Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 11.05.2004 – 27 W (pat) 197/03

27. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Mai 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 40 699.9

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2004 durch Richter Dr. van Raden als

Vorsitzenden, Richter Schwarz sowie Richterin Prietzel-Funk

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 6.70

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

„OpenCTI“

für die Waren und Dienstleistungen

„Elektrotechnische Apparate, Geräte und Instrumente (soweit in

Klasse 9 enthalten), insbesondere elektrisch, elektronisch, optoelektronisch, analog, digital, drahtgebunden und drahtlos arbeitende Kommunikations-Systeme und –Geräte, insbesondere Telefonanlagen und Systemtelefone; Nachrichten-, Text- und Datenaufnahme-, -Verarbeitungs-, -Sende-, -Übertragungs-, -Vermittlungs-, -Speicher-, -Empfangs- und Ausgabegeräte, insbesondere

Router und Switch-Einrichtungen; Telekommunikationsgeräte, insbesondere Telefongeräte und Telefonanlagen, insbesondere Systemtelefone; Batterieladegeräte; Fernkopierer, Anlagen, die aus

einer Kombination vorgenannter Apparate und Geräte bestehen;

Teile für vorgenannte Apparate und Geräte, nämlich Modems,

Konverter, Datenausgabedrucker- und –Schreiber, Platten-,

Band-, Disketten- und Kassettenlaufwerke, Schaltungsplatinen;

mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller

Art; Datenverarbeitungsprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten);

Daten-Verarbeitungs-Programme in Form von schriftlichem Begleitmaterial für die in Klasse 9 vorgenannten Apparate, Geräte

und Instrumente; Installation, Montage, Überwachung, Reparatur

und Instandhaltung von Anlagen, Einrichtungen und Erzeugnissen

der Elektrotechnik, Elektronik, Kommunikationstechnik, Informatik,

Feinmechanik, Metalllurgie; Telekommunikation; Technische Planung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Entwicklung von Speicherchips; Erstellen von Programmen zur Funktionssteuerung von elektrotechnischen und elektronischen Apparaten, Geräten und Instrumenten (soweit in Klasse 9 enthalten),

insbesondere elektrisch, elektronisch, opto-elektronisch, analog,

digital, drahtgebunden, drahtlos arbeitende Kommunikations-Systeme und –Geräte, insbesondere Telefonanlagen und Systemtelefone; Nachrichten-, Text- und Datenaufnahme-, -Verarbeitungs-,

-Sende-, -Übertragungs-, -Vermittlungs-, -Speicher-, -Empfangs-

und Ausgabegeräte, insbesondere Router und Switch-Einrichtungen; Telekommunikationsgeräte, insbesondere Telefongeräte und

Telefonanlagen, insbesondere Systemtelefone; Batterieladegeräte; Fernkopierer, Anlagen, die aus einer Kombination vorgenannter Apparate und Geräte bestehen; Teile für vorgenannten

Apparate und Geräte; nämlich Modems, Konverter, Datenausgabedrucker- und –Schreiber, Platten -, Band-, Disketten- und

Kassettenlaufwerke, Schaltungsplatinen; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Aufbau und Betrieb

eines eigenständigen anwenderfreundlichen, personalisierten Internet-Dienstleistungs-Portal zur Bereitstellung und Vermittlung

von Content und Diensten an Endverbraucher, Aufbau und Betrieb

eines eigenständigen, anwenderfreundlichen, personalisierten Internet-Dienstleistungs-Portal zur Bereitstellung und Vermittlung

von Content und Diensten über Vermarktungspartner an Endverbraucher, Aufbau und Betrieb eines eigenständigen, anwenderfreundlichen, personalisierten

Internet-Dienstleistungs-Portal

für transparente, personalisierte und anwenderfreundliche Benutzung des Internet; Erstellung des Contents für ein Dienstleistungsportal im Internet“.

Durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes hat die Markenstelle für

Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung nach vorheriger

Beanstandung zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Bezeichnung fehle jegliche Unterscheidungskraft. Beachtliche Teile des Verkehrs - nämlich die breite Masse der Durchschnittsverbraucher - verstünden die Marke ohne weiteres als Zusammensetzung

des in seiner Bedeutung als „offen“ bekannten „open“ und des als Akronym erkennbaren und als „Computer-Telefonie-Integration“ verständlichen CTI. Daher

sehe der Verkehr hier nur eine beschreibende Angabe, ohne einen Herkunftshinweis zu erkennen. Aus diesem Grund bestehe auch ein Freihaltungsbedürfnis.

Gegen die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich die Anmelderin mit ihrer

Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses begehrt.

Sie hält ein Freihaltungsbedürfnis nicht für gegeben, weil ihrer Ansicht nach aus

der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise kein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den beanspruchten Produkten

bestehe. Beide Wortbestandteile hätten hinreichend unterschiedliche Bedeutungen, zumal der Durchschnittsverbraucher in Deutschland keineswegs ein allgemeiner Wortschatz des Englischen geläufig sei. Es bleibe dem Verkehr folglich

unklar, auf welche spezifischen Eigenschaften damit hingewiesen werden solle.

Damit fehle es an einem eindeutigen, ohne weitere Gedankenschritte erkennbaren

Begriffsinhalt, und es sei auch nicht erkennbar, dass für Mitbewerber ein Bedürfnis

bestünde, auf bestimmte Eigenschaften mittels des angemeldeten Zeichens gesondert hinzuweisen. In dem betreffenden Produktsektor seien Marken mit dem

Bestandteil „open“ bereits geläufig. Der Verkehr werde die angemeldete Bezeichnung mangels eines im Vordergrund stehenden Begriffsinhalts als Unterscheidungsmittel ansehen. Angesichts der Vielzahl von Abkürzungen, die heutzutage

dem Verbraucher gerade in dem in Rede stehenden Produktbereich begegneten

und denen er hilflos gegenüber stehe, sei er grundsätzlich bereit, diese ohne weiteres Nachdenken als Marken zu akzeptieren.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die angemeldete Bezeichnung ist aufgrund ihres beschreibenden Charakters nicht eintragungsfähig, denn sie ist freihaltungsbedürftig; auch fehlt ihr die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2

Nr. 1 und 2 MarkenG).

Die Bezeichnung „openCTI“ besteht, wie die Markenstelle zutreffend dargelegt

hat, erkennbar aus den Begriffen „open“ und „CTI“, die zu der neuen Gesamtbezeichnung zusammengesetzt sind. Diese Wortkombination entspricht den im Bereich der Software und der Computertechnik üblichen Gepflogenheiten, indem aus

einer (Kurz-)Bezeichnung und einem Substantiv ein neues Substantiv gebildet ist.

Die Tatsache, dass die Abkürzung „CTI“ in Großbuchstaben, der Begriff „open“

aber in Kleinbuchstaben geschrieben ist, erleichtert es noch, diese Art der Wortbildung zu erfassen, und nimmt der Gesamtbezeichnung nicht ihren ohne weiteres

verständlichen Begriffsinhalt von „offene Computer-Telefonie-Integration“. Dieser

Begriffsinhalt drängt sich vielmehr bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen geradezu auf, denn sowohl die Integration von Datenverarbeitung und

Telefonie als auch das möglichst weitgehende Offenhalten von Standards und

Schnittstellen sind Eigenschaften heutiger Datenverarbeitungs- und Kommunikationssysteme, an denen der Verkehr interessiert ist. Gleichzeitig kann diese Bezeichnung auch, in Analogie zu Software-Produkten aus dem Open-Source-Umfeld wie z.B. „OpenOffice“, als CTI-Produkt aus diesem Umfeld, d.h. mit frei verfügbarem Quellcode angesehen werden.

Mögliche andere Bedeutungen, die sich bei einer Übersetzung von „open“ als „frei,

anfangen, öffnen“ ergeben könnten, sind im Zusammenhang mit den betreffenden

Produkten derart fern liegend, dass es zumindest für relevante Teile des angesprochenen Verkehrs, nämlich Personen, die mit dem Einsatz von Software in

Betrieben befasst sind und in diesem Zusammenhang eine besondere Vertrautheit

mit der englischen Fachsprache haben, eines intensiven Nachdenkens über solche möglichen weiteren Bedeutungen der auf den ersten Blick eingängigen Bezeichnung bedürfte, um zu einer anderen als der genannten Bedeutung zu gelangen. Zu derartigen hintergründigen analytischen Betrachtungen aber neigt weder

der allgemeine Durchschnittsverbraucher noch der fachkundige Verkehr, denn er

ist zwar grundsätzlich aufmerksam, nimmt aber Bezeichnungen in der Regel so

hin, wie sie ihm begegnen.

Selbst wenn also einzelne potenzielle Abnehmer der mit „openCTI“ bezeichneten

Waren und Dienstleistungen dieser Bezeichnung die von der Anmelderin zitierten

Interpretation als „Fang an Kommission für Technologie und Innovation“ oder

„Öffne den Cuito Cuanavale“ oder ähnlich originelle Deutungen geben würden,

müsste dieses Wortzeichen doch von der Eintragung ausgeschlossen bleiben, da

es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage

stehenden Waren bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT, Rdn. 32,

zum gleich lautenden Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV). Dabei kommt es wiederum nicht darauf an, in welcher Hinsicht dieses Merkmal letztlich zu verstehen

oder zu interpretieren ist. Beide oben genannten Bedeutungen, sowohl „Computer-Telefonie-Integration mit offener Schnittstelle“ als auch „open-Source-Produkt

der Computer-Telefonie-Integration“ lassen sich sinnvoll auf die beanspruchten

Produkte beziehen. Sämtliche von der Anmeldung umfassten Hard- und Softwareprodukte sind nämlich ebenso wie die beanspruchten Dienstleistungen in ein

Gesamtkonzept der Integration von Datenverarbeitung und Telefonie einzuordnen.

Damit ist die angemeldete Bezeichnung „openCTI“ in Verbindung mit diesen Produkten als unmittelbar beschreibende Sachbezeichnung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG anzusehen und folglich für die Benutzung auch durch andere Anbieter

freizuhalten. Da ihr für die beanspruchten Waren ohne weiteres Nachdenken der

im Vordergrund stehende beschreibende Begriffsinhalt zugeordnet werden kann,

fehlt ihr auch jegliche Unterscheidungskraft, denn bei einer solchen reinen Sachaussage, die nach dem üblichen fachspezifischen Schema gebildet ist, hat der

Verkehr keine Veranlassung, sie als Herkunftshinweis aufzufassen (st. Rspr.: BGH

GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; BGH GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft;

EuGH MarkenR 2002, 391 – Companyline). Die Vermutung der Anmelderin, der

Verkehr sei angesichts der Vielzahl der heutzutage gebräuchlichen Abkürzungen

bereit, diese generell als Marke hinzunehmen, ist demgegenüber nicht recht nachvollziehbar, denn es gibt, wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert,

auch im Bereich der Datenverarbeitung (z.B. „EDV“) und der Telefonie („ISDN“),

viele gebräuchliche Abkürzungen, die keineswegs als Marke angesehen werden.

Davon abgesehen geht es im vorliegenden Fall nicht um eine reine Abkürzung,

sondern um eine Kombination aus einer solchen mit einem vollständigen Wort.

Dr. van Raden

Schwarz

Prietzel-Funk

Na