Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 12.05.2004 – 32 W (pat) 97/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Mai 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 92 248.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Viereck und Richter Kruppa 6.70
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 41 – vom
23. Januar 2002 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung
für die Dienstleistungen „Vermittlungsdienstleistungen für
die Vorbereitung des Gütertransportes“ und „Vermessung
von Immobilien“ zurückgewiesen worden ist.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der für die Dienstleistungen
Beförderung von Personen und Gütern in der Luft; Vorbereitung der Beförderung von Personen und Gütern durch Landfahrzeuge, einschließlich Schienenfahrzeuge, Beförderung
auf Meer und Binnengewässern; Informationsdienstleistungen in Verbindung mit Flugreisen, Beförderung in der Luft,
Fahrpläne, Fahrpreise, Anschlussbeförderung und Touristeninformation; Anbieten und Organisation von Urlaub und Reisen; Dienstleistungen eines Reisebüros, Vermittlungsdienstleistungen zur Vorbereitung von Reisen; Dienstleistungen zur
Vorbereitung der Beförderung von Reisenden und für die Lagerung von Gütern in Verbindung damit; Dienstleistungen für
die Buchung von Reisen; Vermittlungsdienstleistungen für
die Vorbereitung des Gütertransportes; Anbieten von Erholungseinrichtungen, Vorbereitung von Gruppenerholung; Organisation von Wettbewerben; Nachtclub- und Discothekdienstleistungen; Dienstleistungen für Schwimmbäder und
Wasserrutschanlagen; Dienstleistungen für Vergnügungsparks und Volksfeste; Dienstleistungen für Varietés; Produktion von Shows und Kabaretts; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Journalen und Magazinen mit Bezug auf
Reisen; Beherbergungsdienstleistungen in Villen, Häusern,
Siedlungen, Appartements; Dienstleistungen für die Vermietung von Hotels und Touristenunterkünften; Buchung von Beherbergung und Unterkünften; Vermessung von Immobilien
beanspruchten Wortmarke
CLUB 18–30
hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes – besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes – mit Beschluss vom 23. Januar 2002 zurückgewiesen, weil die Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
MarkenG schutzunfähig sei.
Die angemeldete Marke enthalte eine unmittelbare Sachaussage, denn sie sage
lediglich aus, dass die beanspruchten Dienstleistungen für eine Gruppe von 18-
bis 30-Jährigen bestimmt seien. Es gebe eine Praxis, Reisen, Veranstaltungen
und Beherbergungen für bestimmte Altersgruppen und deren Interessen anzubieten, wie beispielsweise für Senioren. Es sei üblich, Altersgruppen mit Zahlen anzugeben, wie beispielsweise „50 +“ für Altersgruppen der über 50-Jährigen. Im Interesse der Mitbewerber der Anmelderin könne eine derartige die Dienstleistungen
unmittelbar beschreibende Angabe nicht eingetragen werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen.
Die Anmelderin ist der Ansicht, die Marke sei unterscheidungsfähig und nicht rein
beschreibend. Eine unmittelbare Sachaussage könne bei der Marke „CLUB 18-30“
nicht festgestellt werden. Es handele sich dabei um einen phantasievollen Gesamtbegriff, dem keine unmittelbar beschreibende Angabe zu entnehmen sei. Dafür spreche auch, dass die Marke als Gemeinschaftsmarke und in Spanien, Frankreich, Großbritannien und Portugal eingetragen worden sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise – soweit die Anmeldung bezüglich der
Dienstleistungen „Vermittlungsdienstleistungen für die Vorbereitung des Gütertransportes“ und „Vermessung von Immobilien“ zurückgewiesen worden ist – begründet. Im übrigen ist ihr der Erfolg zu versagen, weil die Bezeichnung
„CLUB 18-30“ für die sonstigen beanspruchten Dienstleistungen eine Merkmalsangabe darstellt.
1. Für die zuletzt genannten Dienstleistungen steht einer Eintragung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz entgegen. Nach dieser Vorschrift
sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung u. a. der Art, der Beschaffenheit,
der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen
dienen können (BGH GRUR 2002, 64, 65 – Individuelle).
Die vorstehenden Dienstleistungen richten sich an potentielle Urlauber und damit
an breite Bevölkerungskreise. Diese werden die Kombination aus den Bestandteilen „CLUB“ und „18-30“ im Sinne der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung als unmittelbar beschreibende Angaben verstehen. Die Marke kann nur
so verstanden werden, dass sich die angebotenen Dienstleistungen an die Altersgruppe der 18- bis 30-Jährigen richten.
Die Dienstleistungen werden ausnahmslos anlässlich von Urlaubsreisen für einen
altersmäßig bestimmten Personenkreis erbracht. Die beanspruchten Dienstleistungen sind als ein Gesamtpaket zu verstehen, die mit der Buchung des Urlaubs beginnen, sich über die Hin- und Rückreise zum bzw. vom Urlaubsort fortsetzen und
die außerdem die vor Ort angebotenen Beherbergungs- und Vergnügungsdienstleistungen beinhalten.
Mit der Marke wird in einer für den Verkehr leicht verständlichen Weise zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den angebotenen Urlaubsreisen vom Angebot
her – etwa, was die Freizeitaktivitäten vor Ort, die Musik, die Abendveranstaltungen, die Mitreisenden etc. betrifft – um Dienstleistungen handelt, die für die Altersgruppe der 18- bis 30-jährigen, nicht aber für jüngere oder ältere Menschen bestimmt sind. Eine von diesem Begriffsgehalt abweichende Bedeutung (Jahreszahl
1830 oder Gruppengröße 18 bis 30 Personen) wird bereits der potentielle Urlauber
der Marke entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung
der Anmelderin im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht ernsthaft
beimessen. Erst recht gilt dies für andere Veranstalter von Clubreisen, d. h. den
Mitbewerbern der Anmelderin, deren Interesse an einer ungehinderten Verwendung die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in erster Linie dient. „CLUB 18-
30“ stellt eine für die versagten Dienstleistungen eindeutige Beschaffenheits- und
Bestimmungsangabe dar, die nicht zugunsten eines einzelnen Unternehmens monopolisiert werden darf.
In dem aufgezeigten Sinn wird der Begriff „CLUB 18-30“ von unterschiedlichen Anbietern auch tatsächlich verwendet. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert,
lässt sich eine entsprechende dienstleistungsbeschreibende Verwendung durch
Mitbewerber der Anmelderin aufgrund von Internetausdrucken belegen (z. B.
www.reisen-day.com; www.travelmike.de; ClubMedIpsos gemäß http://www.inforeisepreisvergleich.de). Dies gilt im übrigen auch für Reiseangebote, die andere
Altersgruppen ansprechen (z. B. Ü-50-Reisen gemäß www.sauerlandreisen.de/Ü-
50-reisen).
Die von der Anmelderin genannten Voreintragungen im Ausland und als Gemeinschaftsmarke sind für die Beurteilung der Schutzfähigkeit unerheblich und haben
entgegen der Auffassung der Anmelderin auch keine entscheidungserhebliche Indizwirkung, da nur die Auffassung der inländischen Verkehrskreise maßgeblich ist
(vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 81). Dass das Deutsche Patent-
und Markenamt vergleichbare Marken wie Clubreisen 28 und Club 30 eingetragen
hat, vermag weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer
anspruchsbegründenden Selbstbindung zu führen, weil die Entscheidung über die
Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine reine Rechtsfrage
darstellt (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 262).
Ob zusätzlich auch das Schutzhindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) einer Registrierung entgegensteht, kann dahingestellt bleiben.
2. Eine andere Beurteilung ist hinsichtlich der Dienstleistungen „Vermittlungsdienstleistungen für die Vorbereitung des Gütertransportes“ und „Vermessung von
Immobilien“ angezeigt. Für diese Dienstleistungen ist „CLUB 18-30“ nicht geeignet, den Mitbewerbern als unmissverständliche Produktmerkmalsangabe im Sinne
von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu dienen. Diese Dienstleistungen werden weder
von 18-30 Jährigen unmittelbar in Anspruch genommen, noch ist erkennbar, dass
diese Leistungen auf bestimmte Altersgruppen zugeschnitten werden. Da somit
auch ein beschreibender Sinngehalt für die von diesen Dienstleistungen angesprochenen Interessenten nicht unmittelbar im Vordergrund steht, kann nicht festgestellt werden, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG fehlt.
Winkler
Viereck
Kruppa
Ko