Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 17.05.2004 – 30 W (pat) 18/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 18/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 395 45 898 10.99
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 17. Juni 1999 und 23. Oktober 2002 aufgehoben, soweit darin der Widerspruch aus der Marke 2 025 491 bezüglich der Waren "Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper-
und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel" zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird wegen der Gefahr von Verwechslungen mit der
Marke 2 025 491 die Löschung der Marke 395 45 898 angeordnet.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen ist unter 395 45 898 das Zeichen
siehe Abb. 1 am Ende
unter anderem für die Waren
"Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel".
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit 1992 für die Waren
"Seifen; Parfümerien, Eau de Cologne, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, insbesondere Schaum- und Duschbäder, chemische Haarpflegemittel, nichtmedizinische Zahncremes"
eingetragenen Marke 2025491
Vision,
die im Jahre 2001 verlängert worden ist.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den
Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, es
bestehe keine Verwechslungsgefahr, da das angegriffene Zeichen als Einheit
aufgenommen und verstanden werde. Die sich gegenüberstehenden Zeichen würden auch nicht gedanklich in Verbindung gebracht werden, da "Vision" nur äußerst
schwach kennzeichnungskräftig sei.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt und in der Folge ihren Widerspruch auf die Waren der Klasse 3 beschränkt. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, innerhalb der angegriffenen Marke habe der Bestandteil
"VISIONS" eine zentrale, schon durch den größeren Schriftgrad gegenüber dem
Element "LICHTENSTEIN" hervorgehobene Stellung. Zudem handele es sich bei
letzterem um eine geographische, freihaltungsbedürftige Herkunftsangabe. Die
jüngere Marke werde daher in beachtlichem Umfang mit "Visions" benannt
werden. Unabhängig davon bestehe auch die Gefahr, daß die sich gegenüberstehenden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Löschung
der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert
und auch keinen Sachantrag gestellt.
II.
Auf die zulässige Beschwerde ist die Löschung der im Beschlußtenor genannten
Waren der Klasse 3 anzuordnen. In diesem Umfang besteht Verwechslungsgefahr
im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Ausgehend von der Registerlage und der im Beschwerdeverfahren erfolgten Beschränkung des Widerspruchs auf die Waren der Klasse 3 stehen sich identische
oder jedenfalls sehr ähnliche Produkte gegenüber.
Der Senat hat eine noch durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit einen
noch normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke zugrundegelegt. Zwar steht
"Vision" im Deutschen für "übernatürliche Erscheinung, Traumbild, in jemandes
Vorstellung besonders von der Zukunft entworfenes Bild" (Duden, Das Fremdwörterbuch, 6. Aufl.), im Englischen auch für "Sehkraft, Sehfeld" (Duden- Oxford,
Großwörterbuch Englisch, 1990). Ein beschreibender Anklang steht jedoch zumindest für die noch gegenständlichen Ware der Klasse 3 nicht im Vordergrund (vgl.
BPatG, PAVIS PROMA, Kliems, 26 W (pat) 95/99 – VISION).
Der unter diesen Umständen gebotene besonders deutliche Abstand wird von der
angegriffenen Marke nicht eingehalten.
Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke wird im wesentlichen durch den
Bestandteil "VISIONS" bestimmt, neben dem der weitere Wortbestandteil "Lichtenstein" sowie die graphischen Elemente in den Hintergrund treten.
Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks eines aus mehreren Bestandteilen
bestehenden Zeichens ist der Erfahrungssatz heranzuziehen, daß sich der Verkehr bei Wort-/Bildzeichen wie der angegriffenen Marke eher am Wortbestandteil
zu orientieren pflegt, weil dieser in der Regel für die Verkehrsteilnehmer die
einfachste Form ist, um die unter der Marke angebotene Waren zu bezeichnen
(BGH GRUR 1996, 1998 – Springende Raubkatze mwN). Bei dem hier gegenständlichen graphischen Bestandteil handelt es sich um eine wenig aussagekräftige rechteckige Grundform mit einer inversen Schriftdarstellung und einer
inneren Umrandung. Diese wird vom Verkehr allenfalls als schmückendes Beiwerk, nicht aber als ein den kennzeichnenden Charakter mitbestimmender Bestandteil verstanden werden (BGH GRUR 1999, 52 – EKKO BLEIFREI).
Auch das Wortelement "Lichtenstein" hat in der angegriffenen Marke keine den
kennzeichnenden Charakter maßgebend beeinflussende Bedeutung. Der Verkehr
wird in dem Bestandteil "Lichtenstein" vielmehr einen Hinweis auf die geographische Herkunft der so gekennzeichneten Waren sehen. Das folgt bereits aus der
großen Ähnlichkeit mit der Schreibweise des Fürstentums Liechtenstein, da der
angesprochene Verkehr den Unterschied in der Schreibweise häufig nicht
bemerken wird (BGH GRUR 2003, 882 – LICHTENSTEIN). Wegen des maßgeblichen Verständnisses des Verkehrs ist es in diesem Zusammenhang auch
nicht entscheidend, ob der Zeichenbestandteil "LICHTENSTEIN" nach der Intention der Markeninhaberin tatsächlich auf die geographische Herkunft oder etwa auf
eine Person (beispielsweise den Maler Roy Lichtenstein) zurückgehen soll.
Diesem Ergebnis stehen auch die Erwägungen der Markenstelle, wonach es sich
bei den Bestandteilen "Lichtenstein" und "Visions" wegen ihres konkreten begrifflichen Inhalts um einen einheitlichen Gesamtbegriff handeln soll, nicht entgegen.
Beide Bestandteile sind auch isoliert verständlich und weisen nicht einen aufeinanderbezogenen Sinngehalt auf. Der Verkehr wird darin deshalb nicht eine untrennbare Einheit sehen, sondern durchaus eine Differenzierung zwischen einem
kennzeichnenden Bestandteil und einer beschreibenden Herkunftsangabe vornehmen können.
Strehen sich daher "VISIONS" auf seiten der angegriffenen Marke und "Vision" als
kollisionrelevant gegenüber, kann wegen der geringen Abweichungen eine klangliche Verwechslungsgefahr nicht in Abrede gestellt werden.
Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu
Abb. 1