Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 17.05.2004 – 10 ZA (pat) 5/04
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
(zu 32 W (pat) 164/02)
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
Im Verfahren
betreffend die Markenanmeldung 301 35 711.0
wegen Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren
32 W (pat) 164/02
…
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin
Püschel und die Richterin Schuster 10.99
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
In dem Verfahren 32 W (pat) 164/02 hat das Bundespatentgericht eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen, in dem dem Antragsteller ua Verfahrenskostenhilfe verwehrt worden war.
Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist dem Antragsteller nicht gewährt worden.
Mit Kostenrechnung vom 23. Juni 2003 wurden diesem gegenüber die Kosten des
Beschwerdeverfahrens, nämlich Postauslagen, in Ansatz gebracht.
Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 30. Juli 2003 Erinnerung gegen den
Kostenansatz ein und führte darin aus, dass im Verfahren der Prozesskostenhilfe
keine Kosten anfielen bzw. nicht in Rechnung zu stellen seien, das gelte auch für
Postauslagen. Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen.
II
Die Erinnerung ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Erinnerung ist gem. § 11 Abs. 1 Patentkostengesetz (PatKostG, in der Fassung vom 13. Dezember 2001) fristlos zulässig. Die Erinnerung steht gem.
§ 11 PatKostG dem Kostenschuldner, hier dem Antragsteller, zu. Kostenschuldner
ist gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 PatKostG, wer die Amtshandlung veranlasst hat, das ist
der Antragsteller, der das Beschwerdeverfahren mit seinem Antrag in Gang gesetzt hat.
In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg.
Dem Antragsteller sind keine Gerichtsgebühren, sondern lediglich Auslagen in
Rechnung gestellt worden, die für Zustellungen angefallen sind. Der Antragsteller
haftet für die notwendigen Auslagen, weil ihm keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt
worden ist. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 1 PatKostG und gilt auch für die Zustellkosten (vgl für die entsprechende Regelung in der ZPO Zöller/Philippi, Zivilprozessordnung, 23. Aufl, Rn 24 zu § 118; OLG Bamberg, JurBüro, 1988, S 71,72).
Für die notwendigen Auslagen verweist das PatKostG in § 1 Abs. 1 S. 2 auf die
Art und Höhe der Auslagen nach den Tatbeständen des GKG. Nach § 11
Abs. 1 GKG iVm der Anlage 1 des Gesetzes, Gebührennummer 9002 a sind diese
dem Antragsteller zu Recht in Rechnung gestellt worden.
Ob die Auslagen gegen den Antragsteller tatsächlich beigetrieben oder auf Grund
seiner finanziellen Situation - er bezieht Sozialhilfe - niedergeschlagen werden, hat
der Senat im Erinnerungsverfahren nicht zu entscheiden.
Schülke
Püschel
Schuster
Be