Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 13.05.2004 – 11 W (pat) 335/02

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Mai 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 46 483

… 6.70

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, v. Zglinitzki,

und Dipl.-Ing. Schmitz

beschlossen:

Auf die Einsprüche wird das Patent 197 46 483 mit den Patentansprüchen 1 bis 14, der Beschreibung Spalten 1 bis 11, dem Beschreibungseinschub E (2 Blatt) und den Zeichnungen Figuren 4

und 5 vom 13. Mai 2004 sowie den Zeichnungen Figuren 1 bis 3

gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des am 22. Oktober 1997 angemeldeten Patents mit der nunmehr

geänderten Bezeichnung „Vorrichtung und Verfahren zur Formgebung von optischen Linsen durch Materialabtrag“ ist am 8. Mai 2002 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist am 8. August 2002 von der I…

GmbH in N… (Einsprechende I) und am 7. August 2002 von der S…

… GmbH & Co. KG in K… (Einsprechende II) Einspruch

erhoben worden. Jeder Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des Patents sei nach §§ 3 und 4 PatG nicht patentfähig.

Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend,

das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 14, der Beschreibung

Spalten 1 bis 11, dem Beschreibungseinschub E (2 Blatt) und den

Zeichnungen Figuren 4 und 5 vom 13. Mai 2004 sowie den

Zeichnungen Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Dazu führt sie aus, die Erfindung sei im Umfang der verteidigten Patentansprüche

patentfähig.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Vorrichtung zur Formgebung von optischen Linsen durch Materialabtrag, mit einem auf die Linsenoberfläche gerichteten gepulsten Laserstrahl zur Ausbildung eines Spots auf dieser und mit einer Strahlablenkeinrichtung, durch die der Laserstrahl scannend über die Linsenoberfläche bewegt und diese dabei mit sich überlappenden Spots abgerastert wird,

dadurch gekennzeichnet, daß

eine optische Einrichtung (14) vorgesehen ist, die mindestens ein optisches Element (15) mit einer refraktiven und/oder diffraktiven mikrooptisch wirksamen Struktur im Laserstrahl (2) umfaßt, wobei diese

Struktur bewirkt, daß nach Durchgang des Laserstrahls (2) durch diese

die Intensitätsverteilung im Querschnitt des Laserstrahls und damit

über die durch diesen erzeugte Spotfläche glockenförmig-radialsymmetrisch ist.

Der nebengeordnete Patentanspruch 10 lautet:

Verfahren zur Formgebung von optischen Linsen durch Materialabtrag

von der Linsenoberfläche mit Hilfe eines gepulsten Laserstrahles, der

auf der Linsenoberfläche einen Spot erzeugt, über die Linsenoberfläche geführt wird und diese dabei mit sich überlappenden Spots abgerastert wird, ausgenommen zur chirurgischen Behandlung des

menschlichen oder tierischen Körpers,

dadurch gekennzeichnet, daß

während der Formgebung mittels gegeneinander austauschbarer mikrooptisch wirksamer Strukturen die Verteilung der Strahlungsintensität

innerhalb des Laserstrahles (2) so verändert wird, daß dieser nach

Durchgang durch die mikrooptisch wirksamen Strukturen in seinem

Querschnitt und damit auch über die von ihm erzeugte Spotfläche hinweg eine glockenförmig-radialsymmetrische Intensitätsverteilung aufweist, wobei auch die Größe der Spotfläche verändert wird.

Wegen der auf den Anspruch 1 zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9, der auf

den Anspruch 10 zurückbezogenen Unteransprüche 11 bis 14 und weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Über die Einsprüche ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind gem. § 59 Abs. 1 PatG

hinreichend substantiiert und damit zulässig.

Die Einsprüche haben insoweit Erfolg, als sie zur beschränkten Aufrechterhaltung

des Patents führen.

Die Erfindung bezieht sich auf eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Formgebung von optischen Linsen durch Materialabtrag. Sie sind sowohl zur Formgebung

von natürlichen optischen Linsen aus biologischer Substanz als auch von künstlichen optischen Linsen geeignet.

Im Stand der Technik sind verschiedene Vorrichtungen und Verfahren bekannt,

die mit Hilfe von Laserstrahlung zum Abtragen von Material von einer Oberfläche

geeignet sind, wie beispielsweise zur Ablation von Gewebe im Bereich der Hornhaut des Auges bzw. zum ophthalmologischen Formen von Augenlinsen. Wird

eine derartige Laserstrahlung nach dem Spotscanning-Prinzip über die zu behandelnde Oberfläche geführt, hat eine topfartige Intensitätsverteilung eine Stufenbildung zur Folge. Solche Unregelmäßigkeiten führen zu störenden optischen Erscheinungen (Sp. 2, Z. 4 – 10).

Hiervon ausgehend liegt der Erfindung das technische Problem (die Aufgabe)

zugrunde, die bekannte Vorrichtung bzw. das bekannte Verfahren so weiterzubilden, dass die Formgebung schnell und effektiv ausführbar ist und das Verbleiben

störender Mikrostrukturen auf der Linsenoberfläche vermieden wird (Sp. 2, Z. 62 –

66).

Die Lösung dieser Aufgabe wird in einer Vorrichtung nach Anspruch 1 sowie einem Verfahren nach Anspruch 10 gesehen.

Der hierfür zuständige Fachmann ist ein Diplomingenieur im allgemeinen Maschinenbau ggf. Feinwerk- und Mikrotechnik mit wenigstens Fachhochschulabschluss,

der einen Diplom-Physiker oder einen Diplomingenieur der Medizintechnik zu Rate

zieht. Er verfügt auf dem einschlägigen Gebiet über langjährige Berufserfahrung in

der Formgebung von Linsenoberflächen mittels Laser.

Im Einspruchsverfahren sind folgende Druckschriften und Dokumente berücksichtigt worden:

Aus dem Prüfungsverfahren stammen:

P1

P2

P3

P4

P5

P6

DE 195 14 679 A1

DE 39 14 275 A1

US 56 37 109 A

EP 0 651 982 A1

JP 09066383 A, PAJ

FREUND, E. u.a.; Laserentlackung Automatisierung von Anfang

an, In: VDI-Z, 1997, Nr. 6, Juni, S. 32-35

P7

HUTFLESS, T., u.a.; Mikrooptiken für die effiziente Materialbearbeitung mit Excimerlasern. In: Laser und Optoelektronik, 1994,

H. 4, S. 50, 51

P8

SEILER, Th., WOLLENSACK; J., Fundamental made photoablation of the cornea for myopic correction. In: Laser and Light in

Ophthalmology, 1993, Vol. 5, No. 4, S. 199-203

Die Einsprechende I nennt zum Stand der Technik

E1

E2

E3

DE 44 41 425 A1

DE 195 14 679 A1 (= P1)

DE 196 23 749 A1

und macht darüber hinaus geltend, dass von ihr bereits 1996 ein Lasersystem

entwickelt und in einer Messe vor dem Anmeldetag des Patents auch der Öffentlichkeit vorgestellt worden sei, welches der patentgemäßen Lehre entspreche.

Dazu legt sie vor:

Anlage 1 Angebot vom 30. April 1996

Anlage 2 Rechnung vom 5. Juli 1996

Anlage 3 Rechnung vom 22. April 1997

Anlage 4 Rechnung vom 24. Februar 1997

Anlage 5 Programm des „InPro Users Meeting“ vom 20. April 1996

und bietet dafür Zeugenbeweis an.

Von der Einsprechenden II werden folgende Unterlagen genannt:

D1

MROCHEN, M.; SEILER, T.: Midinfrared Photorefractive Surgery:

Technical Standards and Clinical Aspects.

In:

International

Ophthalmology Clinics, Little, Brown and Company, Boston, New

York, London, Toronto, Volume 36, Number 4, Fall 1996, S. 73-75

D2

Schriftwechsel Aesculap-Meditec GmbH, Jena / AMS Mikrooptik

D3

D4

GmbH, Saarbrücken (5 Seiten)

DE 196 23 749 A1 (= E3)

a 4 Produktblätter der Fa. AMS Mikrooptik GmbH ohne

erkennbares Druckdatum

b Schreiben der Fa. AMS Mikrooptik GmbH an Fa. Schwind

GmbH & Co. KG, Kleinostheim vom 7. Mai 1997

D5

MROCHEN, M. et al.; LIGHT SHAPING BEAM HOMOGENIZING

(LSBH) FOR MEDICAL APPLICATIONS; Abstract and Poster zur

LALS’96

EP 0 151 869 A2

DE 42 32 690 C1

BRONSTEIN & SEMENDJAJEW : Taschenbuch der Mathematik ;

Nachdruck 20. Auflage, 1983; Verlag Harry Deutsch, Thun und

Frankfurt/Main

EP 0 224 322 A1

Datenblatt 1 der Firma AMS Mikrooptik GmbH vom 4. März 1997

DE 196 19 481 C1 (nicht vorveröffentlicht)

D6

D7

D8

D9

D10

D11

und zu D2 ausgeführt, dass mit diesem Schriftwechsel von der Patentinhaberin

bereits vor dem Anmeldetag des Streitpatents Informationen über Laserstrahlen

mit Gauß-Verteilung ohne Geheimhaltungsverpflichtung eingeholt worden seien,

wofür Zeugenbeweis angeboten werde.

1. Der von der Einsprechenden II schriftlich vorgetragene Widerrufsgrund der unzureichenden Offenbarung ist in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden. Tatsächlich ermöglichen die Ausführungen in den ursprünglichen

Unterlagen und auch im Patent, dass ein Fachmann die Erfindung ausführen

kann.

Die geltenden Ansprüche sind zulässig.

Der erteilte Anspruch 1 ist aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 entstanden, auf die schon eingangs der ursprünglichen Beschreibung offenbarte Linsenbearbeitung beschränkt sowie um ein der ursprünglichen Beschreibung entnommenes Merkmal (zur Änderung der Intensitätsverteilung im Laserstrahlquerschnitt,

u.a. S. 11, 2. Abs. der Anmeldungsunterlagen) ergänzt worden. Demgegenüber ist

der geltende Anspruch 1 sprachlich gestrafft und auf die in den ursprünglichen und

erteilten Ansprüchen 1 und 3 unter anderen enthaltene Variante mit einer

glockenförmig-radialsymmentrischen Intensitätsverteilung weiter beschränkt worden. Der geltende Anspruch 10 ist aus dem erteilten Anspruch 14 gebildet, welcher seinerseits aus dem ursprünglichen Anspruch 14 unter Aufnahme eines

Merkmals aus der Beschreibung (gegeneinander austauschbare mikrooptische

Strukturen, S. 10, 4. Abs. i.V.m. S. 11, 3. Abs. der Anmeldungsunterlagen) entstanden ist; er ist nunmehr auf Verfahren ausgenommen solchen zur chirurgischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers beschränkt.

2. Der Schriftwechsel zwischen der Patentinhaberin und A… (A…

… GmbH) in S…, welchen die Einsprechende II unter D2 vorgelegt hat, kann nicht gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG als Stand der Technik gelten. Gemäß D2 hat die Patentinhaberin von A… mittels Brief- und Faxerkehr Informationen darüber eingeholt, ob und wie das Strahlprofil und die Divergenz eines Excimer-Lasers derart beeinflusst werden können, dass ein Spot

mit einem Durchmesser von 2,5 mm ein Gaußprofil aufweist. Die Schreiben der

Patentinhaberin waren offensichtlich an einen beschränkten Personenkreis von

A… gerichtet und demzufolge nur bestimmten einzelnen Personen zugänglich.

Die Allgemeinheit konnte davon auf diese Weise keine Kenntnis vor dem Anmeldetag des angegriffenen Patents erlangen (BGH GRUR 1993, 466 fotovoltaisches

Halbleiterbauelement). Die Allgemeinheit hätte also nur Kenntnis erlangen können, wenn die Informationen tatsächlich rechtzeitig weitergegeben worden wären.

Eine solche unmittelbare Weiterleitung der Kenntnisse, die A… durch den

Schriftwechsel „inter partes“ erhalten hat, ist aber durch D2 nicht belegt und auch

nicht geltend gemacht worden. Sie liegt auch nach der Lebenserfahrung nicht

nahe. Durch die Einbeziehung von A… in die Überlegungen der Patentinhaberin,

wurde A… Beteiligte und es ist nicht zu erwarten, dass eine Beteiligte, die ggf. an

dem Projekt profitiert, Kenntnisse darüber an beliebige Dritte unmittelbar weiter

verbreiten wird. Die Patentinhaberin konnte auch ohne ausdrückliche Geheimhaltungsvereinbarung deshalb seinerzeit davon ausgehen, dass die überlassenen

Informationen zumindest zunächst vertraulich behandelt werden. Der Umstand,

dass die Unterlagen nunmehr nach Patenterteilung von A… der Einsprechenden

II überlassen worden sind, spricht dem nicht entgegen, da die diesbezügliche Vertraulichkeit mit der Veröffentlichung der Patentanmeldung nicht mehr erforderlich

war.

Die Einvernahme des von der Einsprechenden II angebotenen Zeugen war entbehrlich, da sie zur weiteren Sachaufklärung nichts hätte beitragen können. Es

bestanden nämlich keine Zweifel daran, dass der vorgelegte Schriftwechsel stattgefunden hat und die Patentinhaberin hat auf Befragen in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass eine ausdrückliche Geheimhaltungsvereinbarung nicht

vorgelegen hat. Das macht aber den Schriftwechsel aus den genannten Gründen

nicht unmittelbar öffentlich zugänglich. Die Einsprechende II hat darüber hinaus

nichts vorgetragen, woraus sich im vorliegenden Fall abweichend von der Lebenserfahrung dennoch die alsbaldige Offenkundigkeit ergeben hätte können.

Weil demnach der Schriftwechsel D2 keinen Stand der Technik bildet, muss er bei

der Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung außer Betracht bleiben.

3. Die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 und das Verfahren nach dem Anspruch

10 sind offensichtlich gewerblich anwendbar. Infolge des im Oberbegriff des Anspruchs 10 enthaltenen Disclaimers sind Verfahren zur chirurgischen Behandlung

des menschlichen oder tierischen Körpers eindeutig ausgenommen.

Die Gegenstände des Anspruchs 1 und des Anspruchs 10 haben als neu zu gelten, da keine der obenstehenden, in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen alle

Merkmale der jeweiligen Ansprüche vollständig offenbaren. Im Einzelnen:

Die DE 44 41 425 A1

[E1], die DE 195 14 679 A1

[P1/E2] und die

DE 196 23 749 A1 [D3/E3] beschreiben jeweils ein Optiksystem für Excimerlaser,

mittels welchen das Laserstrahlprofil beeinflusst wird. Nur die E1 besitzt eine

Strahlablenkeinrichtung in Form eines abatischen Keils. Diese dient jedoch zum

Nachführen des Laserstrahles bei einem sich bewegenden Auge (Sp. 1, Z. 53).

Keines dieser Optiksysteme besitzt jedoch eine Strahlablenkeinrichtung, womit der

Laserstrahl scannend über die Linsenoberfläche bewegt bzw. geführt wird, weshalb dort auch kein Verfahren stattfindet, bei dem die Linsenoberfläche mit sich

überlappenden Spots abgerastert wird. Somit unterscheidet sich die Vorrichtung

nach Anspruch 1 durch eine solche Strahlablenkeinrichtung und das Verfahren

nach Anspruch 10 jeweils von E1 – E3 dadurch, dass die Linsenoberfläche mit

sich überlappenden Spots abgerastert wird.

Die Anlagen 1 bis 5 der Einsprechenden I mögen belegen, dass vor dem für das

Patent relevanten Zeitrang ein PRK/PTK (PRK = Photorefraktive Keratektomie,

PTK = Phototherapeutische Keratektomie) Excimer-Laser mit einer optischen Einrichtung zum Erzeugen einer Gaußschen Intensitätsverteilung bekannt war. Aus

den Unterlagen geht aber nicht hervor, dass der Laser scannend eingesetzt worden ist. Somit ist gegenüber der mit den Anlagen 1 bis 5 dokumentierten, von der

Einsprechenden I geltend gemachten Vorbenutzung die Neuheit der Vorrichtung

nach Anspruch 1 und des Verfahrens nach Anspruch 10 des Patents durch einen

über die Linsenoberfläche bewegten Laserstrahl gegeben, der diese mit sich

überlappenden Spots abrastert.

Der Aufsatz von Mrochen und Seiler [D1] befasst sich mit dem Einsatz eines sogenannten Multimode Er:YAG Lasers als Alternative zum Excimer Laser in der

photorefraktiven Chirurgie. Beschrieben wird darin die Notwendigkeit einer Homogenisierung dieses Laserstrahls, wenn er zur Photoablation stationär (fundamental-mode) eingesetzt wird, weil er Gebiete mit geringer und solche mit hoher Intensität aufweist. Um die bei einer Cornea-Behandlung notwendige homogene Ablation zu erreichen, werden dort zwei Wege gesehen, nämlich den stationären Laserstrahl zu homogenisieren oder ihn scannend (flying-spot approach) einzusetzen (S. 73 letzte Zeile – S. 74 erste Zeile). Zur Homogenisierung wird mit Hilfe

eines optischen Elements mit einer mikrooptischen Struktur (Mikrolinsen) eine

gaußsche Intensitätsverteilung erzeugt.

Die undatierten A…-Prospektblätter D4a, deren Vorveröffentlichung dahinstehen

kann, beschreiben optische Elemente mit mikrooptischen Strukturen, sogenannte

Arrays, womit Laserstrahlen geformt (transformation and uniforming) werden können. Demnach ermöglicht beispielsweise der Einsatz eines LBH-G Elements (Laser Beam Homogenizer-Gaussian) die ophthalmologische Anwendung eines Excimer-Lasers, der Einsatz anderer microoptischer Komponenten führt zu einer

„Flat-Top“ Energie-Verteilung bei jeder vorgegebenen Spotform und Spotdimension. In den Prospektblättern ist dagegen nicht beschrieben, dass der Excimer-Laser mit gaußscher Energieverteilung im Spot für das scannende Verfahren vorgesehen ist.

Gleichermaßen geht es im Abstract zur LALS’96 [D5] speziell um den stationären

Einsatz (fundamental mode) eines durch ein optisches Element mit mikrooptischer

Struktur homogenisierten Lasers mit gaußscher Intensitätsverteilung im unbewegten Spot.

Das A…-Datenblatt [D10] beschreibt eine mikrooptische Einrichtung, mittels welcher der Strahl eines nahezu beliebigen Lasers transformiert werden kann, beispielsweise dergestalt, dass die Intensitätsverteilung im kreisförmigen Spot gaußartig ist. Aussagen darüber, wie und zu welchem Zweck der Laser eingesetzt wird,

enthält D10 nicht, also auch nichts über einen scannenden Spot.

Die Vorrichtung nach Anspruch 1 und das Verfahren nach Anspruch 10 des Streitpatents besitzen demnach gegenüber den vorstehenden Veröffentlichungen D1,

D4a, D5 und D10 die erforderliche Neuheit wiederum hinsichtlich des über die Linsenoberfläche mit sich überlappenden, die Linsenoberfläche abrasternden Spots

geführten Laserstrahls, der eine glockenförmig-radialsymmetrische Intensitätsverteilung in der Spotfläche aufweist.

Im Unterschied zu den vorgenannten Schriften behandeln die europäische Patentanmeldung 0 151 869 [D6] und die deutsche Patentschrift 42 32 690 C1 [D7]

jeweils eine Vorrichtung und ein Verfahren zum scannenden Lasereinsatz. In keiner der beiden Druckschriften finden sich Angaben darüber, welche Intensitätsverteilung der Laserstrahl im Spot aufweist. Deshalb ist bei der Vorrichtung nach

Anspruch 1 und beim Verfahren nach Anspruch 10 des Patents gegenüber diesen

Schriften neu, dass die Intensitätsverteilung im Querschnitt des Laserstrahls

glockenförmig-radialsymmetrisch ist.

4. Die Vorrichtung nach dem geltenden Anspruch 1 sowie das zugehörige Verfahren nach dem Anspruch 10 des Patents beruhen auch auf erfinderischer Tätigkeit,

da der Fachmann im Stand der Technik keine zur patentgemäßen Erfindung führenden Vorbilder oder Anregungen findet.

Als den der Erfindung am Nächsten kommenden Stand der Technik sieht der

Fachmann die EP 0 151 869 A2 [D6]. Dort findet er eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Formgebung von optischen Linsen durch Materialabtrag von der Linsenoberfläche mit Hilfe eines gepulsten Laserstrahles, der mit einer Strahlablenkeinrichtung scannend über die Linsenoberfläche geführt wird, auf der Linsenoberfläche einen Spot erzeugt und diese dabei mit sich überlappenden Spots abrastert.

Er findet dort (Fig. 1) auch ein optisches Element (corrective lens element) 26,

womit während der Formgebung der Laserstrahl in Querschnitt und Größe der

Spotfläche verändert wird. Die Modifikation des Laserstrahls ist notwendig, um die

typischen Dimensionen des Laserstrahles von zunächst 10 mm x 22 mm (S. 8, Z.

4) auf eine für die Linsenbearbeitung brauchbare Größe von 0,5 mm x 0,5 mm zu

bringen. Eine ähnliche Vorgehensweise trifft der Fachmann in der deutschen Patentschrift 42 32 690 C1 [D7] an. Auch dort finden sich optische Mittel zur Formung

des Laserstrahlquerschnitts (Sp. 3, Z. 57 – 67) zu einem gewünschten Querschnitt

(langgestrecktes Rechteck). Doch keine dieser beiden Druckschriften gibt dem

Fachmann die patentgemäßen Maßnahmen zur Beeinflussung der Intensitätsverteilung im Querschnitt der Spotfläche des Laserstrahls an die Hand.

Wie die Einsprechenden zutreffend vortragen und anhand unterschiedlicher Dokumente belegen, war es an dem für die Erfindung relevanten Zeitpunkt dem

Fachmann durchaus bereits bekannt, den Strahl eines Lasers mit Hilfe eines optischen Elements, das refraktive und/oder diffraktive mikrooptisch wirksame Strukturen umfasst, so umzuformen, damit ein gewünschter Spotflächenquerschnitt

auch mit gaußscher Energieverteilung erhalten wird. Dies zeigen u.a. die deutschen Offenlegungsschriften 44 41 425 [E1], 195 14 679 [E2/P1] und 196 23 749

[D3/E3], die aufgrund ihres ähnlichen Informationsgehaltes auch als E1 – E3 zusammengefasst werden können. Die Mittel für diese Umformung des Laserstrahles, nämlich optische Elemente mit mikrooptischen Strukturen, findet der Fachmann außer in diesen Schriften E1 – E3 auch im A…-Papier D10 und in den

A…-Prospektblättern D4a (dort Arrays genannt). Diese Unterlagen zeigen dem

Fachmann, wie und womit jeweils der Strahl eines Er:YAG-, Excimer- oder

sonstigen Lasers modifiziert werden kann, um beispielsweise eine runde Spotfläche zu erhalten, die eine gaußsche Intensitätsverteilung aufweist.

Als Stand der Technik wird in E1 – E3 einerseits eine herkömmliche Methode diskutiert, bei der ein Laserstrahl maskiert wird, um die gewünschte Spotfläche zu erhalten, andererseits ist dort auch das Scanverfahren angesprochen. Die Einsprechenden folgern hieraus und zudem aus der dort zu findenden Vorteilsangabe der

verkürzten Behandlungszeiten, die mit E1 – E3 aufgezeigte Art der Laserstrahlhomogenisierung gelte gleichermaßen für den im Scanverfahren eingesetzten Laser, oder sie sei dem Fachmann dafür zumindest nahegelegt. Dieser Auffassung

vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Wie andere Dokumente, so der

Mrochen/Seiler-Aufsatz [D1] sowie das SALS-Abstract [D5] belegen, gab es zum

für das Patent maßgeblichen Zeitpunkt in Fachkreisen auf dem einschlägigen Gebiet der Formgebung von optischen Linsen als Alternativen entweder den homogenisierten unbewegten Laserstrahl im stationären Einsatz oder den allein bezüglich der Spotgröße (durch Masken, Blenden, optische Systeme) geformten Laserstrahl im scannenden Einsatz. Der unbewegte Brennfleck eines im stationären

Betrieb eingesetzten Lasers überdeckt die ganze Bearbeitungsfläche, Bereiche

ungleicher Intensitätsverteilung und/oder mit entsprechenden Energiespitzen führen ohne Homogenisierung des Laserstrahls zu einer ungleichen Ablation der

ganzen Fläche entsprechend der Intensitätsverteilung im Spotquerschnitt. Ist jeder

einzelne Brennfleck dagegen klein, wie beim Laser im scannenden Betrieb und

überlappen sich aufeinanderfolgende Spots auch noch, bleiben die Auswirkungen

der Intensitätsverteilung jeweils auch nur auf den kleinen bewegten Brennfleck

beschränkt und ergeben über die Gesamtfläche gemittelt dagegen eine vergleichsweise gleichmäßige Struktur. Der Intensitätsverteilung des doch sehr kleinen, im Rasterverfahren sich jeweils überlappenden Brennflecks des scannenden

Lasers, war deshalb offenbar keinerlei Aufmerksamkeit gewidmet worden. Das

- mit dem Streitpatent nunmehr gelöste - bestehende Problem der störenden

Mikrostrukturen war nicht erkannt und ist deshalb auch nicht angesprochen worden. Demzufolge finden sich Angaben oder Hinweise auf die Beeinflussung der

Intensitätsverteilung im Laserspot des scannenden Lasers weder in der D6 noch

D7. Der Vorteil als Folge einer Homogenisierung auch der Intensitätsverteilung in

der bewegten Spotfläche des scannend geführten Laserstrahls, war somit weder

von der Fachwelt erkannt, noch die Notwendigkeit dafür auch nur in Erwägung gezogen worden.

Die in den Schriften E1 - E3 angesprochenen verkürzten Behandlungszeiten

betreffen den dort ausschließlich verbesserten stationären Einsatz des Lasersystems, da nunmehr durch die neue Art der Homogenisierung kaum noch Laserleistung nutzlos vernichtet wird. Eine Wertung dieser Vorteilsangabe als Indiz für

die Homogenisierung auch oder gerade beim scannenden Laserstrahl kann allein

der Kenntnis der streitpatentgemäßen Erfindung entspringen. Der Fachmann findet dagegen in E1 – E3 keinen Hinweis darauf, die dort aufgezeigte Vorgehensweise für den stationären Laser auch bei einem scannenden Laser vorzunehmen.

Auch die in der E1 noch dargestellte Nachführeinrichtung mittels eines abatischen

Keils vermag ihm kein zur Erfindung führendes Vorbild zu geben, denn damit wird

der stationäre Laserstrahl lediglich einem sich bewegenden Auge nachgeführt,

vom an sich stationären Einsatz des Lasers aber nicht abgegangen. Soweit erkennbar, stellt die mit den Anlagen 1 bis 5 von der Einsprechenden I geltend gemachte Vorbenutzung auch keinen anderen Stand der Technik als die E2 oder die

E3 dar, Einrichtungen zur scannenden Führung des Laserstrahls sind dort jedenfalls nicht zu ermitteln, sodass hieraus der Fachmann ebenfalls keine weitergehenden Schlüsse ziehen kann.

Auf die Idee, auch bei einem im scannenden Verfahren angewandten Laser eine

gaußsche Intensitätsverteilung im Brennfleck vorzusehen, kommt der Fachmann

auch anhand dem Mrochen/Seidel-Aufsatz [D1] oder dem LALS-Abstract [D5)

nicht. So sehen die Verfasser von D1 die Notwendigkeit einer Homogenisierung

des Strahls, also das Vorsehen einer gaußschen Intensitätsverteilung im Spot,

(aus den oben genannten Gründen) allein beim stationär eingesetzten Laser mit

unbewegtem Strahl. Mit derselben Problematik befasst sich auch das Abstract D5.

Obgleich dort zuletzt noch beschrieben wird, dass die Möglichkeiten für die Homogenisierung des Strahls eines ArF- (Argon-Fluoride) Excimer-Lasers und die

technischen Parameter berichtet und besprochen werden, sieht der Fachmann

selbst diese Ausführung nur im Zusammenhang mit dem stationären Einsatz des

unbewegten Laserstrahls (fundamental mode photorefractive myopic correction),

der im ersten Absatz dieses Blattes hervorgehoben ist. Einen Hinweis darauf, die

Homogenisierung des Strahls eines scannenden Lasers vorzunehmen, findet der

Fachmann auch dort nicht.

Die Prospektblätter D4 liefern dem Fachmann die optischen Elemente (arrays), die

er zu dem (in D1 und D5) beschriebenen Formen des Laserstrahles eines Excimer- oder Er:YAG-Lasers benötigt. Dort wird zwar die gaußsche Energieverteilung

im Laserspot als für ophthalmologische Behandlung geeignet dargestellt. Spotflächenmaße sind nur im Zusammenhang mit dem Erzeugen einer sogenannten

„Flat-Top“ Energieverteilung genannt, deren Eignung für ophthalmologische Anwendungen ist allerdings nicht beschrieben, zudem sind diese Spotflächen (zwischen 0,193 und 3,00 µm) doch erheblich kleiner als beim scannenden Lasereinsatz bei der Oberflächenformgebung von Linsen (vgl. D6). Somit vermag der

Fachmann auch den Prospektblättern D4a keine Anzeichen dafür zu entnehmen,

die Energieverteilung in der Spotfläche eines Lasers, mit dem die Linsenoberfläche zur Formgebung scannend abgerastert wird, gezielt zu beeinflussen.

Keine der vorstehend abgehandelten Druckschriften, die von der Einsprechenden

I schriftlich und von der Einsprechenden II in der mündlichen Verhandlung nur

noch aufgegriffen worden sind, vermag dem Fachmann deshalb den zum Ziel führenden Hinweis darauf geben, bei einer aus der D6 oder D7 bekannten Vorrichtung oder dem entsprechenden Verfahren, wie nach der Lehre nach Anspruch 1

und nach Anspruch 10 des Patents, jeweils zur Formgebung von optischen Linsen

durch Materialabtrag, bei welchen ein auf die Linsenoberfläche gerichteter gepulster Laserstrahl zur Ausbildung eines Spots Anwendung findet, der scannend

über die Linsenoberfläche geführt wird und diese dabei mit sich überlappenden

Spots abrastert, mittels mindestens einem optischen Element mit einer mikrooptischen Struktur die Intensitätsverteilung im Querschnitt des Laserstrahls glockenförmig-radialsymmetrisch zu gestalten. Vielmehr bedarf es erfinderischer Tätigkeit,

um zu dieser Lösung zu gelangen.

Dazu führt den Fachmann auch die systematische Zusammenschau der betrachteten Dokumente nicht, da dort keine Verbindung zwischen der Strahlformung des

Laserstrahls einerseits und dessen scannendem Einsatz andererseits zu erkennen

oder daraus abzuleiten ist.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften, auf welche von der Einsprechenden II schriftsätzlich zum Teil zwar noch verwiesen worden ist, die von ihr

in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht wieder aufgegriffen worden sind, liegen erkennbar weiter ab als das vorstehend behandelte Material, weshalb der

Fachmann aus den weiteren Schriften weder Vorbilder noch Anregungen auf die

erfindungsgemäße Lösung erhalten kann. Es besteht daher keine Veranlassung,

diese anders als geschehen zu berücksichtigen.

Nach alledem ist für den Fachmann erfinderische Tätigkeit erforderlich, um zu der

in den Ansprüchen 1 und 10 angegebenen Lösung des bestehenden Problems zu

gelangen.

Folglich sind der geltende Anspruch 1 wie auch der nebengeordnete Anspruch 10

bestandsfähig und damit sind dies auch die weiteren auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 sowie die auf den Anspruch 10 rückbezogenen Ansprüche 11 bis 14, die zweckmäßige, keinesfalls selbstverständliche Ausgestaltungen der erfindungsgemäßen Vorrichtung bzw. des Verfahrens zum Inhalt haben.

Dellinger

v. Zglinitzki

Dr. Henkel

Schmitz

wegen Urlaub an

der Unterschrift gehindert.

Dellinger

Bb