Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 12.05.2004 – 32 W (pat) 97/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Mai 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 92 248.5

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler, Richter Viereck und Richter Kruppa 6.70

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 41 – vom

23. Januar 2002 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung

für die Dienstleistungen „Vermittlungsdienstleistungen für

die Vorbereitung des Gütertransportes“ und „Vermessung

von Immobilien“ zurückgewiesen worden ist.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der für die Dienstleistungen

Beförderung von Personen und Gütern in der Luft; Vorbereitung der Beförderung von Personen und Gütern durch Landfahrzeuge, einschließlich Schienenfahrzeuge, Beförderung

auf Meer und Binnengewässern; Informationsdienstleistungen in Verbindung mit Flugreisen, Beförderung in der Luft,

Fahrpläne, Fahrpreise, Anschlussbeförderung und Touristeninformation; Anbieten und Organisation von Urlaub und Reisen; Dienstleistungen eines Reisebüros, Vermittlungsdienstleistungen zur Vorbereitung von Reisen; Dienstleistungen zur

Vorbereitung der Beförderung von Reisenden und für die Lagerung von Gütern in Verbindung damit; Dienstleistungen für

die Buchung von Reisen; Vermittlungsdienstleistungen für

die Vorbereitung des Gütertransportes; Anbieten von Erholungseinrichtungen, Vorbereitung von Gruppenerholung; Organisation von Wettbewerben; Nachtclub- und Discothekdienstleistungen; Dienstleistungen für Schwimmbäder und

Wasserrutschanlagen; Dienstleistungen für Vergnügungsparks und Volksfeste; Dienstleistungen für Varietés; Produktion von Shows und Kabaretts; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Journalen und Magazinen mit Bezug auf

Reisen; Beherbergungsdienstleistungen in Villen, Häusern,

Siedlungen, Appartements; Dienstleistungen für die Vermietung von Hotels und Touristenunterkünften; Buchung von Beherbergung und Unterkünften; Vermessung von Immobilien

beanspruchten Wortmarke

CLUB 18–30

hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes – besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes – mit Beschluss vom 23. Januar 2002 zurückgewiesen, weil die Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2

MarkenG schutzunfähig sei.

Die angemeldete Marke enthalte eine unmittelbare Sachaussage, denn sie sage

lediglich aus, dass die beanspruchten Dienstleistungen für eine Gruppe von 18-

bis 30-Jährigen bestimmt seien. Es gebe eine Praxis, Reisen, Veranstaltungen

und Beherbergungen für bestimmte Altersgruppen und deren Interessen anzubieten, wie beispielsweise für Senioren. Es sei üblich, Altersgruppen mit Zahlen anzugeben, wie beispielsweise „50 +“ für Altersgruppen der über 50-Jährigen. Im Interesse der Mitbewerber der Anmelderin könne eine derartige die Dienstleistungen

unmittelbar beschreibende Angabe nicht eingetragen werden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen.

Die Anmelderin ist der Ansicht, die Marke sei unterscheidungsfähig und nicht rein

beschreibend. Eine unmittelbare Sachaussage könne bei der Marke „CLUB 18-30“

nicht festgestellt werden. Es handele sich dabei um einen phantasievollen Gesamtbegriff, dem keine unmittelbar beschreibende Angabe zu entnehmen sei. Dafür spreche auch, dass die Marke als Gemeinschaftsmarke und in Spanien, Frankreich, Großbritannien und Portugal eingetragen worden sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise – soweit die Anmeldung bezüglich der

Dienstleistungen „Vermittlungsdienstleistungen für die Vorbereitung des Gütertransportes“ und „Vermessung von Immobilien“ zurückgewiesen worden ist – begründet. Im übrigen ist ihr der Erfolg zu versagen, weil die Bezeichnung

„CLUB 18-30“ für die sonstigen beanspruchten Dienstleistungen eine Merkmalsangabe darstellt.

1. Für die zuletzt genannten Dienstleistungen steht einer Eintragung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz entgegen. Nach dieser Vorschrift

sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung u. a. der Art, der Beschaffenheit,

der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen

dienen können (BGH GRUR 2002, 64, 65 – Individuelle).

Die vorstehenden Dienstleistungen richten sich an potentielle Urlauber und damit

an breite Bevölkerungskreise. Diese werden die Kombination aus den Bestandteilen „CLUB“ und „18-30“ im Sinne der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung als unmittelbar beschreibende Angaben verstehen. Die Marke kann nur

so verstanden werden, dass sich die angebotenen Dienstleistungen an die Altersgruppe der 18- bis 30-Jährigen richten.

Die Dienstleistungen werden ausnahmslos anlässlich von Urlaubsreisen für einen

altersmäßig bestimmten Personenkreis erbracht. Die beanspruchten Dienstleistungen sind als ein Gesamtpaket zu verstehen, die mit der Buchung des Urlaubs beginnen, sich über die Hin- und Rückreise zum bzw. vom Urlaubsort fortsetzen und

die außerdem die vor Ort angebotenen Beherbergungs- und Vergnügungsdienstleistungen beinhalten.

Mit der Marke wird in einer für den Verkehr leicht verständlichen Weise zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den angebotenen Urlaubsreisen vom Angebot

her – etwa, was die Freizeitaktivitäten vor Ort, die Musik, die Abendveranstaltungen, die Mitreisenden etc. betrifft – um Dienstleistungen handelt, die für die Altersgruppe der 18- bis 30-jährigen, nicht aber für jüngere oder ältere Menschen bestimmt sind. Eine von diesem Begriffsgehalt abweichende Bedeutung (Jahreszahl

1830 oder Gruppengröße 18 bis 30 Personen) wird bereits der potentielle Urlauber

der Marke entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung

der Anmelderin im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht ernsthaft

beimessen. Erst recht gilt dies für andere Veranstalter von Clubreisen, d. h. den

Mitbewerbern der Anmelderin, deren Interesse an einer ungehinderten Verwendung die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in erster Linie dient. „CLUB 18-

30“ stellt eine für die versagten Dienstleistungen eindeutige Beschaffenheits- und

Bestimmungsangabe dar, die nicht zugunsten eines einzelnen Unternehmens monopolisiert werden darf.

In dem aufgezeigten Sinn wird der Begriff „CLUB 18-30“ von unterschiedlichen Anbietern auch tatsächlich verwendet. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert,

lässt sich eine entsprechende dienstleistungsbeschreibende Verwendung durch

Mitbewerber der Anmelderin aufgrund von Internetausdrucken belegen (z. B.

www.reisen-day.com; www.travelmike.de; ClubMedIpsos gemäß http://www.inforeisepreisvergleich.de). Dies gilt im übrigen auch für Reiseangebote, die andere

Altersgruppen ansprechen (z. B. Ü-50-Reisen gemäß www.sauerlandreisen.de/Ü-

50-reisen).

Die von der Anmelderin genannten Voreintragungen im Ausland und als Gemeinschaftsmarke sind für die Beurteilung der Schutzfähigkeit unerheblich und haben

entgegen der Auffassung der Anmelderin auch keine entscheidungserhebliche Indizwirkung, da nur die Auffassung der inländischen Verkehrskreise maßgeblich ist

(vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 81). Dass das Deutsche Patent-

und Markenamt vergleichbare Marken wie Clubreisen 28 und Club 30 eingetragen

hat, vermag weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer

anspruchsbegründenden Selbstbindung zu führen, weil die Entscheidung über die

Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine reine Rechtsfrage

darstellt (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 262).

Ob zusätzlich auch das Schutzhindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) einer Registrierung entgegensteht, kann dahingestellt bleiben.

2. Eine andere Beurteilung ist hinsichtlich der Dienstleistungen „Vermittlungsdienstleistungen für die Vorbereitung des Gütertransportes“ und „Vermessung von

Immobilien“ angezeigt. Für diese Dienstleistungen ist „CLUB 18-30“ nicht geeignet, den Mitbewerbern als unmissverständliche Produktmerkmalsangabe im Sinne

von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu dienen. Diese Dienstleistungen werden weder

von 18-30 Jährigen unmittelbar in Anspruch genommen, noch ist erkennbar, dass

diese Leistungen auf bestimmte Altersgruppen zugeschnitten werden. Da somit

auch ein beschreibender Sinngehalt für die von diesen Dienstleistungen angesprochenen Interessenten nicht unmittelbar im Vordergrund steht, kann nicht festgestellt werden, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG fehlt.

Winkler

Viereck

Kruppa

Ko