Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 13.05.2004 – 11 W (pat) 322/03

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 322/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 12 863

… 10.99

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 13. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys. Skribanowitz,

Ph. D. / M.I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. Schmitz

beschlossen:

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 16. März 2001 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 101 12 863 mit der Bezeichnung "Verfahren zur Herstellung

eines Hohlfaser- oder Kapillarmembranmoduls" erteilt und die Erteilung am

28. November 2002 veröffentlicht worden. Am 20. Februar 2003 hat Herr R…

… gegen das Patent Einspruch erhoben.

Der Einsprechende führt im Schriftsatz vom 20. Februar 2003 aus, dass die

Druckschriften DE 198 60 0056 C2 (1) und DE 42 09 405 A1 (2) sowie Produkte von mehreren Firmen (in einzelnen genannt) aus dem Jahr 1992 dem Patent entgegenstünden. In einem weiteren Schriftsatz vom 21. Februar 2003 macht er geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents aus den Gründen der §§ 1 bis 5

PatG nicht patentfähig sei. Er stützt sich hierbei neben (1) und (2) noch auf die

EP 0941759 A1 (3) und die EP 0938921 A1 (4).

Der Einsprechende stellt den Antrag,

das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt sinngemäß den Antrag,

den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise den Einspruch zurückzuweisen und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

„Verfahren zur Herstellung eines Hohlfaser- oder Kapillarmembranmoduls,

bei dem Hohlfasern oder Kapillaren (3) aus einem keramischen oder keramikhaltigen Material in eine zur Aufnahme der Hohlfasern oder Kapillaren (3) strukturierte Form (1) eingebracht und durch Vergießen mit einer Vergußmasse mit der Form (1) verbunden werden,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Hohlfasern oder Kapillaren (3) in ungesintertem Zustand in die

Form (1) eingelegt und in der Form (1) gesintert werden.“

Der nebengeordnete Anspruch 14 lautet:

„Vorrichtung mit einem Hohlfaser- oder Kapillarmembranmodul, das nach

einem oder mehreren der vorangehenden Ansprüche hergestellt ist, mit einem Gehäuse (10), in der (richtig: dem) die Form (1) des Hohlfaser- oder

Kapillarmembranmoduls mit den eingebetteten Hohlfasern oder Kapillaren (3) derart angeordnet ist, dass ein Feed- und ein Permeatraum gebildet

werden, wobei das Gehäuse mit Öffnungen (8, 9) für Lumenzu- und -abfuhr

sowie für Aussenraumzu- und –abfuhr ausgebildet ist und durch Dichtungen

(11) oder Dichtmaterial zwischen Form (1) und Gehäuse (10) eine Abdichtung zwischen Feed- und Permeatraum, zwischen Lumenzu- und -abfuhr

sowie für Aussenraumzu- und –abfuhr hergestellt ist.“

Wegen der Fassung der jeweils geltenden Unteransprüche und der Einzelheiten

im Übrigen wird auf die Akte verwiesen.

Es liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Herstellung eines Hohlfaser-

oder Kapillarmembranmoduls sowie eine Vorrichtung mit einem derartigen Modul

anzugeben, das einfach und mit verminderter Bruchgefahr der Hohlfasern oder

Kapillaren durchführbar ist.

II.

Der Einspruch ist unzulässig, weil er innerhalb der Einspruchsfrist nicht in einer

den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise substantiiert und mit Gründen versehen worden ist.

Nach § 59 Abs 1 Satz 2 bis 5 PatG müssen die den Einspruch rechtfertigenden

Tatsachen innerhalb der Einspruchsfrist "im einzelnen" angegeben werden. Die

Begründung eines Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nach

Substantiierung nur dann, wenn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrunds maßgeblichen Umstände so vollständig dargelegt sind, daß Patentinhaber und Patentamt daraus zweckdienliche und abschließende Folgerungen in

Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrunds ziehen können (vgl BGH BlPMZ 1995, 438 - Aluminium Trihydroxid, 1998, 201, 203 - Tabakdose; GRUR 1993, 651, 653 – Tetraploide Kamille).

Diesen Anforderungen wird das innerhalb der Einspruchsfrist eingegangene Vorbringen nicht gerecht.

Im Schriftsatz vom 20. Februar 2003 wird nur pauschal behauptet, dass (1) und

(2) dem Patent DE 101 12 863 entgegenstünden. Welche Patentansprüche angegriffen werden wird nicht erwähnt und die Merkmale der Erfindung nach den Ansprüchen 1 (Verfahren zur Herstellung) oder 14 (Vorrichtung) werden weder angesprochen, noch in Verbindung mit dem Inhalt der Entgegenhaltungen gebracht.

Ein Gleiches gilt für die Ausführungen zu den behaupteten Vorbenutzungen, zu

denen lediglich ausgeführt wird, dass deren Gegenstände, hier als Kapillar-Rohr-

Membran-Modul oä bezeichnet, jeweils dem Patent entgegenstünden. Einzelheiten hierzu, die einen Bezug zwischen diesen Gegenständen und den Merkmalen

in den Ansprüchen 1 bzw 14 des Streitpatents herstellen könnten, fehlen völlig.

Der Einsprechende macht auch keine Angaben dazu, wo und wie die genannten

Module der Öffentlichkeit zugänglich geworden sein sollen. Unter Punkt 5 des

Schriftsatzes finden sich zwar Ausführungen zu der Herstellung von keramischen

Sinterteilen, aber diese beziehen sich auf unterschiedliche Porositäten und andere

Einzelheiten, die keine Entsprechung im Anspruch 1 finden. Ein Eingehen auf alle

wesentlichen Merkmale des angegriffenen Anspruchs ist nicht zu erkennen. So ist

in den Ausführungen des Einsprechenden weder das Einlegen von ungesinterten

Hohlfasern oder Kapillaren in eine strukturierte Form noch das Sintern in dieser

Form auch nur erwähnt.

Im Schriftsatz vom 21. Februar 2003, der auf den Schriftsatz vom

20. Februar 2003 keinen Bezug nimmt, behauptet der Einsprechende zwar, dass

der Anspruch 1 des Streitpatents neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Er

verweist hierzu als Ausgangspunkt für den Stand der Technik auf die Entgegenhaltungen (3) und (4), ohne jedoch auf deren Inhalt in irgendeiner Weise einzugehen und ohne eine Verbindung zu den im angegriffenen Anspruch 1 aufgeführten

Verfahrensschritten herzustellen. Zu diesem Stand der Technik erwähnt er lediglich, dass dessen Nachteile im Streitpatent aufgeführt seien. Zu den noch genannten Druckschriften (1) und (2) wird nur pauschal behauptet, dass aus ihnen

das bekannt sei, was das Streitpatent beheben solle, also wohl eine Abhilfe für die

Nachteile des Standes der Technik. Erläuterungen hierzu und ein Verweis auf

Textstellen im Streitpatent und in den angesprochenen Entgegenhaltungen, die

das Vorbringen untermauern könnten, werden nicht gegeben.

Eine Überprüfung, ob der behauptete Widerrufsgrund vorliegt, ist somit auf Grund

der Angaben in den Einspruchsschriftsätzen nicht ohne weitere Ermittlungen möglich. Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Dellinger

v. Zglinitzki

Skribanowitz

Schmitz

Bb