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BPatG Beschluss vom 13.05.2004 – 17 W (pat) 10/03

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Mai 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 42 046.3-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Bertl und

Dipl.-Ing. Prasch

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt

unter der Bezeichnung:

"System zum Ermitteln und Ausgeben von Analysedaten"

eingereicht worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und

Markenamts mit dem nach Anhörung am 15. Oktober 2002 ergangenen Beschluss

zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 in den jeweils beantragten Fassungen nicht auf erfinderischer

Tätigkeit beruhe.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 17 laut Hauptantrag,

hilfsweise Patentansprüche 1 bis 16 laut Hilfsantrag 1,

weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 15 laut Hilfsantrag 2, alle

Fassungen eingegangen am 13. Mai 2004,

sowie Beschreibung Seite 1, 2, 2a vom 13. Mai 2004 sowie

Seite 3 bis 12 vom Anmeldetag (14. September 1998) und 2 Blatt

Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, eingegangen am

29. Oktober 1998.

Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

„System zum Ermitteln und Ausgeben von Analysedaten, insbesondere medizinisch relevanter Analysedaten, umfassend ein Rechenmittel (1) mit einem Auswertemittel (2) zum Analysieren von

vom Systembenutzer eingebbaren Informationen und zum Erstellen der Analysedaten, und ein nutzerseitig vorgesehenes Ausgabemedium (3),

- wobei das Auswertemittel (2) zur Abfrage und Aufnahme von

benutzerseitig einzugebender Informationen in zwei verschiedenen Betriebsmodi, die benutzerseitig separat anwählbar

sind, betreibbar ist,

- wobei im ersten Betriebsmodus über das Auswertemittel (2)

eine Anzahl systemseitig vorgegebener Anfragen über das

Ausgabemedium (3) ausgebbar sind, die vom Benutzer hinsichtlich der Beantwortung wählbar sind, und zu denen die Informationen selbständig eingebbar sind,

- wobei im zweiten Betriebsmodus das Auswertemittel (2) zur

Steuerung einer

interaktiven

Informationsaufnahme derart

ausgebildet ist, dass in Abhängigkeit der bisherigen Informationen spezifische Anfragen formulierbar und ausgebbar

sind,

- wobei das Auswertemittel (2) zum Verarbeiten von

im

Informationsgehalt beliebiger Informationen ausgebildet ist,

- wobei das Auswertemittel (2) zum Bewerten der Analysedaten

hinsichtlich ihrer Zutreff-Wahrscheinlichkeit mit einem zwischen

zwei Extremwerten liegenden kontinuierlichen, dem Benutzer

zusammen mit den jeweiligen Analysedaten ausgebbaren

Wertemaß ausgebildet ist,

- wobei die auf Basis der bisher vorhanden Informationen erstellbaren Analysedaten vom Benutzer zu jedem Zeitpunkt aufrufbar und ausgebbar sind.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

„System zum Ermitteln und Ausgeben von Analysedaten, insbesondere

medizinisch relevanter Analysedaten, umfassend ein Rechenmittel (1) mit

einem Auswertemittel (2) zum Analysieren von vom Systembenutzer eingebbaren Informationen und zum Erstellen der Analysedaten, und ein

nutzerseitig vorgesehenes Ausgabemedium (3),

- wobei das Auswertemittel (2) zur Abfrage und Aufnahme von

benutzerseitig einzugebender Informationen in zwei verschiedenen Betriebsmodi, die benutzerseitig separat anwählbar sind, betreibbar ist,

- wobei im ersten Betriebsmodus über das Auswertemittel (2) eine Anzahl

systemseitig vorgegebener Anfragen über das Ausgabemedium (3)

ausgebbar sind, die vom Benutzer hinsichtlich der Beantwortung wählbar sind, und zu denen die Informationen selbständig eingebbar sind,

- wobei im zweiten Betriebsmodus das Auswertemittel (2) zur Steuerung

einer interaktiven Informationsaufnahme derart ausgebildet ist, dass in

Abhängigkeit der bisherigen Informationen spezifische Anfragen formulierbar und ausgebbar sind,

- wobei das Auswertemittel (2) zum Verarbeiten von im Informationsgehalt beliebiger Informationen ausgebildet ist,

- wobei das Auswertemittel (2) zum Bewerten der Analysedaten hinsichtlich ihrer Zutreff-Wahrscheinlichkeit mit einem zwischen zwei Extremwerten liegenden kontinuierlichen, dem Benutzer zusammen mit den jeweiligen Analysedaten ausgebbaren Wertemaß ausgebildet ist,

- wobei die auf Basis der bisher vorhandenen Information erstellbaren

Analysedaten vom Benutzer zu jedem Zeitpunkt abrufbar und ausgebbar sind, wobei das Auswertemittel (2) bei einer benutzerseitig veranlassten Beendigung der Abfrage der Informationen zur Selbstanalyse

derart ausgebildet ist, dass das Fehlen einer relevanten Information für

die Ermittlung der Analysedaten überprüfbar und im Bedarfsfall das Ermittlungsergebnis, gegebenenfalls unter Nachholung einer oder mehrerer entsprechender Anfragen, ausgebbar ist.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

„System zum Ermitteln und Ausgeben von Analysedaten, insbesondere

medizinisch relevanter Analysedaten, umfassend ein Rechenmittel (1) mit

einem Auswertemittel (2) zum Analysieren von vom Systembenutzer eingebbaren Informationen und zum Erstellen der Analysedaten, und ein

nutzerseitig vorgesehenes Ausgabemedium (3),

- wobei das Auswertemittel (2) zur Abfrage und Aufnahme von

benutzerseitig einzugebender Informationen in zwei verschiedenen Betriebsmodi, die benutzerseitig separat anwählbar sind, betreibbar ist,

- wobei im ersten Betriebsmodus über das Auswertemittel (2) eine Anzahl

systemseitig vorgegebener Anfragen über das Ausgabemedium (3)

ausgebbar sind, die vom Benutzer hinsichtlich der Beantwortung wählbar sind, und zu denen die Informationen selbständig eingebbar sind,

- wobei im zweiten Betriebsmodus das Auswertemittel (2) zur Steuerung

einer interaktiven Informationsaufnahme derart ausgebildet ist, dass in

Abhängigkeit der bisherigen Informationen spezifische Anfragen formulierbar und ausgebbar sind,

- wobei das Auswertemittel (2) zum Verarbeiten von im Informationsgehalt beliebiger Informationen ausgebildet ist,

- wobei das Auswertemittel (2) zum Ermitteln und Ausgeben einer

Gewichtungsangabe zu einer auszugebenden Anfrage, die die Wichtigkeit der Anfrage für die Ermittlung des Analyseergebnisses angibt, ausgebildet ist,

- wobei das Auswertemittel (2) zum Bewerten der Analysedaten hinsichtlich ihrer Zutreff-Wahrscheinlichkeit mit einem zwischen zwei Extremwerten liegenden kontinuierlichen, dem Benutzer zusammen mit den jeweiligen Analysedaten ausgebbaren Wertemaß ausgebildet ist,

- wobei die auf Basis der bisher vorhandenen Information erstellbaren

Analysedaten vom Benutzer zu jedem Zeitpunkt abrufbar und ausgebbar sind, wobei das Auswertemittel (2) bei einer benutzerseitig veranlassten Beendigung der Abfrage der Informationen zur Selbstanalyse

derart ausgebildet ist, dass das Fehlen einer relevanten Information für

die Ermittlung der Analysedaten überprüfbar und im Bedarfsfall das Ermittlungsergebnis, gegebenenfalls unter Nachholung einer oder mehrerer entsprechender Anfragen, ausgebbar ist.“

Die Anmelderin führt aus, dass die Anmeldung ein System betreffe, mit dem von

einem Systembenutzer eingegebene Informationen ausgewertet werden könnten.

Im medizinischen Bereich beispielsweise könnten einem Patienten bestimmte

Fragen vorgelegt werden, aus deren Beantwortung das System Schlussfolgerungen ziehe und dem Patienten ein Analyseergebnis mitteile.

Ein solches System solle so verbessert werden, dass es flexibel betreibbar und

bedienbar sei mit der Möglichkeit, Analyseergebnisse unterschiedlicher Analysetiefe zu bekommen. Hierzu seien Auswertemittel vorgesehen, die in zwei verschiedenen Betriebsmodi zur Abfrage betrieben würden und mit denen auch

Wahrscheinlichkeiten verarbeitet werden könnten.

Diesem System komme technischer Charakter zu, denn die objektiv zutreffende

technische Aufgabenstellung, ein flexibles Informationssystem zu schaffen, werde

mit technischen Mitteln gelöst, nämlich einem Auswertemittel, das in verschiedenen Betriebsmodi arbeiten könne.

Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sei die Möglichkeit einer Selbstanalyse

ergänzt, mit der bei einem benutzerseitig veranlassten Abbruch der Abfrage das

Fehlen einer relevanten Information überprüfbar sei. Nach dem Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag 2 sei weiterhin vorgesehen, das Auswertemittel in die Lage zu

versetzen, zu den Fragen eine Gewichtung an den Benutzer auszugeben. Die beanspruchten Ausbildungen des Auswertemittels seien durch den entgegengehaltenen Stand der Technik auch nicht nahegelegt, so dass anzuerkennen sei, dass

eine patentfähige Erfindung vorliege.

II.

Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch

nicht begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents keine patentfähige Erfindung im Sinne des § 1 PatG ist.

1. Zum Hauptantrag:

a) Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hauptantrag ist auf ein "System" zum Ermitteln und Ausgeben von Analysedaten gerichtet. Als Merkmale dieses Systems

werden zunächst Rechenmittel mit einem Auswertemittel zum Analysieren von

eingegebenen Informationen und zum Erstellen von Analysedaten und ein Ausgabemedium (Monitor) genannt. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich weiter,

dass das System über eine Eingabeeinrichtung (zB Eingabetastatur) verfügen

muss, über die ein Systembenutzer Informationen eingeben kann (vgl hierzu S 5,

Z 3 - 15 der Beschreibung iVm Fig 1). Aus diesen Angaben wird der einschlägige

Fachmann auf dem Gebiet der Datenverarbeitung ohne weiteres entnehmen, dass

hiermit die gegenständliche (Hardware-) Struktur eines Datenverarbeitungssystems, bestehend aus Rechenmittel (Prozessor) und Eingabe-/ Ausgabeeinrichtungen beschrieben werden soll.

Im Gegensatz hierzu wird der Datenverarbeitungsfachmann die weiteren im Anspruch enthaltenen Angaben zum Auswertemittel, bspw die Angabe "wobei das

Auswertemittel zur Abfrage und Aufnahme von benutzerseitig einzugebender Information in zwei verschiedenen Betriebsmodi, die benutzerseitig separat anwählbar sind, betreibbar ist", nicht als Hinweis auf eine bestimmte gegenständliche

Ausbildung dieses Mittels als Teil des Rechenmittels bzw Prozessors verstehen,

sondern als Umschreibung von Verfahrensschritten, die von diesem Mittel - gesteuert durch geeignete Software - in einem zeitlichen Ablauf ausgeführt werden.

Dem Verständnis des Fachmanns nach begehrt die Anmelderin unter der Bezeichnung "System" sonach Schutz für gegenständliche und verfahrensmäßige

Merkmale eines Datenverarbeitungssystems, dh sowohl für Hardware- als auch

für Softwarekomponenten. Dabei befindet sich die Anmelderin mit ihrer Wortwahl

in Übereinstimmung mit der Fachterminologie, die unter "System" eine geschlossene Einheit aus mehreren Komponenten versteht, deren Zusammenspiel erst

eine neue funktionale Qualität ergibt. In der Datenverarbeitung wird dabei idR die

Einheit von Hardware und Software eines Computers verstanden (vgl bspw "Das

große PC Lexikon 2001", DATA BECKER, Stichwort "System").

Unter patentrechtlichen Gesichtspunkten beansprucht die Anmelderin sonach

Schutz für eine Anspruchsfassung, die teils auf gegenständliche Merkmale, teils

auf (Arbeits-) Verfahrensschritte gerichtet ist, mithin für eine Mischform (vgl Busse,

Patentgesetz, 6. Aufl. § 1 Rdn 121 bis 123). Eine solche Anspruchsfassung ist

nicht zu beanstanden. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Fungizid"

(GRUR 1970, 601, 602) ausführt, kann ein Erfinder die Erteilung eines Patents

grundsätzlich in der Ausgestaltung verlangen, die der gegebenen technischen

Lehre entspricht. Die Anmeldung einer unter mehrere Patentkategorien fallenden

technischen Lehre findet in dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung eines Patents eine genügende Rechtfertigung.

Würde die Anmelderin im vorliegenden Fall veranlasst, Ansprüche einzureichen,

von denen der eine nur auf die gegenständlichen Merkmale der Hardwarestruktur

und der andere allein auf die verfahrensmäßigen Arbeitsschritte gerichtet wäre, so

würde der Anmelderin die Möglichkeit genommen, für das kombinatorische Zusammenwirken dieser beiden Komponenten, dh für die von den verschiedenen

gegenständlichen Komponenten in einem zeitlichen Ablauf ausgeführten Arbeitsschritte, Schutz zu erhalten. Eine Anspruchsfassung, die lediglich die Hardwarestruktur des Datenverarbeitungssystems zum Gegenstand hätte, würde den angestrebten Schutz ganz offensichtlich nicht gewährleisten können. Andererseits

würde eine Anspruchsfassung, die nur auf die Verfahrens- bzw Programmschritte

gerichtet wäre, den Umstand vernachlässigen, dass diese Schritte von unterschiedlichen gegenständlichen Komponenten der Datenverarbeitungsanlage ausgeführt werden, wenn diese Struktur im vorliegenden Fall auch trivial sein mag.

Der Senat hat daher keine Bedenken gegen die geltende Fassung der Ansprüche

als "Systemansprüche". Gegenstand des Systems nach Anspruch 1 ist sonach

eine (Hardware-) Struktur, die (unter Softwaresteuerung) bestimmte Arbeitsabläufe ausführt.

b) Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hauptantrag vermittelt eine nachvollziehbare

Lehre.

Wie in der Beschreibungseinleitung (vgl S 1, Z 9 - 25) ausgeführt, müssen sich

Laien zur Lösung eines Problems auf einem ihnen unbekannten Fachgebiet (zB

der Medizin) eines Experten (Arztes) bedienen. Ein Ratsuchender begibt sich

hierzu zum Experten, der im Rahmen eines persönlichen Gesprächs die aktuelle

Problemstellung und die individuelle Situation erörtert. Dabei wird der Verlauf der

Beratung von den Teilnehmern selbst gelenkt. Unsichere Aussagen des Laien

können hinterfragt und auch mögliche Alternativen diskutiert werden.

Ausgehend von dieser Situation stellt sich die Anmeldung die Aufgabe, ein (Datenverarbeitungs-) System zu schaffen, das eine solche Beratung vornehmen

kann und dabei flexibel betreibbar und bedienbar ist mit der Möglichkeit, Analyseergebnisse unterschiedlicher Analysetiefe zu bekommen (vgl S 2, Abs 4 der Beschreibung).

Der Anspruch 1 schlägt zur Lösung dieser Aufgabenstellung den Einsatz eines

(Datenverarbeitungs-) Systems vor, das Rechenmittel mit einem Auswertemittel,

Eingabe- und Ausgabeeinrichtungen als gegenständliche Merkmale aufweist.

Wie sich aus den Angaben zum Auswertemittel ergibt, soll dieses System (durch

geeignete Software) in zwei Betriebsmodi betreibbar sein, die vom Benutzer frei

wählbar sind. Im ersten Modus gibt das System eine Anzahl von Fragen aus, unter

denen ein Benutzer zugehörige Antworten auswählen oder selbständig eingeben

kann. Im zweiten Modus soll das Auswertemittel in Abhängigkeit von den bisherigen Informationen (Antworten) spezifische Anfragen an den Benutzer stellen können. Dies setzt voraus, dass das System aus bisherigen Antworten Schlussfolgerungen ziehen und entsprechend gezielt weitere Fragen stellen kann.

Weiterhin soll das Auswertemittel zum Verarbeiten von im Informationsgehalt beliebiger Informationen so beschaffen sein, dass es an den Benutzer zusammen

mit den Analysedaten ein zwischen zwei Extremwerten liegendes Wertemaß für

die Zutreff-Wahrscheinlichkeit der Analysedaten ausgeben kann.

Schließlich soll das System derart gestaltet sein, dass die Analysedaten zu jedem

Zeitpunkt (des Abfrageprozesses) vom Benutzer abrufbar sind.

Bei gesamtheitlicher Betrachtung stellt sich das System nach dem Anspruch 1 als

aus Hardware- und Softwarekomponenten bestehendes (Experten-) System dar,

das einem Benutzer bzw Ratsuchenden Fragen stellt, aus den gegebenen Antworten Schlussfolgerungen zieht, aufgrund der Schlussfolgerungen entweder zusätzliche Fragen stellt oder ein Ergebnis der Analyse an den Benutzer ausgibt.

Dabei soll das System, veranlasst durch den Benutzer, seine Analyse jederzeit

und mit einer Zutreff-Wahrscheinlichkeit versehen ausgeben können.

c) Die mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Lehre liegt jedoch nicht auf technischem Gebiet.

In der Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" (GRUR 2002, 143, 144

mwH) hat der Bundesgerichtshof zu computerimplementierten Anmeldungen ausgeführt, dass im Hinblick auf die für eine Erfindung erforderliche Technizität eine

Gesamtbetrachtung darüber zu fordern ist, was nach der beanspruchten Lehre im

Vordergrund steht.

Bei der vorliegenden Anmeldung geht es im wesentlichen darum, wie einem

Benutzer von einem Experten ein Rat (Analyse) erteilt werden kann. Dabei soll der

Rat nicht von einem menschlichen Experten, sondern durch ein Datenverarbeitungssystem erteilt werden.

Die mit dem Anspruch vorgeschlagene Arbeitsweise eines solchen Systems ist jedoch durchwegs nicht von technischen Gegebenheiten geprägt, sondern durch

das Verhalten und das Wissen von Benutzer und Experten in einer Beratungssituation.

So geben die im Anspruch genannten zwei Betriebsmodi das Verhalten eines Experten (zB eines Arztes) wieder, der zunächst einige Fragen stellt, um sich einen

Überblick über die Art des gewünschten Rates und die zur Erteilung des Ratschlags grundlegend erforderlichen Informationen (Kopfschmerzen?) zu verschaffen. Auf die Beantwortung dieser grundlegenden Fragen (grobe Erstinformation) hin wird der Experte sodann in Abhängigkeit von den bis dahin gewonnenen

Informationen spezifische Fragen formulieren, um zu einer fundierten Analysedatenerstellung kommen zu können (vgl S 5, Abs 2 - S 6, Abs 2 der Beschreibung).

Bei diesem Prozess der Informationsgewinnung und -verarbeitung wird der Experte auch Vermutungen in Hinsicht auf das Zutreffen der einen oder anderen

Analyse (Erkältung, Rhinitis) anstellen und eine Bewertung hinsichtlich ihrer

Zutreff-Wahrscheinlichkeit vornehmen. Ebenso ist bei einem solchen Beratungsgespräch die Möglichkeit gegeben, dass ein Ratsuchender zu jedem Zeitpunkt die

Beratung abbricht, wobei er ggf eine unvollständige oder unsichere Analyse in

Kauf nimmt.

Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 ist sonach nicht durch eine technische

Problemstellung und Lösung geprägt, sondern von dem Verhalten eines (menschlichen) Experten und eines Ratsuchenden (Benutzer). Dass dieses nichttechnische Verhalten in computergerechte Anweisungen gekleidet ist und mit einem

Computer ausgeführt werden soll, vermag allein die Patentfähigkeit einer solchen

Lehre noch nicht zu begründen (vgl BGH, aaO, Leitsatz 1).

Eine auf technischem Gebiet liegende Eigenheit, also eine besondere Ausbildung

der zum Einsatz kommenden Hardware oder eine besondere Implementierung der

nichttechnischen Verfahrensabläufe durch Software in technischer Hinsicht ist

dem Anspruch an keiner Stelle zu entnehmen.

Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 gemäß dem Hauptantrag ist sonach mangels einer auf technischem Gebiet liegenden Erfindung nicht patentfähig.

2) Zum Hilfsantrag 1:

In dieser Fassung des Anspruchs 1 ist zu dem letztgenannten Merkmal, dass die

auf Basis der bisher vorhanden Informationen erstellbaren Analysedaten vom Benutzer zu jedem Zeitpunkt abrufbar und ausgebbar sind, ergänzt, dass "das Auswertemittel bei einer benutzerseitig veranlassten Beendigung der Abfrage der Informationen zur Selbstanalyse derart ausgebildet ist, dass das Fehlen einer relevanten Information für die Ermittlung der Analysedaten überprüfbar und im Bedarfsfall das Ermittlungsergebnis, gegebenenfalls unter Nachholung einer oder

mehrerer entsprechender Anfragen, ausgebbar ist."

Diese Ergänzung befasst sich mit dem Fall, dass der Benutzer bzw Ratsuchende

den Dialog abbricht. Ein menschlicher Experte wird in diesem Fall darauf hinweisen, dass er noch keine sichere Analyse stellen kann und den Benutzer auffordern, noch die zur Ermittlung einer gesicherten Analyse erforderlichen Anfragen

zu beantworten. Nichts anderes aber besagt die in dieser Anspruchsfassung vorgenommene Ergänzung.

Auch dieses Merkmal des beanspruchten Systems spiegelt sonach lediglich eine

menschliche Verhaltensweise wieder und keine Leistung auf technischem Gebiet.

3. Zum Hilfsantrag 2:

In dieser Fassung des Patentanspruchs 1 ist gegenüber der Fassung nach dem

Hilfsantrag 1 das Merkmal ergänzt, dass "das Auswertemittel zum Ermitteln und

Ausgeben einer Gewichtungsangabe zu einer auszugebenden Anfrage, die die

Wichtigkeit der Anfrage für die Ermittlung des Analyseergebnisses angibt, ausgebildet ist.“

Dieser Anspruch lehrt sonach, einem Benutzer bzw Ratsuchenden zu der gestellten Frage auch eine Information darüber zukommen zu lassen, wie wichtig die

Beantwortung dieser Frage (für eine korrekte Analyse) ist.

Die Übermittlung einer Information über die Wichtigkeit einer Frage in einem Dialog ergibt sich jedoch aus den Eigenheiten eines Dialogs zwischen einem Ratsuchenden und einem Experten und nicht durch technische Umstände. Denn die

Mitteilung einer hohen Wichtigkeit wird den Ratsuchenden veranlassen, die gestellte Frage möglichst genau zu beantworten.

Die Ausbildung des Systems zum Ermitteln und Ausgeben von Analysedaten ist

sonach geprägt durch Umstände, die dem Bereich der Verständigung unter Menschen zuzuordnen sind und nicht von einer technischen Lehre.

Die Anmelderin macht hiergegen geltend, dass sich der in den verschiedenen Anspruchsfassungen dargestellte Abfrageprozess vom Vorbild des Abfrageprozesses zwischen Experten und Ratsuchenden unterscheide und daher anzuerkennen

sei, dass das System auf technischer Leistung beruhe.

Ein solcher Unterschied kann jedoch in keiner der Anspruchsfassungen gesehen

werden. Dass sich ein Abfrageprozess flexibel gestalten und eine unterschiedliche

Analysetiefe haben kann, liegt in der Natur eines Dialogs zwischen Menschen und

ist nicht durch technische Überlegungen bestimmt.

Eine über die Gestaltung des Abfrageprozesses bzw Dialogs zwischen Ratsuchendem und Experten hinausgehende Eigenheit, die eine Patentierbarkeit rechtfertigen würde, ist auch in der Art der Implementierung der nichttechnischen Lehre

auf einem Datenverarbeitungssystem nicht erkennbar. Denn keiner der Anspruchsfassungen ist eine in technischer Hinsicht besondere Ausbildung der Datenverarbeitungsanlage oder der durchzuführenden Verfahrensschritte entnehmbar.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und

Markenamts zurückzuweisen.

Dr. Fritsch

Dr. Schmitt

Bertl

Prasch

Bb