Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 05.05.2004 – 26 W (pat) 279/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 279/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 301 51 957

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie

des Richters Kraft und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren

„Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere

alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;

Mehrfruchtgetränke“

eingetragene Wortmarke 301 51 957

Thüringer Waldquell Jovital

ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 300 42 846

go vital

die für die Waren

„Mineral- und Tafelwässer, für Mineralbrunnenerfrischungsgetränke sowie Fruchtsaft- und Vitamingetränke“

geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zwar seien

die sich gegenüber stehenden Kennzeichnungen für identische Waren bestimmt

und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei noch als normal einzustufen, weshalb an den Markenabstand erhebliche Anforderungen zu stellen

seien, dennoch seien die beiderseitigen Kennzeichnungen nicht verwechselbar.

Es stünden sich jeweils mehrgliedrige Bezeichnungen gegenüber, wobei sich der

Verkehr die jüngere Marke an der selbständig schutzfähigen Angabe „Thüringer

Waldquell“ einprägen werde. Selbst wenn man zu Gunsten der Widersprechenden

dem weiteren Markenelement „Jovital“ die Fähigkeit zur selbständigen Kollisionsbegründung einräume, bestehe nicht die Gefahr von Verwechslungen, denn die

Markenwörter „Jovital“ und „go vital“ stimmten lediglich hinsichtlich des Bestandteils „-vital“ überein. Hierbei handele es sich jedoch um einen schutzunfähigen

Markenbestandteil, der zudem auf dem Warengebiet der Klasse 32 bereits mehrfach zurückgewiesen worden und häufig in einschlägigen Drittmarken enthalten

sei. Der Verkehr werde sich daher den weiteren Bestandteil „Jo“ und „go“ zuwenden, die ein Auseinanderhalten der Zeichen ermöglichten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie vertritt die Ansicht, der Verkehr werde den Zeichenbestandteil „Thüringer Waldquell“ als Kurzform des Firmennamens der Inhaberin der angegriffenen Marke „Thüringer Waldquell Mineralbrunnen GmbH“ ansehen, weil die Markeninhaberin über die weiteren

Marken „Thüringer Waldquell Natürliches Mineralwasser“, „Thüringer Waldquell“

und „Thüringer Waldquell Relax“ verfüge, die sämtlich den Firmenhinweis „Thüringer Waldquell“ enthielten. Damit habe die Bezeichnung „Thüringer Waldquell“ die

eigentliche produktprägende Funktion verloren, so dass der Verkehr gezwungen

sei, sich an dem weiteren Markenbestandteil „Jovital“ zu orientieren. Dieser das

Produkt kennzeichnende Bestandteil sei als solcher fantasievoll und eigenständig

und biete sich als Produktkennzeichnung an. Dieser Zeichenteil sei mit der Widerspruchsmarke „go vital“ jedenfalls in klanglicher Hinsicht verwechselbar, denn die

Anfangskonsonanten seien zu schwach, um die beiden Klangbilder voneinander

abzusetzen.

Demgemäß beantragt die Widersprechende,

die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

Sie hält den Schutzumfang der Widerspruchsmarke „go vital“ für äußerst gering,

denn der angesprochene Verkehr werde sie mit „werde vital“ übersetzen. Selbst

wenn der Zeichenbestandteil „Thüringer Waldquell“ vom angesprochenen Verkehr

als Bestandteil ihres Firmennamens erkannt werde, sei er nicht gewohnt, auf den

weiteren Wortbestandteil „Jovital“ zu achten, denn es sei auf dem hier relevanten

Warenbereich nicht üblich, den Firmennamen zusammen mit einer Marke zu verwenden. Im übrigen würden die vollkommen unterschiedlichen Anfangsbuchstaben von „Jovital“ und „go vital“ eine klangliche Verwechslungsgefahr ausschließen.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch

nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüber stehenden

Marken keine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387

- Sabèl/Puma). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht

kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

(EuGH GRUR 1998, 922 – Canon).

Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von Warenidentität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind ua für Mineralwässer und

Fruchtsaftgetränke bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

„go vital“ wird zu Gunsten der Widersprechenden als durchschnittlich angenommen, denn insbesondere das englische Verb „go“ mit der Grundbedeutung „gehen“ vermittelt im Zusammenhang mit „vital“ und in bezug auf Getränke nicht von

vornherein einen eindeutigen, beschreibenden Sinngehalt. Selbst wenn danach an

den Abstand der sich gegenüber stehenden Marken erhebliche Anforderungen zu

stellen sind, ist dieser gewahrt.

Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der Vergleichszeichen ist grundsätzlich auf den

Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (EuGH aaO – Sabèl/Puma; BGH

GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ/TISSERAND mwNachw). Insoweit weichen die beiden Kennzeichnungen offensichtlich in jeder Richtung so deutlich voneinander ab,

dass Verwechslungen ausgeschlossen sind.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung prägender Markenbestandteile besteht ebenfalls nicht. Zwar kann ausnahmsweise einem einzelnen Markenbestandteil eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zugemessen werden, wenn diesem Bestandteil in der Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wach zu rufen, während

die weiteren Elemente der Marke nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Die

Feststellung der Prägung des Gesamteindrucks eines mehrteiligen Zeichens

durch einen Bestandteil setzt jedoch voraus, dass die weiteren Bestandteile so in

den Hintergrund treten, dass sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum

Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen (vgl BGH BRP 2000, 173

- RAUSCH/ELFI RAUCH). Bei dieser Beurteilung ist von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren auszugehen (vgl BGH aaO - ATTACHÉ/TISSERAND). Die Beurteilung selbst hängt von sämtlichen Umständen wie z.B. den Branchengegebenheiten oder der Bekanntheit oder Erkennbarkeit des Firmennamens ab (vgl. Ströbele/

Hacker MarkenG, 7. Aufl § 9 Rdnr 414, 417, 426; Ingerl/Rohnke Markengesetz

2. Aufl § 14 Rdnr 658, 660 ff).

Entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Zeichenteil „Jovital“ in der jüngeren Marke

ausnahmsweise eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt. Gegen eine

derartige Annahme spricht vielmehr, dass es sich bei dem weiteren Markenbestandteil „Thüringer Waldquell“ für die angesprochenen breiten Verkehrskreise

nicht um ein bekanntes Unternehmenskennzeichen handelt. Die im Hinblick auf

die damit gekennzeichneten Getränke für die Konsumenten erkennbare Aussage

„(Wasser) aus einer in Thüringen gelegenen Waldquelle“ deutet nicht etwa ohne

weiteres darauf hin, dass es sich hierbei um einen Teil des Firmennamens handelt. Vielmehr wirkt dieser Teil der jüngeren Marke wie eine der üblichen Mineralwasserkennzeichnungen, mit denen auf die geographische Herkunft „Thüringen“

und den Ursprung des Mineralwassers (hier: eine Waldquelle) hingewiesen wird.

Soweit die Widersprechende auf drei weitere Zeichen der Markeninhaber mit dem

Bestandteil „Thüringer Waldquell“ verweist, machen diese den betreffenden Zeichenteil noch nicht zu einem vielfach benutzten, verkehrsdurchgesetzten Zeichenbestandteil, zumal über Dauer und Umfang der Benutzung dieser Zeichen nichts

bekannt ist (vgl. Ingerl/Rohnke aaO Rdnr 660). Da mithin von einer Prägung der

angegriffenen Marke durch den Bestandteil „Jovital“ nicht ausgegangen werden

kann, musste die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen werden.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Absatz 1 MarkenG) bestand kein Anlass.

Vorsitzender Richter Albert

Eder

Kraft

ist infolge Urlaubs an der

Unterschriftsleistung

gehindert.

Kraft

Ko/Bb