Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 17.05.2004 – 15 W (pat) 316/02
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Mai 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 14 997
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Kahr sowie der Richter Dr. Niklas, Harrer und Dr. Egerer 6.70
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Auf die am 1. April 1999 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent-
und Markenamt das Patent 199 14 997 mit der Bezeichnung
„Verwendung von Copolymerisaten als repulpierbare Haftklebstoffe mit verbesserter Kohäsion“
erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 20. Juni 2002.
Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent hat folgenden Wortlaut:
„1. Verwendung von Copolymerisaten als repulpierbare Haftklebstoffe mit verbesserter Kohäsion, wobei die Copolymerisate erhalten werden durch Emulsionspolymerisation von einer Comonomermischung zusammengesetzt aus
a) 53 bis 88 Gew.-% eines oder mehrerer Ester der Acrylsäure oder Methacrylsäure von Alkoholen mit 1 bis 8
Kohlenstoffatomen,
b) 10 bis 45 Gew.-% eines oder mehrerer Vinylester von
aliphatischen Carbonsäuren mit 1 bis 10 C-Atomen,
c) 1 bis 10 Gew.-% eines oder mehrerer Comonomere aus
der Gruppe der ethylenisch ungesättigten Mono- oder
Dicarbonsäuren,
d) 1 bis 10 Gew.-% eines oder mehrerer Comonomere aus
der Gruppe Hydroxyalkyl(meth)acrylate mit 1 bis 4 C-
Atomen
im Alkylrest und der Polyethylenoxidhaltige
Acrylate,
e) 0 bis 10 Gew.-% eines oder mehrerer Comonomere aus
der Gruppe umfassend Acrylsäureamid und Methacrylsäureamid,
mittels Radikalinitiatoren in wässriger Phase in Gegenwart
von Emulgatoren und gegebenenfalls weiterer Zusatzstoffe,
wobei die Anteile in Gew.-% auf das Gesamtgewicht der
Comonomere bezogen sind und sich auf 100 Gew.-% aufaddieren.“
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 5 der erteilten Fassung wird auf
die Streitpatentschrift verwiesen.
Gegen die Patenterteilung hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 10. September 2002, eingegangen am 11. September 2002, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Als Einspruchsgrund nennt sie mangelnde Neuheit sowie mangelnde erfinderische
Tätigkeit und stützt sich dabei auf insgesamt 6 Druckschriften.
Für den Fall, dass die Patentinhaberin die Neuheit gegenüber dem Stand der
Technik aufgrund der Merkmale Repulpierbarkeit und erhöhte Kohäsion als gegeben ansehen sollte, fehle es dem Streitpatent gegenüber dem Stand der Technik
an einer Lehre bzw. an weiteren Maßnahmen zur Einstellung solcher Eigenschaften.
Die Patentinhaberin hat dem Einspruchsvorbringen mit Schriftsatz vom
31. März 2003 widersprochen und dem weiteren Verfahren eine Neufassung der
Patentansprüche 1 bis 5 zugrundegelegt.
In der mündlichen Verhandlung überreichte sie eine redigierte Fassung dieser
Patentansprüche 1 bis 5 nebst daran angepasster Beschreibung. Die neugefassten Patentansprüche haben nunmehr folgenden Wortlaut:
„1. Verwendung von Copolymerisaten als repulpierbare
Haftklebstoffe mit verbesserter Kohäsion, wobei die Copolymerisate erhalten werden durch Emulsionspolymerisation
von einer Comonomermischung zusammengesetzt aus
a) 53 bis 88 Gew.-% eines oder mehrerer Ester der Acrylsäure oder Methacrylsäure von Alkoholen mit 1 bis 8
Kohlenstoffatomen,
b) 10 bis 45 Gew.-% eines oder mehrerer Vinylester von
aliphatischen Carbonsäuren mit 1 bis 10 C-Atomen,
c) 1 bis 10 Gew.-% eines oder mehrerer Comonomere aus
der Gruppe der ethylenisch ungesättigten Mono- oder
Dicarbonsäuren,
d) 1 bis 10 Gew.-% eines oder mehrerer Comonomere aus
der Gruppe Hydroxyalkyl(meth)acrylate mit 1 bis 4 C-
Atomen
im Alkylrest und der Polyethylenoxidhaltige
Acrylate,
e) 0,1 bis 10 Gew.-% eines oder mehrerer Comonomere
aus der Gruppe Acrylsäureamid und Methacrylsäureamid,
mittels Radikalinitiatoren in wässriger Phase in Gegenwart
von Emulgatoren und gegebenenfalls weiterer Zusatzstoffe,
wobei die Anteile in Gew.-% auf das Gesamtgewicht der
Comonomere bezogen sind und sich auf 100 Gew.-% aufaddieren.
2. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass als Comonomere e) 0,1 bis 1 Gew.-% Acrylamid
und/oder Methacrylamid copolymerisiert werden.
3. Verwendung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Summe der Anteile der Comonomeren c)
und d) sowie gegebenenfalls e) nicht mehr als 15 Gew.-%
beträgt.
4. Verwendung nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die durch Emulsionspolymerisation erhältlichen Copolymerisate eine Glasübergangstemperatur Tg von –55oC bis –15oC aufweisen.
5. Verwendung nach Anspruch 1 bis 4 zur Herstellung von
Klebebändern und zur Herstellung von repulpierbaren Papieretiketten.“
Die Patentinhaberin führt hierzu aus, mit der Änderung des Merkmals e) sei die
Copolymerisation mit den Comonomeren e) nunmehr obligat und demzufolge die
seitens der Einsprechenden bezüglich der D1 oder der D2 in Abrede gestellte
Neuheit gegeben (vgl Schrifts v 31. März 2003 S 1). Die Repulpierbarkeit werde
durch die Kombination eines definierten Vinylester-Anteils b) mit der
(Meth)acrylamid-Komponente e) optimiert und durch den Vinylester-Anteil zudem
eine hohe Kohäsion, auch bei erhöhter Temperatur, sichergestellt. Aus keiner der
vorgebrachten Druckschriften seien Anregungen und Hinweise zu entnehmen, die
den Fachmann dazu veranlassen könnten, von der jeweiligen Lehre der Druckschriften abzuweichen und zu einem Haftkleber mit der besonderen Zusammensetzung gemäß neugefasstem Patentanspruch 1 zu gelangen (vgl Schrifts v 31.
März 2003 S 2 Abs 2 bis S 3 Ende).
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten auf der Grundlage
der Patentansprüche 1 bis 5 und der Beschreibung, Seiten 2
bis 6, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt
der Akten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren auf Grund mündlicher Verhandlung
in entsprechender Anwendung von § 78 PatG, nachdem sowohl die Patentinhaberin in Erwiderung auf den Einspruch mit Schriftsatz vom 31. März 2003 als auch
die Einsprechende im Einspruchsschriftsatz hilfsweise Terminsantrag gestellt haben (vgl auch BPatG, 34. Senat, Mitt 2002, 417).
III.
Der zulässige Einspruch führt zum Erfolg. Das Patent war zu widerrufen.
Hinsichtlich der Offenbarung der nunmehr beantragten Fassung der Patentansprüche bestehen keine Bedenken. Sie lassen sich unmittelbar aus den Patentansprüchen 1 bis 5 sowohl in der ursprünglich eingereichten als auch in der erteilten
Fassung herleiten, wobei sich die untere Grenze des Zahlenbereichs des Merkmals e) jeweils aus dem betreffenden Patentanspruch 2 ergibt.
Die unter Bezugnahme auf Chemical Abstracts 133: 178397, KR 9607184 B1 vom
29. 5. 1996 (1) oder WO 94/17998 A1 (2) angegriffene Neuheit ist nach Änderung
des Zahlenbereichs sowie der Herstellung der Bestimmtheit der betreffenden Comonomerengruppe im Merkmal e) des Patentanspruchs 1 demgegenüber anzuerkennen. Auch aus jeder einzelnen der weiteren, im Verfahren befindlichen Druckschriften ist die Verwendung eines Copolymerisats, das aus sämtlichen Komponenten a) bis e) gemäß Patentanspruch 1 in der nunmehr beantragten Fassung
besteht, als repulpierbare Haftklebstoffe mit verbesserter Kohäsion nicht zu entnehmen.
Die Verwendung eines Copolymerisats gemäß Patentanspruch 1 beruht jedoch
nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen,
die darin besteht, wasser- oder alkalidispergierbare Polymerisate zur Verfügung
zu stellen, die als Haftklebstoffe eingesetzt werden können, welche eine hohe
Oberflächenklebrigkeit und eine hohe innere Festigkeit (Kohäsion) besitzen und
eine niedrige Viskosität bei hohem Feststoffgehalt aufweisen, um die Weiterverarbeitung auf modernen Auftragsmaschinen mit hoher Geschwindigkeit zu ermöglichen (vgl DE 199 14 997 C2 S 3 Z 8 bis 13).
Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 durch die Verwendung von
Copolymerisaten als repulpierbare Haftklebstoffe mit verbesserter Kohäsion, wobei die Copolymerisate erhalten werden durch Emulsionspolymerisation einer
Comonomermischung, die zusammengesetzt ist aus
a) 53 bis 88 Gew.-% eines oder mehrerer Ester der Acrylsäure oder Methacrylsäure von Alkoholen mit 1 bis 8
Kohlenstoffatomen,
b) 10 bis 45 Gew.-% eines oder mehrerer Vinylester von
aliphatischen Carbonsäuren mit 1 bis 10 C-Atomen,
c) 1 bis 10 Gew.-% eines oder mehrerer Comonomere aus
der Gruppe der ethylenisch ungesättigten Mono- oder Dicarbonsäuren,
d) 1 bis 10 Gew.-% eines oder mehrerer Comonomere aus
der Gruppe Hydroxyalkyl(meth)acrylate mit 1 bis 4 C-
Atomen
im Alkylrest und der Polyethylenoxidhaltige
Acrylate,
e) 0,1 bis 10 Gew.-% eines oder mehrerer Comonomere
aus der Gruppe Acrylsäureamid und Methacrylsäureamid,
mittels Radikalinitiatoren in wässriger Phase in Gegenwart von Emulgatoren und
gegebenenfalls weiterer Zusatzstoffe, wobei die Anteile in Gew.-% auf das Gesamtgewicht der Comonomere bezogen sind und sich auf 100 Gew.-% aufaddieren.
Diese Lösung war indessen für den Durchschnittsfachmann – einen mit der Herstellung und Anwendung von Haftklebstoffen befassten und vertrauten Diplom-
Chemiker – ausgehend von der WO 93/08239 A1 (3) in Kenntnis des weiteren im
Verfahren befindlichen Standes der Technik betreffend repulpierbare Haftklebstoffe naheliegend.
Aus der WO 93/08239 A1 (3) sind bereits repulpierbare Haftklebstoffzusammensetzungen aus Emulsionscopolymerisaten auf Basis von etwa 55 bis etwa 90
Gew.-% eines oder mehrerer Alkylacrylate mit 4 bis 8 C-Atomen im Alkylrest bekannt, die weitere Monomere unter der Maßgabe enthalten, dass für den Haftklebstoff ein Glasübergangstemperaturbereich von etwa –15 oC bis –50 oC eingehalten
wird (vgl (3) S 6 Z 27 bis S 7 Z 1 und Anspr 1). Die hydrophilen Eigenschaften lassen sich durch bis zu jeweils etwa 15 Gew.-% Vinylacetat und Methylacrylat
verbessern, wobei durch Methylacrylat außerdem die Kohäsion gesteigert werden
kann (vgl (3) S 7 Z 10 bis 15, 24 bis 27, 35 bis 36). Essentiell für die repulpierbaren Polymeren ist die Anwesenheit von etwa 10 bis 20 Gew.-% eines Monomerengemisches aus Acrylsäure und wenigstens einer ungesättigten oleophilen Carbonsäure wie Methacrylsäure oder Itaconsäure, einer ungesättigten Dicarbonsäure (vgl (3) S 7 Z 21 bis 37). Die Herstellung erfolgt durch Emulsionspolymerisation in wässriger Phase mittels Radikalinitiatoren in Gegenwart von Emulgatoren
und ggf weiterer Zusatzstoffe (vgl (3) S 8 Z 21 bis 37).
Damit fehlt es den gemäß (3) durch übliche Emulsionspolymerisation hergestellten
Copolymerisaten gegenüber den Copolymerisaten des nunmehr geltendem Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent zwar an den Monomerkomponenten d) und
e). Jedoch war es für den Fachmann unter Beachtung des in (3) vorgegebenen
Glasübergangstemperaturbereichs, der im Wesentlichen mit dem betreffenden
Bereich gemäß Streitpatent übereinstimmt (vgl StreitPS Anspr 4 iVm S 3 Z 44 bis
51), im Hinblick auf die beiden sich mit repulpierbaren Haftklebstoffen befassenden Druckschriften WO 94/17998 A1 (2) und WO 94/03550 A1 (4) naheliegend,
auch Hydroxyalkylmethacrylate sowie Acrylamid und/oder Methacrylamid als weitere Monomere in als repulpierbare Haftklebstoffe geeignete Copolymerisate einzubauen.
Aus der Druckschrift (2), in der als repulpierbare Haftklebstoffe ebenfalls Copolymerisate mit etwa 55 bis etwa 90 Gew.-% eines oder mehrerer Alkylacrylate mit 4
bis 8 C-Atomen im Alkylrest, bis zu jeweils etwa 30 Gew.-% Vinylacetat und Methylacrylat sowie mit weiteren Monomeren unter Einhaltung eines Glasübergangstemperaturbereichs von etwa –15 oC bis –50 oC beschrieben sind (vgl (2) S
4 Z 14 bis 20 iVm Anspr 1), ist nicht nur zu entnehmen, dass für repulpierbare
Polymere die Anwesenheit von etwa 10 bis 20 Gew.-% Hydroxyethylmethacrylat
als Comonomeres essentiell ist (vgl (2) S 4 Z 28 bis 29) sondern dass darüber
hinaus der Copolymerisatzusammensetzung auch weitere Copolymere beigemischt werden können, die als Monomerkomponenten neben C1- bis C8-Alkylacrylaten auch Hydroxyethylmethacrylat sowie Acrylamid enthalten können(vgl (2)
S 5 Z 30 bis 36 iVm S 2 Z 39 bis S 3 Z 4).
Darüber hinaus ergibt sich für den Fachmann die Verwendbarkeit von unter anderem aus Acrylaten, Methacrylaten, ungesättigten Carbonsäuren, Vinylestern,
Hydroxyalkylmethacrylaten und (Meth)acrylamiden durch Emulsionspolymerisation
erhaltenen Copolymerisaten in repulpierbaren Haftklebstoffen aber auch aus (4)
(vgl (4) S 3 Anspr 1 iVm S 3 Z 13 bis 17 iVm S 16 Tabelle 1).
Zur Abstimmung der einzelnen Monomeranteile innerhalb der durch diesen Stand
der Technik vorgegebenen Bereiche unter der Zielsetzung erwünschter Haftklebeeigenschaften und Repulpierbarkeit bedarf es dann lediglich üblicher routinemäßiger Optimierungsversuche, jedoch keines erfinderischen Zutuns, um zu Zusammensetzungen gemäß Streitpatent zu gelangen.
Im Übrigen zeigen die Vergleichsversuchsergebnisse der Patentinhaberin, dass
die verbesserte Kohäsion und Repulpierbarkeit primär von einem ausreichenden
Vinylacetatgehalt und nicht von der Anwesenheit des Acrylamids abhängig ist (vgl
StreitPS S 4 Z 35 bis S 6 Z 31, insbes S 4 Z 50 bis 53, S 4 Z 68 bis S 5 Z 2, S 5 Z
9 bis 11, sowie S 6 Tabelle 2).
Aufgrund der Vorgaben der Druckschriften (2), (3) und (4) lag es somit im Bemessen des Fachmanns, neben den darin als essentiell herausgestellten Monomeren
a) bis d) gegebenenfalls auch Acrylamid und damit die Komponente e) mit einzubeziehen.
Die Verwendung eines Copolymerisats, das sich aus den Comonomeren a) bis e)
gemäß geltendem Patentanspruch 1 zusammensetzt, ist daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die übrigen Patentansprüche, ohne dass es
einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob diese etwas Schutzfähiges enthalten (BGH, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).
Kahr
Niklas
Harrer
Egerer
Cl