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BPatG Beschluss vom 12.05.2004 – 32 W (pat) 238/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Mai 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 72 071.1

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler, Richter Viereck und Richter Kruppa 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 28 – vom

11. Juni 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Cortex

Die Anmeldung der Wortmarke

für die Waren und Dienstleistungen

Medizinische Geräte, insbesondere Diagnosegeräte; Turn-

und Sportgeräte, insbesondere technische Sportgeräte, ausgerüstet mit integrierter Meßtechnik, elektronischer oder

elektromechanischer Art; Durchführung medizinischer und

klinischer Untersuchungen

wurde von der mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzten Markenstelle

für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom

11. Juni 2002 wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses und wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das

angemeldete Zeichen stelle in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen einen

beschreibenden Sachhinweis dar. „Cortex“ sei das lateinische Wort für „Rinde“

und werde gerade im medizinischen und pharmazeutischen Bereich vielfach verwendet. Deutlich im Vordergrund stehe hierbei die Bedeutung „Hirnrinde“, aber

auch mit anderen Sinngehalten werde der Begriff „Cortex“ gebraucht, beispielsweise mit der Bedeutung „Kleinhirnrinde, Nebennierenrinde“. Insbesondere für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei „Cortex“ eine Bestimmungsangabe, nämlich dass diese der Untersuchung des entsprechenden „Cortex“ dienen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Bei der

Übersetzung des lateinischen Wortes „Cortex“, nämlich „Rinde“ handele es sich

um eine allgemeine, unspezifische Angabe, die erst durch ein Attribut oder eine

Erläuterung eine Spezifizierung erhalte, z. B. cortex cerebri (= Hirnrinde), cortex

cerebralis (= Großhirnrinde), cortex quercus (=Eichenrinde).

Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt eingeschränkt:

Medizinische Geräte, insbesondere Diagnosegeräte, ausgenommen für die Behandlung und Diagnose der Großhirnrinde (cortex cerebri); Turn- und Sportgeräte, insbesondere

technische Sportgeräte, ausgerüstet mit integrierter Messtechnik, elektronischer oder elektromechanischer Messtechnik, elektronischer oder elektromechanischer Art; Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen, ausgenommen der Großhirnrinde (cortex cerebri).

II.

Die Beschwerde ist zulässig und auf der Grundlage des nunmehr geltenden eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auch begründet. Für die

jetzt noch streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen stehen der Eintragung der angemeldeten Marke weder das Eintragungshindernis der Merkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch das der fehlenden Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr

zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung

sonstiger Merkmale dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64, 65 – Individuelle).

Die noch in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen richten sich an Fachleute, nämlich an Abnehmer medizinischer Geräte und technischer Sportgeräte. Das

aus dem Lateinischen stammende Wort „Cortex“ heißt ins Deutsche übersetzt

„Rinde“

(vgl. Roche, Lexikon Medizin, 4. Aufl, S. 948; URBAN &

SCHWARZENBERG Lexikon Medizin, S 335) oder auch „Schale“ (Pschyrembel,

Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl, S. 318). In der Medizin bezeichnet Cortex die

Rindenschicht bzw. das äußere Schichtgefüge eines Organs, meist im engeren

Sinne die Großhirnrinde (= cortex cerebri), aber auch die Kleinhirnrinde (= cortex

cerebelli) und die Nierenrinde (= cortex renalis) oder die Rinde von Pflanzen, die

zur Herstellung von Heilmitteln verwendet wird, wie z. B. die Rinde des Chinarindenbaums (Cortex chinae), (vgl. Der Gesundheitsbrockhaus, 5. Aufl S. 711;

Roche, a.a.O.).

In Bezug auf die beanspruchten medizinischen Geräte und die Durchführung medizinischer Untersuchungen kann die Marke Cortex für die angesprochenen Fachkreise eine merkmalsbeschreibende Bedeutung haben, nämlich, dass die so gekennzeichneten Geräte zur Untersuchung des cortex (cerebri) bestimmt sind bzw.

dass der Cortex (cerebri) Gegenstand der Untersuchungen ist. Ein entsprechendes Verständnis liegt nahe, da das Wort Cortex wie oben dargelegt meist als Bezeichnung der Großhirnrinde (= cortex cerebri) verwendet wird. Die sich aus diesem Verständnis ergebende Eignung zur Merkmalsbezeichnung hat die Anmelderin durch die Aufnahme eines entsprechenden Disclaimers in das Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis ausgeschlossen.

Auch für die beanspruchten Turn- und Sportgeräte stellt die Marke Cortex keine

Angabe dar, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder

sonstiger Merkmale dieser Waren dienen kann. Eine Verwendung von Cortex als

Merkmalsbezeichnung für diese Waren wurde von der Markenstelle nicht belegt.

Auch der Senat konnte auf diesem Warensektor keine entsprechenden Verwendungsformen ermitteln.

2. Die Marke ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete

Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten

Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich

auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr

jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt

(st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002; 64, 65 – Individuelle).

Für die noch streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen weist die Marke

Cortex keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf. Es

kann daher nicht festgestellt werden, dass der angesprochene Verkehr die Marke

nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel versteht.

Winkler

Viereck

Kruppa

Ko