Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 06.05.2004 – 6 W (pat) 322/03
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 322/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 44 43 828
… 10.99
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lischke sowie die
Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schneider
beschlossen:
1.
Die Erinnerung gegen den Beschluß der Rechtspflegerin
vom 21. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
2.
Der Antrag der Einsprechenden auf Wiedereinsetzung in die
versäumte Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit Schriftsatz vom 01. Februar 2003 hat die R… GmbH & Co.
…-KG Einspruch gegen die Erteilung der Sachansprüche 1 bis 5 des Patents
44 43 828 der B… AG erhoben. Die Einspruchsgebühr ist nach der in Kopie
vorliegenden Einzugsermächtigung vom 28. Juli 2003 erst nach diesem Zeitpunkt
gezahlt worden. Mit Beschluß der Rechtspflegerin des Senats vom 21. Juli 2003
ist nach vorherigem Hinweis vom 3. Juni 2003 auf die Nichtzahlung und deren
Folgen festgestellt worden, daß der Einspruch als nicht erhoben gelte, weil die
tarifmäßige Gebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten nach der
am 28. November 2002 erfolgten Veröffentlichung der Patenterteilung entrichtet
worden sei.
Mit am 28. Juli 2003 beim Bundespatentgericht per Fax eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage hat die Einsprechende Wiedereinsetzung in die Frist zur
Zahlung der Einspruchsgebühr beantragt. Mit am 30. Juli 2003 eingegangenen
Fax vom selben Tage hat sie Erinnerung gegen den Beschluß der Rechtspflegerin
vom 21. Juli 2003 eingelegt und auf den vorangegangenen Wiedereinsetzungsantrag verwiesen.
Sie hält eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr für gesetzlich möglich und trägt weiter vor, sie habe sich als patentrechtlicher Laie in Unkenntnis über die Notwendigkeit der Gebührenzahlung
befunden, zumal da die Einspruchsgebühr erst vor kurzem eingeführt worden und
die Regelung zudem in einem gesonderten Gesetz außerhalb des Patentgesetzes
enthalten sei.
Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Erinnerung ist zulässig, da form- und fristgerecht eingelegt; sie ist jedoch unbegründet, weil die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr gemäß § 123 Abs 2 Satz 2 PatG ausgeschlossen ist.
Seit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001
Gebührenverzeichnisses ergibt. Die Einspruchsgebühr ist gemäß §§ 3 Abs 1, 6
Abs 1 PatKostG innerhalb der Frist für die gebührenpflichtige Handlung zu zahlen.
Wird die Gebühr nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, gilt die Handlung
als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 6 Abs 2
PatKostG).
Nach § 123 Abs 1 Satz 2 PatG ist die Frist zur Erhebung des Einspruchs von der
Wiedereinsetzung ausgenommen. Eine entsprechende Regelung für die zur wirksamen Erhebung des Einspruchs notwendigen Zahlung der Einspruchsgebühr
enthält § 123 PatG nicht. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß insoweit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist.
Durch die Regelung, daß bei Nichtzahlung der Einspruchsgebühr der Einspruch
als nicht erhoben gilt (vgl dazu auch Fuchs-Wissemann in Mitt 2003, 489, 490), ist
die Zahlung zur Wirksamkeitsvoraussetzung des Einspruchs geworden. Vor der
Zahlung ist der Einspruch rechtlich irrelevant. Diese Verknüpfung zwischen Einspruch und Zahlung der Einspruchsgebühr führt auch zum Ausschluß der Wiedereinsetzung in die Frist, die dem Einsprechenden zur Zahlung der zur wirksamen
Einspruchserhebung erforderlichen Einspruchsgebühr eingeräumt worden ist
(siehe auch Busse, Patentgesetz, 6. Aufl, § 123 PatG Rdn 26; § 6 PatKostG Rdn
11).
Kann aber nicht in die versäumte Frist eingesetzt werden, gilt der Einspruch als
nicht vorgenommen.
Die Erinnerung der Einsprechenden war demnach zurückzuweisen.
Dr. Lischke
Heyne
Riegler
Schneider
Cl