Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 10.05.2004 – 30 W (pat) 33/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Mai 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 58 200 6.70

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

GREMION

ist unter der Nummer 399 58 200 u.a. für folgende Waren der Klasse 5

"Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie

Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für

medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial;

Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke;

Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;

Fungizide, Herbizide;"

eingetragen worden.

Dagegen hat u.a. die Inhaberin der für die Waren

"Spécialités pharmaceutiques à l'usage humain"

geschützten Marke Nr. IR R 326 478

SERMION

zuletzt beschränkt auf Waren der Klasse 5 Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den

Widerspruch aus der Marke IR R 326 478 zurückgewiesen.

Ausgehend von einem durchschnittlichen Schutzumfang der Widerspruchsmarke

sowie Warenidentität oder enger Warenähnlichkeit bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die Übereinstimmungen in Silbenanzahl, Vokalfolge, Sprech- und Betonungsweise sowie in den Bestandteilen "-mion" reichten für eine klangliche Verwechslungsgefahr noch nicht aus. Die markant abweichenden Anfangssilben sorgten mit einem zusätzlichen abweichenden Sinnanklang an "Gremium" und

"Sermon" für einen noch unterscheidbaren Gesamteindruck. Auch schriftbildlich

sei die unterschiedliche Ausprägung der ersten drei Buchstaben ausreichend.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt und beantragt nunmehr (sinngemäß)

den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit der Widerspruch bezüglich der Waren der Klasse 5 zurückgewiesen worden

ist und insoweit die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Zur Begründung führt sie aus, die Widerspruchsmarke werde seit Jahrzehnten

umfangreich für pharmazeutische Erzeugnisse benutzt, so dass ihr eine gesteigerte Kennzeichnungskraft und ein erweiterter Schutzumfang zukomme. Ausgehend vom Gesamteindruck seien sich die gegenüberstehenden Markenworte in

klanglicher Hinsicht sehr ähnlich. Die Abweichung in den Anfangskonsonanten "G"

bzw. "S" fielen wegen der identischen Vokalfolge nicht so sehr ins Gewicht, zudem

werde der Vokal "e" in der Widerspruchsmarke wie in der angegriffenen Marke

nicht wie "ä", sondern wie in "e" gesprochen. Da beide Marken für "pharmazeutische Erzeugnisse" eingetragen seien, sei eine gedankliche Verbindung zu den

Worten "Gremium" und "Sermon" fernliegend. Es sei auch schriftbildliche Ähnlichkeit gegeben, da die Markenworte die gleiche Buchstabenzahl und eine Übereinstimmung in sechs von sieben Buchstaben aufwiesen. Die Abweichung bestünde

lediglich im Anfangskonsonanten sowie der Stellung des zweiten und dritten

Buchstabens.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke besteht nicht die

Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass die

Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen war.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung der zueinander in

Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der

Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl.

GRUR 2004, 235, 236 – DAVIDOFF II; GRUR 2002, 1067, 1068 – DKV/OKV).

Bei seiner Entscheidung geht der Senat wie bereits die Markenstelle zugunsten

der Widersprechenden von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus. Für einen erweiterten Schutzumfang der Widerspruchsmarke wurde nicht ausreichend vorgetragen, die von der Anmelderin vorgelegten

Auszüge aus der Roten Liste 2002 vermögen eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft nicht zu belegen, da der Eintrag in die Rote Liste insoweit keine,

im Ergebnis einer Verkehrsbefragung gleichwertige Aussagekraft besitzt.

Ausgehend von der Registerlage können die Marken zur Kennzeichnung auch

identischer ansonsten ähnlicher Waren verwendet werden, welche sich uneingeschränkt an allgemeine Verkehrskreise richten. Das gilt auch für die sich

gegenüberstehenden Arzneimittel und pharmazeutischen Erzeugnisse, da eine

Rezeptpflicht in den Warenverzeichnissen nicht festgeschrieben ist und auch in

tatsächlicher Hinsicht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung besteht. Auch wenn die Widerspruchsmarke ausschließlich zur Kennzeichnung für

Demenzmittel verwendet wird, ist ausgehend von der Registerlage und damit dem

allgemeinen Oberbegriff nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen

(vgl. BGH, MarkenR 2000, 144, 144

ATTACHÉ/TISSERAND), der allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt,

sogar eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl. BGH, GRUR

1995, 50, 53 – Indorektal/Indohexal).

Auch bei Anwendung eines damit erforderlichen strengen Maßstabes ist ein zur

Vermeidung von Verwechslungen ausreichender Markenabstand noch eingehalten. Der Gesamteindruck der Marken, auf den es maßgeblich ankommt (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdn. 152) ist nämlich so verschieden, dass

selbst bei Kennzeichnung identischer Waren nicht mit rechtserheblichen Verwechslungen zu rechnen ist.

In klanglicher Hinsicht stimmen die Marken zwar in Silbenzahl, Buchstabenzahl,

Sprech- und Betonungsrhythmus überein, haben jedoch durch die markanten Abweichungen in der stärker beachteten Anfangssilbe einen ausreichend unterschiedlichen klanglichen Gesamteindruck.

Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, werden die Vokale "e" in beiden

Marken in der Regel unterschiedlich gesprochen, nämlich in der Widerspruchsmarke eher wie der Umlaut "ä", in der angegriffenen Marke dagegen eher wie ein

gedehntes "eh". Es kommt dabei nicht darauf an, ob das angesprochene Publikum

eine Gedankenbrücke zu Gremium bzw. Sermon schlägt. Die Aussprache kann

nämlich schon dadurch beeinflußt sein, dass es kaum andere bekannte Wörter mit

der Buchstabenfolge Grem bzw. Serm gibt. Diese unterschiedliche Aussprache

verstärkt noch etwas den Unterschied im Wortanfang,den die angegriffene Marke

aus zwei Konsonanten gegenüber einem in der Widerspruchsmarke bildet. Der

besonders auffällige Anfangsbuchstabe der angegriffenen Marke ist unterschiedlich und kommt zudem als Buchstabe in der Widerspruchsmarke auch nicht vor.

Trotz Übereinstimmung in der zweiten Worthälfte ist der mehr beachtete Wortanfang damit so markant abweichend, dass der Verkehr diesen Unterschied leicht

bemerken wird. Dies um so mehr als die Endung "-on" bei pharmazeutischen Erzeugnissen sehr oft gebraucht wird, so dass der Verkehr seine Aufmerksamkeit

verstärkt auf die erste Silbe richten wird. Da die beiden unbetonten Silben "–mi–

on" in beiden Markenwörtern nahezu zusammenhängend gesprochen werden,

erscheinen beide Markenwörter eher kurz, was die Abweichung am Wortanfang

noch deutlicher werden lässt.

In schriftbildlicher Hinsicht ergibt sich ebenfalls in den mehr beachteten unterschiedlichen Wortanfängen und durch die – bei Handschrift - zusätzliche Unterlänge im Anfangsbuchstaben "G" der angegriffenen Marke ein hinreichend unterschiedliches Schriftbild. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß mit etwas größerer Sorgfalt wahrgenommen werden als im

eher flüchtigen Klangbild.

Andere Arten der Verwechslungsgefahr sind weder dargelegt noch ersichtlich.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlaß (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Dr. Buchetmann

Schramm

Hartlieb

Hu