Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 06.05.2004 – 6 W (pat) 323/02

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. Mai 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 11 503

… 6.70

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.- Ing. Riegler und

Dipl.-Ing. Schneider

beschlossen:

Das Patent 199 11 503 wird in unverändertem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 8. Mai 2002 veröffentlichte Erteilung des Patents 199 11 503 mit

der Bezeichnung „Verlängerungsteil für ein Baugerüst, insbesondere Konsolrahmen“ ist am 8. August 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit

Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des

Patents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Außerdem ist offenkundige

Vorbenutzung in 2 Fällen geltend gemacht worden.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende auf folgende Druckschriften:

französische Patentschrift FR 15 35 712

Layher-Brief zum Thema Gerüstbau, Ausgabe März 1993

Layher Gerüst- und Anwendungstechnik, Ausgabe Oktober 1993

deutsche Patentschrift DE-PS 93 515.

Sie behauptet weiterhin zwei offenkundige Vorbenutzungen und legt dazu eine

Skizze (Anlage D6) sowie Auszüge aus einer Layher-Zeichnung Nr. IH 944 993

(Anlagen D7/1 und D7/2) und ein Foto (Anlage D8) vor.

Zusätzlich sind folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

deutsche Offenlegungsschrift DE 43 19 664 A1

deutsche Offenlegungsschrift DE 35 05 174 A1

deutsches Gebrauchsmuster DE 94 06 855 U1

amerikanische Patentschrift US 28 83 241.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent in unverändertem Umfang aufrechtzuerhalten.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

„Verlängerungsteil (1), insbesondere Konsolrahmen, für ein Baugerüst, insbesondere für ein Rahmengerüst, zur Anordnung auf einem

Gerüstteil, wie bspw. einem Vertikalrahmen (2) oder dgl., zur Schaffung einer mittels einer Innen- und Außenstütze (6, 7) höhenversetzt

zu einem unteren Belag (3) des Grundgerüstes angeordneten oberen

Auflage (4), wobei die obere Auflage (4) für den oberen Belag gegenüber dem Grundgerüst nach außen auskragt, so dass die obere

Auflage (4) von der Fassade (8) weggerichtet angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Innenstütze (6) des Verlängerungsteils (1) und die Auflage (4) bezüglich der Innenstütze (14) des

Grundgerüstes nach außen versetzt angeordnet sind“.

Wegen der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10

sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 1 PatG in der Fassung des

Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen

Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art 7 durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert

und zulässig.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung

im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a.

Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 bis 10 sind in den

ursprünglichen Unterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit zulässig. Der

erteilte Patentanspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 3 und

4 und der erteilte Patentanspruch 2 geht aus den Fig. 1 und 2 hervor. Der erteilte

Patentanspruch 3 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 3, der erteilte Patentanspruch 4 aus dem ursprünglichen Anspruch 2, der erteilte Patentanspruch 5

aus S. 5, Abs. 2 und 3 der ursprünglichen Beschreibung, der erteilte Patentanspruch 6 aus dem ursprünglichen Anspruch 7, der erteilte Patentanspruch 7 aus

S. 5, Abs. 2 der ursprünglichen Beschreibung und die erteilten Patentansprüche 8

bis 10 aus den ursprünglichen Ansprüchen 8 bis 10.

b.

Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Verlängerungsteil für ein Baugerüst nach Patentanspruch 1 ist neu.

Die Neuheit des Patentgegenstandes ist seitens der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestanden worden. Darüber hinaus ist keiner

der im Verfahren befindlichen Druckschriften ein Verlängerungsteil für ein Baugerüst mit sämtlichen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen als bekannt zu

entnehmen, wie sich auch aus den folgenden Ausführungen ergibt.

c.

Das Verlängerungsteil für ein Baugerüst gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Beim Patentgegenstand handelt es sich gemäß dem Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 um ein „Verlängerungsteil für ein Baugerüst … zur Anordnung auf

einem Gerüstteil“. Das bedeutet, dass das erfindungsgemäße Verlängerungsteil

nicht irgendein an einer beliebigen Stelle innerhalb eines bestehenden Gerüstes

anbaubares Gerüstbauteil bildet, sondern dass das erfindungsgemäße Verlängerungsteil oben auf einem Gerüstteil anzubringen ist, um ein bestehendes Gerüst

nach oben zu verlängern.

Ein solches oben auf einem Gerüstteil anzubringendes Verlängerungsteil, das mit

einer höhenversetzt angeordneten und nach außen auskragenden oberen Auflage

versehen ist, soll gemäß dem kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs

1 so ausgebildet sein, dass

die Innenstütze (6) des Verlängerungsteils (1) und die Auflage (4) bezüglich

der Innenstütze (14) des Grundgerüstes nach außen versetzt angeordnet

sind.

Zu einer solchen Ausgestaltung vermag der Stand der Technik jedoch weder einzeln noch in einer Zusammenschau eine Anregung zu liefern.

Die französische Patentschrift FR 15 35 712 zeigt ein Verlängerungsteil für ein

Baugerüst, bei dem zwar eine höhenversetzte obere Auflage vorgesehen ist, diese

kragt jedoch nicht gegenüber dem Grundgerüst nach außen aus, so dass die

obere Auflage von der Fassade weggerichtet angeordnet ist. Vielmehr liegt die

obere Auflage ohne seitlichen Versatz direkt über der unteren Auflage. Der Vorschlag der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung, der Fachmann – ein

promovierter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung konstruktiver Ingenieurbau –

könne das Verlängerungsteil um 180° drehen und dann auf das Grundgerüst aufstecken, um so ein Auskragen der oberen Auflage zu erreichen, findet im Stand

der Technik weder eine Stütze noch eine Anregung und kann daher lediglich im

Zuge einer unzulässigen Expost-Betrachtung erfolgt sein.

Die deutsche Patentschrift DE-PS 93 515 unterscheidet sich bereits gattungsgemäß vom Patentgegenstand, da sie kein Verlängerungsteil beschreibt, sondern

ganz allgemein ein Baugerüst erläutert. An diesem Baugerüst sind Zwischengerüstkonsolen cc vorgesehen, die bei Bedarf über eine zusätzliche Strebe q abgestützt werden können. Die Zwischengerüstkonsolen cc stehen zwar nach außen

vor (vgl. insbes. Fig. 1), sie bilden aber keinesfalls ein Verlängerungsteil, bei dem

die Innenstütze des Verlängerungsteils und die Auflage bezüglich der Innenstütze

des Grundgerüstes nach außen versetzt angeordnet ist. Vielmehr gehen die Innenstützen a, a1, a2, a3 des Baugerüstes auch im Bereich der Zwischengerüstkonsolen cc ohne Versatz über die gesamte Gerüsthöhe durch.

Auch in einer Zusammenschau mit der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung

gemäß Anlage D6 kommt der Fachmann nicht auf die patentierten Merkmale.

Zwar könnte das als „Serienstellrahmen“ bezeichnete Bauteil als Verlängerungsteil

mit einer höhenversetzten oberen Auflage bezeichnet werden, ein seitliches

Auskragen dieser oberen Auflage ist aber auch dort nicht gezeigt, so dass von

diesem angeblich offenkundig vorbenutzten Gerüst ebenfalls keine Anregung in

Richtung auf den Patentgegenstand ausgehen kann.

Ganz abgesehen davon, fehlt im vorliegenden Fall auch der exakte Nachweis,

was, wann, wo und durch wen vorbenutzt worden ist und wie dies ggf. offenkundig

geworden sein soll.

Die weiterhin geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung nach den Anlagen

D7/1, D7/2 und D8 zeigen lediglich ein Gerüst, welches im Traufenbereich eine

reduzierte Gerüsttiefe aufweist. Ein Auskragen einer Auflage ist dort weder gezeigt

noch zu entnehmen, so dass diese Anlagen bereits von daher keinerlei Berührungspunkte mit dem patentierten Verlängerungsteil aufweisen.

Der übrige Stand der Technik ist seitens der Einsprechenden in der mündlichen

Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden. Er liegt erkennbar auch weiter vom

Patentgegenstand ab bzw. geht nicht über das hinaus, was bereits den vorstehend genannten Dokumenten entnommen werden kann.

Folglich kann auch eine Gesamtzusammenschau des Standes der Technik nicht

zum Patentgegenstand führen, da die beanspruchte Merkmalskombination, die

obere Auflage für den oberen Belag gegenüber dem Grundgerüst nach außen

auskragen zu lassen und die Innenstütze des Verlängerungsteils und die Auflage

bezüglich der Innenstütze des Grundgerüstes nach außen versetzt anzuordnen,

ohne Vorbild bleibt.

Patentanspruch 1 ist mithin bestandsfähig.

c.

Zusammen mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf ihn unmittelbar

oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 Bestand, da sie

nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Verlängerungsteils nach Patentanspruch 1 betreffen.

Lischke

Heyne

Riegler

Schneider

Cl