Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 06.05.2004 – 33 W (pat) 260/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 260/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 300 20 586
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
1.
Auf Antrag der Markeninhaberin erhält das Warenverzeichnis
der angegriffenen Marke im Wege der Teillöschung folgende
Fassung:
„Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich
Grund-, Roh-, Hilfs- und Wirkstoffe auf der Basis von Naturstoff-Konzentraten bzw Naturstoff-Hochkonzentraten zur
Herstellung von medizinischen und kosmetischen Präparaten;
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, alle vorstehend genannten Waren nicht zur Hautreinigung, Parfümerien, ätherische Öle, Zahnputzmittel“.
2.
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 15. April 2002 ist wirkungslos,
soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 300 20 586
wegen des Widerspruchs aus der Marke 512 465 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 15. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 300 20 586 wegen des Widerspruchs aus der Marke 512 465 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und das Warenverzeichnis der
angegriffenen Marke beschränkt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach
ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl