Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 13.05.2004 – 11 W (pat) 322/03
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 322/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 12 863
… 10.99
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 13. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys. Skribanowitz,
Ph. D. / M.I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 16. März 2001 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 101 12 863 mit der Bezeichnung "Verfahren zur Herstellung
eines Hohlfaser- oder Kapillarmembranmoduls" erteilt und die Erteilung am
28. November 2002 veröffentlicht worden. Am 20. Februar 2003 hat Herr R…
… gegen das Patent Einspruch erhoben.
Der Einsprechende führt im Schriftsatz vom 20. Februar 2003 aus, dass die
Druckschriften DE 198 60 0056 C2 (1) und DE 42 09 405 A1 (2) sowie Produkte von mehreren Firmen (in einzelnen genannt) aus dem Jahr 1992 dem Patent entgegenstünden. In einem weiteren Schriftsatz vom 21. Februar 2003 macht er geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents aus den Gründen der §§ 1 bis 5
PatG nicht patentfähig sei. Er stützt sich hierbei neben (1) und (2) noch auf die
EP 0941759 A1 (3) und die EP 0938921 A1 (4).
Der Einsprechende stellt den Antrag,
das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt sinngemäß den Antrag,
den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise den Einspruch zurückzuweisen und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
„Verfahren zur Herstellung eines Hohlfaser- oder Kapillarmembranmoduls,
bei dem Hohlfasern oder Kapillaren (3) aus einem keramischen oder keramikhaltigen Material in eine zur Aufnahme der Hohlfasern oder Kapillaren (3) strukturierte Form (1) eingebracht und durch Vergießen mit einer Vergußmasse mit der Form (1) verbunden werden,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Hohlfasern oder Kapillaren (3) in ungesintertem Zustand in die
Form (1) eingelegt und in der Form (1) gesintert werden.“
Der nebengeordnete Anspruch 14 lautet:
„Vorrichtung mit einem Hohlfaser- oder Kapillarmembranmodul, das nach
einem oder mehreren der vorangehenden Ansprüche hergestellt ist, mit einem Gehäuse (10), in der (richtig: dem) die Form (1) des Hohlfaser- oder
Kapillarmembranmoduls mit den eingebetteten Hohlfasern oder Kapillaren (3) derart angeordnet ist, dass ein Feed- und ein Permeatraum gebildet
werden, wobei das Gehäuse mit Öffnungen (8, 9) für Lumenzu- und -abfuhr
sowie für Aussenraumzu- und –abfuhr ausgebildet ist und durch Dichtungen
(11) oder Dichtmaterial zwischen Form (1) und Gehäuse (10) eine Abdichtung zwischen Feed- und Permeatraum, zwischen Lumenzu- und -abfuhr
sowie für Aussenraumzu- und –abfuhr hergestellt ist.“
Wegen der Fassung der jeweils geltenden Unteransprüche und der Einzelheiten
im Übrigen wird auf die Akte verwiesen.
Es liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Herstellung eines Hohlfaser-
oder Kapillarmembranmoduls sowie eine Vorrichtung mit einem derartigen Modul
anzugeben, das einfach und mit verminderter Bruchgefahr der Hohlfasern oder
Kapillaren durchführbar ist.
II.
Der Einspruch ist unzulässig, weil er innerhalb der Einspruchsfrist nicht in einer
den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise substantiiert und mit Gründen versehen worden ist.
Nach § 59 Abs 1 Satz 2 bis 5 PatG müssen die den Einspruch rechtfertigenden
Tatsachen innerhalb der Einspruchsfrist "im einzelnen" angegeben werden. Die
Begründung eines Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nach
Substantiierung nur dann, wenn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrunds maßgeblichen Umstände so vollständig dargelegt sind, daß Patentinhaber und Patentamt daraus zweckdienliche und abschließende Folgerungen in
Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrunds ziehen können (vgl BGH BlPMZ 1995, 438 - Aluminium Trihydroxid, 1998, 201, 203 - Tabakdose; GRUR 1993, 651, 653 – Tetraploide Kamille).
Diesen Anforderungen wird das innerhalb der Einspruchsfrist eingegangene Vorbringen nicht gerecht.
Im Schriftsatz vom 20. Februar 2003 wird nur pauschal behauptet, dass (1) und
(2) dem Patent DE 101 12 863 entgegenstünden. Welche Patentansprüche angegriffen werden wird nicht erwähnt und die Merkmale der Erfindung nach den Ansprüchen 1 (Verfahren zur Herstellung) oder 14 (Vorrichtung) werden weder angesprochen, noch in Verbindung mit dem Inhalt der Entgegenhaltungen gebracht.
Ein Gleiches gilt für die Ausführungen zu den behaupteten Vorbenutzungen, zu
denen lediglich ausgeführt wird, dass deren Gegenstände, hier als Kapillar-Rohr-
Membran-Modul oä bezeichnet, jeweils dem Patent entgegenstünden. Einzelheiten hierzu, die einen Bezug zwischen diesen Gegenständen und den Merkmalen
in den Ansprüchen 1 bzw 14 des Streitpatents herstellen könnten, fehlen völlig.
Der Einsprechende macht auch keine Angaben dazu, wo und wie die genannten
Module der Öffentlichkeit zugänglich geworden sein sollen. Unter Punkt 5 des
Schriftsatzes finden sich zwar Ausführungen zu der Herstellung von keramischen
Sinterteilen, aber diese beziehen sich auf unterschiedliche Porositäten und andere
Einzelheiten, die keine Entsprechung im Anspruch 1 finden. Ein Eingehen auf alle
wesentlichen Merkmale des angegriffenen Anspruchs ist nicht zu erkennen. So ist
in den Ausführungen des Einsprechenden weder das Einlegen von ungesinterten
Hohlfasern oder Kapillaren in eine strukturierte Form noch das Sintern in dieser
Form auch nur erwähnt.
Im Schriftsatz vom 21. Februar 2003, der auf den Schriftsatz vom
20. Februar 2003 keinen Bezug nimmt, behauptet der Einsprechende zwar, dass
der Anspruch 1 des Streitpatents neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Er
verweist hierzu als Ausgangspunkt für den Stand der Technik auf die Entgegenhaltungen (3) und (4), ohne jedoch auf deren Inhalt in irgendeiner Weise einzugehen und ohne eine Verbindung zu den im angegriffenen Anspruch 1 aufgeführten
Verfahrensschritten herzustellen. Zu diesem Stand der Technik erwähnt er lediglich, dass dessen Nachteile im Streitpatent aufgeführt seien. Zu den noch genannten Druckschriften (1) und (2) wird nur pauschal behauptet, dass aus ihnen
das bekannt sei, was das Streitpatent beheben solle, also wohl eine Abhilfe für die
Nachteile des Standes der Technik. Erläuterungen hierzu und ein Verweis auf
Textstellen im Streitpatent und in den angesprochenen Entgegenhaltungen, die
das Vorbringen untermauern könnten, werden nicht gegeben.
Eine Überprüfung, ob der behauptete Widerrufsgrund vorliegt, ist somit auf Grund
der Angaben in den Einspruchsschriftsätzen nicht ohne weitere Ermittlungen möglich. Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Dellinger
v. Zglinitzki
Skribanowitz
Schmitz
Bb