließen.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch
nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüber stehenden
Marken keine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387
- Sabèl/Puma). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht
kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
(EuGH GRUR 1998, 922 – Canon).
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von Warenidentität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind ua für Mineralwässer und
Fruchtsaftgetränke bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
„go vital“ wird zu Gunsten der Widersprechenden als durchschnittlich angenommen, denn insbesondere das englische Verb „go“ mit der Grundbedeutung „gehen“ vermittelt im Zusammenhang mit „vital“ und in bezug auf Getränke nicht von
vornherein einen eindeutigen, beschreibenden Sinngehalt. Selbst wenn danach an
den Abstand der sich gegenüber stehenden Marken erhebliche Anforderungen zu
stellen sind, ist dieser gewahrt.
Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der Vergleichszeichen ist grundsätzlich auf den
Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (EuGH aaO – Sabèl/Puma; BGH
GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ/TISSERAND mwNachw). Insoweit weichen die beiden Kennzeichnungen offensichtlich in jeder Richtung so deutlich voneinander ab,
dass Verwechslungen ausgeschlossen sind.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung prägender Markenbestandteile besteht ebenfalls nicht. Zwar kann ausnahmsweise einem einzelnen Markenbestandteil eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zugemessen werden, wenn diesem Bestandteil in der Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wach zu rufen, während
die weiteren Elemente der Marke nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Die
Feststellung der Prägung des Gesamteindrucks eines mehrteiligen Zeichens
durch einen Bestandteil setzt jedoch voraus, dass die weiteren Bestandteile so in
den Hintergrund treten, dass sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum
Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen (vgl BGH BRP 2000, 173
- RAUSCH/ELFI RAUCH). Bei dieser Beurteilung ist von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren auszugehen (vgl BGH aaO - ATTACHÉ/TISSERAND). Die Beurteilung selbst hängt von sämtlichen Umständen wie z.B. den Branchengegebenheiten oder der Bekanntheit oder Erkennbarkeit des Firmennamens ab (vgl. Ströbele/
Hacker MarkenG, 7. Aufl § 9 Rdnr 414, 417, 426; Ingerl/Rohnke Markengesetz
2. Aufl § 14 Rdnr 658, 660 ff).
Entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Zeichenteil „Jovital“ in der jüngeren Marke
ausnahmsweise eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt. Gegen eine
derartige Annahme spricht vielmehr, dass es sich bei dem weiteren Markenbestandteil „Thüringer Waldquell“ für die angesprochenen breiten Verkehrskreise
nicht um ein bekanntes Unternehmenskennzeichen handelt. Die im Hinblick auf
die damit gekennzeichneten Getränke für die Konsumenten erkennbare Aussage
„(Wasser) aus einer in Thüringen gelegenen Waldquelle“ deutet nicht etwa ohne
weiteres darauf hin, dass es sich hierbei um einen Teil des Firmennamens handelt. Vielmehr wirkt dieser Teil der jüngeren Marke wie eine der üblichen Mineralwasserkennzeichnungen, mit denen auf die geographische Herkunft „Thüringen“
und den Ursprung des Mineralwassers (hier: eine Waldquelle) hingewiesen wird.
Soweit die Widersprechende auf drei weitere Zeichen der Markeninhaber mit dem
Bestandteil „Thüringer Waldquell“ verweist, machen diese den betreffenden Zeichenteil noch nicht zu einem vielfach benutzten, verkehrsdurchgesetzten Zeichenbestandteil, zumal über Dauer und Umfang der Benutzung dieser Zeichen nichts
bekannt ist (vgl. Ingerl/Rohnke aaO Rdnr 660). Da mithin von einer Prägung der
angegriffenen Marke durch den Bestandteil „Jovital“ nicht ausgegangen werden
kann, musste die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen werden.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Absatz 1 MarkenG) bestand kein Anlass.
Vorsitzender Richter Albert
Eder
Kraft
ist infolge Urlaubs an der
Unterschriftsleistung
gehindert.
Kraft
Ko/Bb