Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 12.05.2004 – 32 W (pat) 22/03

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Mai 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 300 70 472

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom

12. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für

Getreideprodukte für die menschliche Ernährung, Müsli

eingetragene Marke 300 70 472

emuesli

ist aus der prioritätsälteren deutschen Marke 399 40 711

CREMÜSLI

Widerspruch erhoben worden. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für

Trinkmüsli auf der Basis von Milch oder Milch/Wassergemischen;

Müsli, insbesondere auch in Form von Müsliriegeln.

Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 30

des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluß vom

21. November 2002 zurückgewiesen. Trotz Warenidentität bzw hochgradiger Warenähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke reiche der Abstand der Vergleichsmarken zum Ausschluß einer Verwechslungsgefahr aus. Klanglich stimmten die jeweiligen Zeichen zwar in Silbenzahl,

Vokalfolge sowie im Wortbestandteil „muesli“ bzw „MÜSLI“ überein, sie unterschieden sich jedoch deutlich in den Wortanfängen. Den Konsonanten CR am Anfang der Widerspruchsmarke komme aufgrund des markanten Klangcharakters

besondere Bedeutung zu. Da Wortanfänge im allgemeinen stärker beachtet würden als die übrigen Markenteile, werde der Verkehr diese Unterschiede nicht überhören. In Anbetracht des beschreibenden Gehalts des Wortes Müsli könne auf

diesen Bestandteil der Vergleichsmarken eine Verwechslungsgefahr nicht gestützt

werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie stellt den Antrag,

unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle für Klasse 30

vom 21. November 2002 die Verwechslungsgefahr der jüngeren

Marke 300 70 472 mit der Gegenmarke 399 40 711 festzustellen

und die Löschung der Anmeldemarke anzuordnen.

Die Vergleichszeichen stimmten in Silbenzahl, Vokalfolge und im Wortbestandteil

Müsli überein. Die erste Silbe enthalte in beiden Marken den Vokal e, auf dem jeweils auch die Betonung liege. Die Anmeldemarke weise nur einen geringen Abstand zur Widerspruchsmarke auf. Auf dem einschlägigen Warengebiet erfolge

der Erwerb von Produkten ohne besondere Aufmerksamkeit und gelegentlich unter ungünstigen Bedingungen. CREMÜSLI sei ein origineller Gesamtbegriff, dessen Aufspaltung nicht naheliege. In der jüngeren Marke werde das Eingangs-e

nicht englisch (wie i) ausgesprochen, da Müsli kein englischsprachiger Begriff sei.

Etwaige Bedeutungsanklänge der Marken seien nicht maßgeblich; CREMÜSLI

werde nicht als Bezeichnung eines cremigen Müsli verstanden, weil dieses von

seiner Beschaffenheit her kross oder knusprig sei. Die nur von ihr – der Widersprechenden – benutzte Widerspruchsmarke sei originell und phantasievoll.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der – offensichtlich bisher nicht benutzten – Widerspruchsmarke lägen keine Anhaltspunkte vor. Aufgrund der die

Markenfähigkeit beider Zeichen allein begründenden Anfangsbestandteile, welchen der Verkehr ohnehin erhöhte Aufmerksamkeit schenke, unterschieden sich

die Marken in ihrer Gesamtheit selbst bei einer deutschen Aussprache hinreichend

voneinander. Eine Verwechslungsgefahr scheide insbesondere auch deshalb aus,

weil sich bei Wahrnehmung der Bezeichnung CREMÜSLI der Sinngehalt des Wortes Creme (im Sinne von cremeartig, sahnig) auch beim flüchtigen Hören zwangsläufig aufdränge. Müsli werde vornehmlich in Verbindung mit (cremigem) Quark,

Joghurt, Sahne oder dergleichen verzehrt; der Verbraucher kenne auch eine Vielzahl von bereits fertigen Produkten dieser Art. Zudem stehe der Eingangsbestandteil e der jüngeren Marke als Abkürzung für „electronic“ und werde daher englisch

wie i gesprochen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden bleibt in der Sache ohne Erfolg,

da die sich gegenüberstehenden Marken keiner Verwechslungsgefahr nach § 9

Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG unterliegen. Nach diesen Bestimmungen ist

die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen

ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von

Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich

miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen

gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so

daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der

Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren

Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl BGH GRUR 2002,

626 – IMS).

Die Ware „Müsli“ ist in den Verzeichnissen beider Marken identisch enthalten, Getreideprodukte für die menschliche Ernährung sind mit Müsli hochgradig ähnlich.

Jedoch liegt die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterhalb des

durchschnittlichen Bereichs. Der zweite Wortbestandteil MÜSLI ist glatt beschreibend, der Eingangsbestandteil CREM (wobei der Buchstabe M beiden Wortbestandteilen gemeinsam ist) deutet auf Creme hin und vermittelt dem Gesamtzeichen insgesamt einen beschreibenden Anklang. Müsli wird meist nicht in dem

trockenen Zustand, in dem es erworben wird, verzehrt, sondern mit Milch, Quark

usw verrührt; im übrigen sind cremeartige Müsliprodukte im Handel.

In Anbetracht dessen reichen die Unterschiede beider Marken aus, um im Verkehr

mit der gebotenen Sicherheit auseinandergehalten werden zu können. Schriftbildlich besteht schon deshalb keine Markenähnlichkeit, weil die Eingangsbuchstaben CR der Widerspruchsmarke, die nur dort vorhanden sind, nicht übersehen

werden.

Auch in phonetischer Hinsicht reichen die Unterschiede im Gesamtklangbild der

Vergleichsmarken aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die beiden

Marken gemeinsame Endung Müsli ist schutzunfähig, so daß der Verkehr, der bei

Marken ohnehin stärker auf den Wortanfang achtet, hier zusätzlich gezwungen ist,

diesem besondere Beachtung zu schenken. Die Lautwerte der Kosonanten C

(= K) und R sind klangstark; sie werden auch bei einem nachfolgenden hellen Vokal wie E im allgemeinen nicht überhört.

Hinzu kommt der aufgezeigte beschreibende Anklang (an Creme) in der Widerspruchsmarke. Da dieser Sinngehalt ganz weitgehend erfaßt werden wird, unterliegt der Verkehr selbst dann keiner Verwechslungsgefahr, wenn – wovon der Senat ausgeht – die jüngere Marke überwiegend deutschen Sprachregeln gemäß,

d. h. mit dem Lautwert e (und nicht i) am Anfang, ausgesprochen wird.

Sonstige verwechslungsbegründende Umstände sind nicht ersichtlich.

Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Vorsitzende Richterin Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Viereck

Sekretaruk

Viereck

br/Ko