Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 05.05.2004 – 30 W (pat) 37/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 37/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die angegriffene Marke 300 83 000
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Hartlieb und des Richters Schramm
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 10. Dezember 2003 ist wirkungslos,
soweit die
teilweise Löschung der angegriffenen Marke
300 83 000 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 149 674 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 15. Juli 2002 hatte die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke
149 674 gegen die Eintragung der Marke 300 83 000 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluss teilweise aufgehoben und die teilweise Löschung der angegriffenen
Marke wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 149 674 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und
Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im
Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 149 674 zurückgenommen.
Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3
Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluß
vom 10. Dezember 2003 hinsichtlich der
teilweisen Löschung der Marke
300 83 000 wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und
in
Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes
(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Hartlieb
Schramm
Hu