Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 12.05.2004 – 32 W (pat) 226/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 02 468.5

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

12. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter

Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom 15. Juni 2001 und 27. März 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung

hinsichtlich der Dienstleistungen "Werbung; Marktforschung und –

Analyse; Makler- und Handelsvertreterdienstleistungen; Unterhaltung; gesellschaftliche, sportliche, musikalische und kulturelle Aktivitäten und Veranstaltungen; Radio-, TV- und Filmproduktion" zurückgewiesen wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Wortmarke

RETRO-CLASSICS

ist vom Deutschen Patent- und Markenamt in zwei Beschlüssen, wovon einer im

Erinnerungsverfahren ergangen ist für die im Tenor genannten Dienstleistungen

und für

Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Veranstaltung

von Messen, Ausstellungen, Märkten

zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Der Markenbestandteil "RETRO" diene als Hinweis dafür, dass sich diese Produkte an den Stil oder das Design zurückliegender

Zeiten orientiere; der englische Begriff "CLASSICS" bedeute Klassiker. Damit enthalte die Marke für die zurückgewiesenen Dienstleistungen einen im Vordergrund

stehenden Begriffsinhalt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der

Auffassung, dass die Marke in ihrer Gesamtheit eine zumindest geringe Unterscheidungskraft aufweise. Es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis, weil dieses

Schutzhindernis nur diejenigen Begriffe erfasse, die einen direkten Warenbezug

aufweisen. Dies sei hier ersichtlich nicht der Fall.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Marke für die im Tenor genannten

Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu

werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen.

Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender,

beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst

nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in

der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl.

BGH BlPMZ 2002, 85 – Individuelle). Die im Tenor genannten Dienstleistungen

richten sich zum Teil an die allgemeinen Verkehrskreise und zum Teil an verschiedene Fachkreise. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese "RETRO-CLAS-

SICS" in das Deutsche mit "Klassiker aus vergangenen Zeiten" übersetzen können, ist unklar, inwieweit die Bezeichnung für diese Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende Sachangabe darstellt. Es konnten keine Feststellungen dahin

getroffen werden, dass "RETRO-CLASSICS" als Sachangabe für Werbung, Marktforschung und –analyse; Makler- und Handelsvertreterdienstleistungen, Unterhaltung; gesellschaftliche, sportliche, musikalische und kulturelle Aktivitäten und Veranstaltungen verwendet wird. Dasselbe gilt für Radio, TV und Filmproduktionen.

"RETRO-CLASSICS" lässt offen, mit welchem Gegenstand sich die vorgenannten

Dienstleistungen genau befassen.

2a) Die Marke ist auch nicht für die im Tenor genannten Dienstleistungen, nämlich

Werbung; Marktforschung und –analyse; Makler- und Handelsvertreterdienstleistungen, Unterhaltung; gesellschaftliche, sportliche,

musikalische und kulturelle Aktivitäten und Veranstaltungen; Radio-, TV- und Filmproduktionen

nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, denn "RE-

TRO-CLASSICS" ist nicht geeignet, im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen

der vorgenannten Dienstleistungen zu dienen. Es war nicht feststellbar, dass "RE-

TRO-CLASSICS" gegenwärtig als Merkmalsbezeichnung für die genannten

Dienstleistungen im Gebrauch ist, obwohl sich diese unter anderem auch mit "RE-

TRO-CLASSICS" oder Klassikern aus vergangenen Zeiten befassen. Bei der Eingabe des Begriffs

in übliche Suchmaschinen des

Internets

(z.B.

…/6. April 2004) finden sich im wesentlichen Internetseiten, die sich mit einer

Messe in Stuttgart mit dieser Bezeichnung befassen. Diese Fundstelle betrifft eine

Messe, nicht aber die hier in Rede stehenden Dienstleistungen zuverlässige. Anhaltspunkte dafür, dass sich "RETRO-CLASSICS" künftig als Merkmalsbezeichnung eignen werden, waren nicht auffindbar.

2b) Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht jedoch für die

Dienstleistungen

Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Veranstaltung

von Messen, Ausstellungen, Märkten.

Soweit die Dienstleistungen "Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten"

betroffen sind, kann festgestellt werden, dass es spezielle Messen für "RETRO-

CLASSICS" (= Waren im Stil vergangener Zeiten) gibt (vgl. nur www.messe-stuttgart.de/6. April 2004). Solche Waren werden auf "RETRO-CLASSICS"-Messen

angeboten. Die Begriffe Messen, Ausstellungen, Märkte sind gleichbedeutend im

Hinblick auf ihr Angebot.

Auch soweit die Dienstleistung "Auktionen und Versteigerungen" beansprucht ist,

besteht ein Freihalteinteresse. Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lässt

die Versagung der Eintragung auch dann zu, wenn zwar eine Benutzung der in

Frage stehenden Bezeichnungen als Sachangabe (noch) nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den gegebenen Umständen in Zukunft erfolgen dürfte (vgl. BGH

BlPMZ 2000, 54 – Fünfer). Solche Anhaltspunkte bestehen hier. Die "RETRO-

CLASSICS" wird auch als internationale Börse für Oldtimer usw. bezeichnet

(www.messe-stuttgart.de/6. April 2004). In solchen Fällen entspricht es der Lebenserfahrung, dass Klassiker der Vergangenheit Gegenstand intensiven Handelns sind. Gerade für diese Gegenstände ist es auch üblich, Auktionen und Versteigerungen durchzuführen.

Winkler

Viereck

Sekretaruk