Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 10.05.2004 – 30 W (pat) 33/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Mai 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 399 58 200 6.70
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
GREMION
ist unter der Nummer 399 58 200 u.a. für folgende Waren der Klasse 5
"Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial;
Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke;
Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;
Fungizide, Herbizide;"
eingetragen worden.
Dagegen hat u.a. die Inhaberin der für die Waren
"Spécialités pharmaceutiques à l'usage humain"
geschützten Marke Nr. IR R 326 478
SERMION
zuletzt beschränkt auf Waren der Klasse 5 Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den
Widerspruch aus der Marke IR R 326 478 zurückgewiesen.
Ausgehend von einem durchschnittlichen Schutzumfang der Widerspruchsmarke
sowie Warenidentität oder enger Warenähnlichkeit bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die Übereinstimmungen in Silbenanzahl, Vokalfolge, Sprech- und Betonungsweise sowie in den Bestandteilen "-mion" reichten für eine klangliche Verwechslungsgefahr noch nicht aus. Die markant abweichenden Anfangssilben sorgten mit einem zusätzlichen abweichenden Sinnanklang an "Gremium" und
"Sermon" für einen noch unterscheidbaren Gesamteindruck. Auch schriftbildlich
sei die unterschiedliche Ausprägung der ersten drei Buchstaben ausreichend.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt und beantragt nunmehr (sinngemäß)
den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit der Widerspruch bezüglich der Waren der Klasse 5 zurückgewiesen worden
ist und insoweit die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Zur Begründung führt sie aus, die Widerspruchsmarke werde seit Jahrzehnten
umfangreich für pharmazeutische Erzeugnisse benutzt, so dass ihr eine gesteigerte Kennzeichnungskraft und ein erweiterter Schutzumfang zukomme. Ausgehend vom Gesamteindruck seien sich die gegenüberstehenden Markenworte in
klanglicher Hinsicht sehr ähnlich. Die Abweichung in den Anfangskonsonanten "G"
bzw. "S" fielen wegen der identischen Vokalfolge nicht so sehr ins Gewicht, zudem
werde der Vokal "e" in der Widerspruchsmarke wie in der angegriffenen Marke
nicht wie "ä", sondern wie in "e" gesprochen. Da beide Marken für "pharmazeutische Erzeugnisse" eingetragen seien, sei eine gedankliche Verbindung zu den
Worten "Gremium" und "Sermon" fernliegend. Es sei auch schriftbildliche Ähnlichkeit gegeben, da die Markenworte die gleiche Buchstabenzahl und eine Übereinstimmung in sechs von sieben Buchstaben aufwiesen. Die Abweichung bestünde
lediglich im Anfangskonsonanten sowie der Stellung des zweiten und dritten
Buchstabens.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich nicht geäußert.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke besteht nicht die
Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass die
Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen war.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung der zueinander in
Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der
Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl.
GRUR 2004, 235, 236 – DAVIDOFF II; GRUR 2002, 1067, 1068 – DKV/OKV).
Bei seiner Entscheidung geht der Senat wie bereits die Markenstelle zugunsten
der Widersprechenden von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus. Für einen erweiterten Schutzumfang der Widerspruchsmarke wurde nicht ausreichend vorgetragen, die von der Anmelderin vorgelegten
Auszüge aus der Roten Liste 2002 vermögen eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft nicht zu belegen, da der Eintrag in die Rote Liste insoweit keine,
im Ergebnis einer Verkehrsbefragung gleichwertige Aussagekraft besitzt.
Ausgehend von der Registerlage können die Marken zur Kennzeichnung auch
identischer ansonsten ähnlicher Waren verwendet werden, welche sich uneingeschränkt an allgemeine Verkehrskreise richten. Das gilt auch für die sich
gegenüberstehenden Arzneimittel und pharmazeutischen Erzeugnisse, da eine
Rezeptpflicht in den Warenverzeichnissen nicht festgeschrieben ist und auch in
tatsächlicher Hinsicht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung besteht. Auch wenn die Widerspruchsmarke ausschließlich zur Kennzeichnung für
Demenzmittel verwendet wird, ist ausgehend von der Registerlage und damit dem
allgemeinen Oberbegriff nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen
(vgl. BGH, MarkenR 2000, 144, 144
ATTACHÉ/TISSERAND), der allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt,
sogar eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl. BGH, GRUR
1995, 50, 53 – Indorektal/Indohexal).
Auch bei Anwendung eines damit erforderlichen strengen Maßstabes ist ein zur
Vermeidung von Verwechslungen ausreichender Markenabstand noch eingehalten. Der Gesamteindruck der Marken, auf den es maßgeblich ankommt (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdn. 152) ist nämlich so verschieden, dass
selbst bei Kennzeichnung identischer Waren nicht mit rechtserheblichen Verwechslungen zu rechnen ist.
In klanglicher Hinsicht stimmen die Marken zwar in Silbenzahl, Buchstabenzahl,
Sprech- und Betonungsrhythmus überein, haben jedoch durch die markanten Abweichungen in der stärker beachteten Anfangssilbe einen ausreichend unterschiedlichen klanglichen Gesamteindruck.
Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, werden die Vokale "e" in beiden
Marken in der Regel unterschiedlich gesprochen, nämlich in der Widerspruchsmarke eher wie der Umlaut "ä", in der angegriffenen Marke dagegen eher wie ein
gedehntes "eh". Es kommt dabei nicht darauf an, ob das angesprochene Publikum
eine Gedankenbrücke zu Gremium bzw. Sermon schlägt. Die Aussprache kann
nämlich schon dadurch beeinflußt sein, dass es kaum andere bekannte Wörter mit
der Buchstabenfolge Grem bzw. Serm gibt. Diese unterschiedliche Aussprache
verstärkt noch etwas den Unterschied im Wortanfang,den die angegriffene Marke
aus zwei Konsonanten gegenüber einem in der Widerspruchsmarke bildet. Der
besonders auffällige Anfangsbuchstabe der angegriffenen Marke ist unterschiedlich und kommt zudem als Buchstabe in der Widerspruchsmarke auch nicht vor.
Trotz Übereinstimmung in der zweiten Worthälfte ist der mehr beachtete Wortanfang damit so markant abweichend, dass der Verkehr diesen Unterschied leicht
bemerken wird. Dies um so mehr als die Endung "-on" bei pharmazeutischen Erzeugnissen sehr oft gebraucht wird, so dass der Verkehr seine Aufmerksamkeit
verstärkt auf die erste Silbe richten wird. Da die beiden unbetonten Silben "–mi–
on" in beiden Markenwörtern nahezu zusammenhängend gesprochen werden,
erscheinen beide Markenwörter eher kurz, was die Abweichung am Wortanfang
noch deutlicher werden lässt.
In schriftbildlicher Hinsicht ergibt sich ebenfalls in den mehr beachteten unterschiedlichen Wortanfängen und durch die – bei Handschrift - zusätzliche Unterlänge im Anfangsbuchstaben "G" der angegriffenen Marke ein hinreichend unterschiedliches Schriftbild. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß mit etwas größerer Sorgfalt wahrgenommen werden als im
eher flüchtigen Klangbild.
Andere Arten der Verwechslungsgefahr sind weder dargelegt noch ersichtlich.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlaß (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Schramm
Hartlieb
Hu