Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 06.05.2004 – 33 W (pat) 260/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 260/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 300 20 586

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

1.

Auf Antrag der Markeninhaberin erhält das Warenverzeichnis

der angegriffenen Marke im Wege der Teillöschung folgende

Fassung:

„Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich

Grund-, Roh-, Hilfs- und Wirkstoffe auf der Basis von Naturstoff-Konzentraten bzw Naturstoff-Hochkonzentraten zur

Herstellung von medizinischen und kosmetischen Präparaten;

Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, alle vorstehend genannten Waren nicht zur Hautreinigung, Parfümerien, ätherische Öle, Zahnputzmittel“.

2.

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 15. April 2002 ist wirkungslos,

soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 300 20 586

wegen des Widerspruchs aus der Marke 512 465 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 15. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 300 20 586 wegen des Widerspruchs aus der Marke 512 465 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und das Warenverzeichnis der

angegriffenen Marke beschränkt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach

ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl