Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 11.05.2004 – 33 W (pat) 191/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Mai 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 398 70 902 6.70
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 25. Februar 1999 eingetragene Marke 398 70 902
ECOPOR
ist für die Waren
17: Aus Kunststoffen hergestellte Halbzeuge (in Form von
Stangen, Folien, Platten, Rohren, Blöcken, Profilen);
19: aus Kunststoffen hergestellte
Isoliermittel gegen
Wärme, Kälte, Schall, Stoß (in Form von Platten, Formteilen,
Perlen, Schnüren, Profilen) für Bauzwecke
bestimmt. Widerspruch erhoben hat die
Inhaberin der rangälteren Marke
1 157 044
ECOPHON
die für die Waren
Baumaterialien aus Metall,
insbesondere Tragschienen,
Kabel und Drähte; Schlosserwaren und Kleineisenwaren;
Heftklammern und Nägel aus Metall; Beleuchtungsgeräte,
Deckenlampen, Pendelleuchten und Stehlampen; Tragschienen aus Kunststoff, Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterialien; Baumaterialien (nicht aus Metall); Deckenplatten und
Kassetten aus Kunststoffen, Mineralstoffen und Holz; Dämmstoffe für Bauzwecke
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit Beschluß vom 12. März 2002 wegen fehlender Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Absatz 1 Nr 2, § 42 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß die sich gegenüberstehenden Waren zum größten
Teil ähnlich bzw wirtschaftlich nahestehend seien. Der insoweit erforderliche
erhebliche Abstand werde jedoch in jeglicher Hinsicht eingehalten. Eine klangliche
Ähnlichkeit scheide aufgrund der Unterschiede in den Wortenden aus. Auch unterscheide sich das klangstarke „p“ erheblich von dem an der entsprechenden Stelle
stehenden „ph“, welches sprachregelgemäß wie „f“ ausgesprochen werde.
Auch eine schriftbildliche Ähnlichkeit komme aufgrund der Abweichungen im Wortende nicht in Betracht.
Von einer Prägung beider Marken durch „Eco“ könne nicht ausgegangen werden,
weil „eco“ in der Bedeutung „Umwelt-, Öko-“ hinsichtlich der hier in Rede stehenden Waren eine beschreibende Sachangabe und somit ein kennzeichnungsschwaches Element sei. Im Hinblick auf die Kennzeichnungsschwäche von „eco“
komme dieser Bestandteil auch nicht als Stammbestandteil mehrerer Zeichen
eines Unternehmens und eine daraus folgende Verwechslungsgefahr in Betracht.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie
trägt vor, daß der im Hinblick auf die teilweise Warenidentität und ansonsten enge
Warenähnlichkeit und die normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
erforderliche erhebliche Markenabstand nicht eingehalten werde. Eine schriftbildliche Ähnlichkeit sei bei den in ihren ersten vier Anfangsbuchstaben identischen
Marken zu bejahen. Hinzu komme die Großschrift der Einzelbuchstaben sowie die
fast identische Wortlänge. Sowohl Silbengliederung als auch Vokalfolge seien bei
Widerspruchsmarke und angemeldeter Marke identisch, so daß auch eine klangliche Ähnlichkeit vorliege. Auch eine begriffliche Ähnlichkeit sei zu bejahen. Wenn
der angesprochene Verkehr die vom Deutschen Patent- und Markenamt unterstellte Begriffsbedeutung „Umwelt/Öko“ in den Vorsilben „eco“ sehe, so träfe dies
für beide Markenwörter gleichermaßen zu, so daß schon diesbezüglich eine
begriffliche Ähnlichkeit in Betracht komme.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung
der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, daß bereits eine Warenähnlichkeit nicht ohne weiteres gegeben sei,
da auf der einen Seite „Halbzeuge“ und somit ein Zwischenprodukt eingetragen
sei, während auf der anderen Seite Produkte in der Endverarbeitungsstufe im
Warenverzeichnis enthalten seien. Es bestehe weder eine schriftbildliche, noch
eine klangliche und erst recht keine begriffliche Markenähnlichkeit. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, daß es sich nicht um einen Konsumartikel
des täglichen Massenbedarfs, sondern um hochwertige Sonderprodukte der Baubranche bzw der kunststoffverarbeitenden Industrie handle, die regelmäßig erst
nach längerfristiger Überlegung zum Einsatz kämen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch die Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke, in ihren beiden Bestandteilen „eco“ und „phon“.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der
mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Auch der Senat hält die Gefahr von Verwechslungen der sich jeweils gegenüberstehenden Marken gemäß § 9 Absatz 1
Nr 2 MarkenG nicht für gegeben. Die Markenstelle hat den Widerspruch daher zu
Recht gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 Markengesetz zurückgewiesen.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Absatz 1 Nr 2 Markengesetz
zunächst von der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken
einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden
Marken erfaßten Waren ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen
ist (vgl EuGH GRUR Int 1999, 734 – Lloyd; BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/
TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen,
die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO – Lloyd; BGH aaO - ATTACHÉ/
TISSERAND). Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so daß zB ein
geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der
älteren Marke oder durch einen höheren Grad an Waren- bzw Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden kann (st Rspr vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923
- CANON; BGH GRUR 2004, 241 – GeDIOS).
1. Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht nicht bejaht werden.
a) Die beiderseitigen Waren liegen hinsichtlich der Waren der Klasse 19 im Identitätsbereich, hinsichtlich der Waren der Klasse 17 (bei der angegriffenen Marke
„Halbzeuge“) auf einer anderen Produktionsstufe, aber dennoch jedenfalls im
erheblichen Ähnlichkeitsbereich.
b) Zugunsten der Widersprechenden geht der Senat für die Prüfung der Verwechslungsgefahr von einer insgesamt durchschnittlichen Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke aus.
c) Die angegriffene Marke hält jedoch selbst unter Berücksichtigung eines entsprechend strengen Maßstabs den zum Ausschluß der Verwechslungsgefahr
erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke „ECOPHON“ in jeder Richtung ein.
Beide Marken haben zwar den Wortanfang „ECO“ gemeinsam. Zu berücksichtigen
ist in diesem Zusammenhang jedoch, daß der Markenbestandteil „ECO“ gerade im
Zusammenhang mit Baumaterialien in der Bedeutung „Umwelt-/Öko-“ häufig verwendet wird, wie sich aus einer vom Senat durchgeführten Internetrecherche
ergeben hat (vgl insoweit auch die umfangreiche „Eco“-Rechtsprechung – zB
HABM R 0333700-2 – Eco Tours; BPatG 24 W (pat) 228, 98 – ECO; BPatG
32 W (pat) 150/96 – ECO LIFT). Die beteiligten Verkehrskreise werden angesichts
der Kennzeichnungsschwäche dieses Bestandteils daher ihre Aufmerksamkeit
mehr auf die weiteren Bestandteile der Marken richten.
Unter diesen Umständen weisen die Marken in klanglicher Hinsicht genügende
Abweichungen auf, da bei der Aussprache beider Zeichen noch beachtliche Unterschiede bestehen. Dem harten Konsonanten „P“ in der angegriffenen Marke steht
das als „F“ ausgesprochene „PH“ in der Mitte der Widerspruchsmarke gegenüber.
Auch am Markenende unterscheiden sich beide Zeichen deutlich hinsichtlich des
„N“ auf der einen und des „R“ auf der anderen Seite.
Auch in schriftbildlicher Hinsicht wird der erforderliche erhebliche Markenabstand
noch eingehalten. Im Hinblick auf die – wie ausgeführt – Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils „ECO“ werden die angesprochenen Verkehrskreise, hier im
wesentlichen Fachkreise, auch insoweit ihre Aufmerksamkeit mehr auf das Markenende richten. Die Abweichungen, insbesondere die Tatsache, daß die angegriffene Marke einen Buchstaben weniger enthält als die Widerspruchsmarke, werden hierbei nicht unbemerkt bleiben. Unter Berücksichtigung der insoweit vorhandenen begrifflichen Anklänge beider Marken (Por = „porös“, Phon = „Maß der
Lautstärke“) ist eine relevante Verwechslungsgefahr nicht zu erwarten.
Eine begriffliche Ähnlichkeit besteht lediglich hinsichtlich des wie ausgeführten,
rein beschreibenden Bestandteiles „ECO“.
2. Eine assoziative Verwechslungsgefahr ist ebenfalls nicht gegeben. Diese setzt
namentlich bei sogenannten Serienzeichen voraus, daß die Beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen und somit keinen klanglichen oder schriftbildlichen Verwechslungen unterliegen, gleichwohl
einen in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten, diesem Bestandteil für sich schon
die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen und die übrigen (abweichenden)
Markenteile zB als Kennzeichen für bestimmte Dienstleistungen aus dem
Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke ansehen (st Rspr vgl zB BGH
GRUR 1999, 240 – STEPHANSKRONE I). Dabei ist der für die Annahme einer
assoziativen Verwechslungsgefahr erforderliche Hinweischarakter insbesondere
gemeinsamen schutzunfähigen oder kennzeichnungsschwachen Markenteilen
abzusprechen. So verhält es sich im vorliegenden Fall hinsichtlich des übereinstimmenden Bestanteils „ECO“.
3. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen
der Billigkeit einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Absatz 1 Markengesetz aufzuerlegen.
Winkler
Pagenberg
Dr. Hock
br/Fa