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BPatG Beschluss vom 12.05.2004 – 26 W (pat) 169/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 169/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 27 222.4

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

die Dienstleistungen

„Transportwesen; Beförderung von Personen und Gütern mit

Schienenbahnen, Kraftfahrzeugen und Schiffen; Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schienenfahrzeugsystems, nämlich Gepäckträgerdienste, Koffer-

Kuli-Service, Gepäckaufbewahrung; Vermittlung der Beförderung von Personen und Gütern mit Schienenbahnen, Kraftfahrzeugen und Schiffen; Vermittlung und Vermietung von

Parkplätzen und Mietkraftwagen; Vermittlung und Vermietung

von Parkplätzen und Mietkraftwagen auch mit Hilfe elektronischer Einrichtungen; Erteilung von Fahrplan- und Verkehrsauskünften, auch mit Hilfe elektronischer Einrichtungen;

elektronische Sendungsverfolgung; Platzreservierung; Veranstaltung und Vermittlung von touristischen Dienstleistungen im Reiseverkehr, insbesondere Veranstaltung und Vermittlung von Jugend-, Freizeit-, Informations- und Bildungsreisen zu Lande und zu Wasser; Veranstaltung und Vermittlung von Schienenreisen einschließlich Reisebegleitung; Planung, Buchung und Veranstaltung von Reisen; Beratungsdienstleistungen im Bereich Touristik- und Stadtinformationen

(soweit in Klasse 39 enthalten); Betreiben einer Schienenbahninfrastruktur, nämlich Steuerung von Verkehrsleit-, Betriebsleit- und Sicherheitssystemen einer Schienenbahninfrastruktur, soweit in Klasse 39 enthalten; Reisebegleitung;

Vermittlung von Plätzen in Zügen, Bussen und Schiffen, auch

für Kraftfahrzeuge; Schlafwagendienst; Beförderung, Lagerung und Verpackung von Gütern“

angemeldete Wortmarke

RegionalBahn

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im

wesentlichen damit begründet, daß die Anmeldung eine gängige Sachbezeichnung darstelle, deren Sinngehalt zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ungeeignet sei. Den angesprochenen Verkehrskreisen sei die angemeldete Marke seit

längerem als allgemein gebräuchliche Sachbezeichnung für ein regional verkehrendes Transportmittel unterschiedlicher Anbieter bekannt. Entgegen der Ansicht

der Anmelderin werde die beschreibende Angabe nicht nur angedeutet. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen werde sich der dargestellte

Sinngehalt dem Verkehr geradezu aufdrängen. Die betreffenden Dienstleistungen

könnten auch regional ausgerichtet sein, so daß dem Wortbestandteil „Regional“

durchaus ein entsprechender Hinweischarakter zukommen könne. Soweit mit der

Anmeldung neben branchentypischen Transport- und Logistikleistungen noch

weitere Dienstleistungen beansprucht würden, rechtfertige diese Tatsache keine

unterschiedliche markenrechtliche Wertung, denn das angesprochene Publikum

werde davon ausgehen, daß diese Serviceleistungen Teil eines breiten, typischen

Leistungsspektrums seien, wie es gerade auf dem Transport- und Touristiksektor

typischerweise offeriert werde. Nicht zuletzt aufgrund dieser Praxis würden die

angesprochenen Verkehrsteilnehmer die angemeldete Bezeichnung deshalb lediglich als Werbemittel bzw schlagwortartiges Motto für ein Gesamtkonzept oder

einen Sachzusammenhang verstehen, unter dem die vorgesehenen Dienstleistungen erbracht würden. Die Hervorhebung von Wortbestandteilen durch die

grammatikalisch inkorrekte Verwendung von Versalbuchstaben halte sich im

Rahmen der werbeüblichen Praxis und könne deshalb eine Schutzfähigkeit nicht

begründen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach verfügt

ihre Anmeldung „RegionalBahn“ über die erforderliche Unterscheidungskraft.

Diese Bezeichnung setze sich aus dem Adjektiv „regional“ und dem Substantiv

„Bahn“ zusammen. Entgegen den geltenden Orthographieregeln habe sie diese

beiden Wortbestandteile jedoch zu einem Einzelwort zusammengesetzt, wobei der

sowohl erste als auch der zweite Wortbestandteil mit einem Großbuchstaben beginne. Die so entstandene Bezeichnung sei eine Neuschöpfung und verfüge über

einen schutzbegründenden Phantasiegehalt. Durch die hervorhebende Versalschreibweise handele es sich bei dem letzten Bestandteil „Bahn“ um den dominierenden und prägenden Teil dieser Wortzusammensetzung. Die Bezeichnung

„Bahn“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen eindeutig mit der Anmelderin, der Deutschen Bahn AG, in Verbindung gebracht. Dies werde zudem dadurch belegt, daß die Anmelderin bereits im Jahre 2002 die Eintragung der Bezeichnung „Die Bahn“ ua für die Leitklasse 39 im Wege der Verkehrsgeltung als

Wortmarke habe durchsetzen können. Darüber hinaus verfüge die Anmelderin

über zahlreiche Marken mit Versalschreibweise wie zB „BahnCard, InterCity“, „EuroCity“, „ServicePoint“. Im übrigen sei die Anmeldung weder ohne weiteres verständlich noch eindeutig beschreibend. Schließlich deckten die von ihr unter „RegionalBahn“ angebotenen Dienstleistungen das Streckennetz des gesamten Bundesgebiets ab, was sich aus der Anmeldung nicht herleiten lasse. Ihre Mitbewerber könnten sich ohne weiteres entsprechender Begriffe bedienen. Zu dem ihr zugeleiteten Ergebnis einer Internetrecherche zu dem Begriff „Regionalbahn“ hat sie

sich dahingehend geäußert, daß sie an den dort aufgeführten Regionalbahnen als

Kooperationspartnerin, Auftragnehmerin, Auftraggeberin oder als Mitglied von

Zweckverbänden beteiligt sei, so daß der geforderte unmittelbare Unternehmensbezug grundsätzlich hergestellt sei. Auch soweit es sich nicht um eigene Internetauftritte der Anmelderin handele, enthielten diese Seiten Hinweise auf das Unternehmen der Anmelderin.

Demgemäß beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch

nach Auffassung des Senats steht der begehrten Eintragung für sämtliche mit der

Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden

Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft iSd vorgenannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Dienstleistungen zu ermöglichen

(vgl BGH

GRUR 2001, 1153 – antiKALK; BlPMZ 2004, 30 – Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm

zugrunde liegt und das darin besteht, den freien Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl EuGH GRUR 2002, 804 – Philips). Für kennzeichnungsrechtliche

Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Dienstleistungen zu garantieren und

damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH 2001, 1148 – BRAVO).

Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es

sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr

– etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur

als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich

daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, daß ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt

(BGH aaO – Cityservice).

Wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist der aus den Worten

„Regional“ und „Bahn“ zusammengesetzten Anmeldung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen.

In Verbindung mit den geltend gemachten Leistungen, die offensichtlich sämtlich

in Zusammenhang mit Transportleistungen stehen, werden die angesprochenen

Verkehrskreise die Gesamtbezeichnung „RegionalBahn“ ohne weiteres als beschreibenden Hinweis auf ein Transportmittel (hier: Eisenbahn) verstehen, das

Personen und Güter befördert und dessen Streckennetz oder Aktionskreis regional begrenzt

ist. Dieser Sinngehalt erschließt sich dem maßgeblichen –

durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen – Durchschnittsverbraucher ohne weiteres Nachdenken, zumal ihm vergleichbare Wortkombinationen wie „Reichsbahn, Bundesbahn oder Bergbahn“ geläufig sind. Es kann nicht

davon ausgegangen werden, daß der Zeichenteil „Bahn“ als ausschließlicher Hinweis auf die Anmelderin gewertet wird. Wie sie selbst einräumt, betätigen sich seit

der Privatisierung der früheren Bundesbahn inzwischen mehrere von der Anmelderin unabhängige Gesellschaften als Betreiber von regional verkehrenden öffentlichen Schienenbahnen. Das Ergebnis einer Internetrecherche zu der Bezeichnung „Regionalbahn“ bestätigt diese Sachlage. Sie belegt die Existenz zahlreicher

Regionalbahnen wie zB der „Regionalbahn Allgäu“, der „Rosenheimer Regionalbahn“ oder der „Regionalbahn Elbe-Weser“, die offensichtlich nicht von der Anmelderin selbst betrieben werden. Der Einwand der Anmelderin, sie sei an sämtlichen im Personennahverkehr unter der Bezeichnung „Regionalbahn“ fahrenden

Eisenbahnen als Kooperationspartnerin, Auftragnehmerin, Auftraggeberin oder als

Mitglied von Zweckverbänden beteiligt, weshalb der geforderte unmittelbare Unternehmensbezug hergestellt sei, greift schon deshalb nicht durch, weil den angesprochenen breiten Verkehrskreisen derartige vertragliche oder sonstige Beziehungen überhaupt nicht bekannt oder erkennbar sind. Im übrigen ist dem Verkehr

bekannt, daß die Privatisierung der ehemaligen Bundesbahn gerade die Entstehung regionaler Privatbahnen ermöglichen soll, weshalb er keine Veranlassung

hat, eine wesentliche Mitwirkung der Anmelderin an diesen Privatbahnen zu vermuten.

Soweit die Anmelderin auf ihre Marken „BahnCard, InterCity“ verweist, mit deren

Schreibweise die Anmeldemarke übereinstimme, begründet dies nicht die erforderliche Hinweisfunktion, weil die hervorhebende Versalschreibweise auf vielen

Gebieten (werbe-)üblich ist und deshalb nicht auf die Anmelderin hinzudeuten

vermag (vgl dazu BPatG GRUR 2002, 693, 696 liSp – BerlinCard).

Der von der Anmelderin angeführte Umstand, sie habe bereits im Jahre 2002 im

Wege der Verkehrsdurchsetzung die Bezeichnung „Die Bahn“ als schutzfähige

Marke eingetragen erhalten, läßt nicht den Schluß zu, daß auch die konkret angemeldete Wortkombination „RegionalBahn“ durchgesetzt ist. Dagegen spricht bereits, daß die durchgesetzte Marke „Die Bahn“ nicht mit dem Element „Bahn“

übereinstimmt, das zudem den Gesamteindruck der angemeldeten Marke nicht

beherrscht (vgl dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 467, 469).

Da der angemeldeten Marke mithin die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt,

mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.

Albert

Richterin Eder kann wg. Urlaubs nicht unterschreiben.

Albert

Kraft

Pr