Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 17.05.2004 – 30 W (pat) 42/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 42/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 13 606.1

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann und

die Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung mobile ID

für folgende Waren und Dienstleistungen:

„Elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte und

Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrische Signal-, Meß-, Zähl-, Registrier-, Überwachungs-, Steuer-, Regel- und Schaltgeräte; elektrotechnische und elektrische

Nachrichten- und Dateneingabe-, -aufnahme-, -verarbeitungs-, -sende-, -übertragungs-, -vermittlungs-, -speicher-

und –ausgabegeräte; elektronische und elektrische Geräte

für die Aufnahme, Aussendung, Übertragung, den Empfang,

die Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Signalen,

Zeichen und/oder Bildern; Teile der vorgenannten Apparate,

Geräte und Instrumente; Datenverarbeitungsprogramme.

Technische Beratung beim Aufbau und Betrieb von Geräten,

Anlagen und sonstigen Erzeugnissen und Einrichtungen der

Daten-,

Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich Daten- und Telekommunikationsnetzen; Planung,

Entwicklung, Projektierung, technische Beratung, Test, technische Überwachung, Systemintegration und Produktintegration auf dem Gebiet der Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich Daten- und Telekommunikationsnetzen, elektronische Dienstleistungen, nämlich das

Sammeln, Speichern, Übersetzen Vermitteln oder Verteilen

von Datensätzen und Informationen, Abbildungen, Video-

und Audiosequenzen; Anbieten und Mitteilen von auf einer

Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch

mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme;

Vermietung von Geräten und Anlagen der Daten- und Informationstechnik; Entwicklung, Erstellung und Vermietung von

Datenverarbeitungsprogrammen.“

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil es sich um eine beschreibende Angabe handele

(vgl § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, dass

die Marke lediglich die gebräuchliche Bezeichnung für die zur Identifikation eines

Mobiltelefons benötigte Nummer sei und in dieser Bedeutung lediglich beschreibend darauf hinweise, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im

Zusammenhang mit einer solchen Identifikation zum Einsatz kämen.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält die Anmeldung insbesondere

wegen Mehrdeutigkeit von „ID“ (Innendienst, Ideal, Idee) für schutzfähig.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9

aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten

Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die Bezeichnung mobile ID ist hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Danach sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der

Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke vor.

„Mobile" ist im Englischen wie im Deutschen – hier mit dem Wort „mobil" – allgemein das Wort für "beweglich, tragbar" (Langenscheidts Großwörterbuch Englisch

Teil I Englisch-Deutsch S 726; Duden, Das große Fremdwörterbuch 3. Aufl S 885).

„Mobile“ bzw „mobil“ ist zudem ist eine gebräuchliche Kurzform für „mobile phone“,

also Mobiltelefon, Handy (vgl Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch S 1325;

Fachwörterbuch Datenverarbeitung 1997 S 243).

Der Bestandteil „ID" ist die Abkürzung für „identification“ (vgl Beck EDV-Berater,

Computer-Englisch 4. Aufl S 323; PONS Fachwörterbuch Datenverarbeitung

S 183; Schanner, Wörterbuch der Informationstechnik und Medien S 157). Das lateinisch-englische Wort „identification" (=Identifikation) auf dessen erste beiden

Buchstaben zu verkürzen, ist eine gängige Übung, insbesondere auf dem Fachgebiet der Datenverarbeitung. Bei der Identifizierung geht es um Verfahren zur eindeutigen Erkennung bestimmter Geräte, Benutzer, Personen allgemein oder Vorgänge; dabei können Zahlen, Wörter oder andere eindeutige Schlüssel (Biometrie)

verwendet werden (vgl Schulze, Computerenzyklopädie Bd 3 S 1464; Schulze, Lexikon Computerwissen S 425). Angesichts der wachsenden Kommunikation zwischen Menschen und Maschinen in Funk- wie Computernetzen ist die Geräte- bzw

Benutzeridentifikation zur Sicherung der Zugangs- bzw Nutzungsberechtigung und

zur Verhinderung von Mißbrauch ein wesentliches Kriterium in vielen Bereichen.

Die angemeldete Marke bedeutet demnach „Mobiltelefon Identifikation“ (=Handy

Identifikation) und ist, worauf die Markenstelle unter Übersendung von Nachweisen

hingewiesen

hat,

bereits

in

Gebrauch

(zB

www.simple.net.au/archives/ib02_20010314_security.htm; http://hyperarchive.lcs;

http://www.rfengineer.net; http://www.candw.ky ). Zur Erläuterung wird darauf hingewiesen, dass „mobile ID“ (=Handy ID) die gebräuchliche Bezeichnung für die

vom Gerätehersteller vergebene „International Mobile Equipment Identification“

(Kürzel: IMEI) für das Mobiltelefon ist; die IMEI ist eine einmalige 15-stellige Seriennummer, anhand derer jedes Mobiltelefon als solches eindeutig identifiziert

werden kann, und zwar unabhängig von der Benutzerzuordnung durch die SIM-

Einheit

(vgl

www.pruefziffernberechnung.de/I/IMEI.shtml;

www.netlexikon.de/IMEI.html) Diese ID ist insbesondere für die Anmeldung des Handys

nur an Basisstationen von Netzen, für die es freigeschaltet ist, von Bedeutung,

ebenso für die Nachverfolgung des Geräteeinsatzes wie auch die Sperrung bei

Diebstahl und wird im Zusammenhang mit standortbezogenen Diensten im Mobilfunknetz wie Routenplanung oder Nennung von Veranstaltungsorten und –programmen in der Nähe des Benutzers zu Hilfe genommen (vgl www.eplus-unternehmen.de/corporate/5/5_2_3/5_2_3.asp; www.net-lexikon.de/Mobilstation.html;

www.net-lexikon.de/Standortbezogene-Dienste.html).

In Bezug auf die hier maßlichen Waren ergibt sich die zur Beschreibung geeignete

Sachaussage, dass sie nach ihrer Art und Beschaffenheit für die genannte Mobiltelefon-Geräteidentifizierung und die damit verbundene Kommunikation in Funknetzen bestimmt sind; die Dienstleistungen können auf die Vergabe, Erkennung

wie auch Nutzung solcher Mobiltelefon-Kennungen bezogen sein.

Dass der Markenbestandteil „ID" daneben auch die Bedeutung von „Innendienst,

Ideal, Idee“ haben mag, steht der genannten beschreibenden Bedeutung nicht

entgegen, insbesondere kann der Auffassung der Anmelderin nicht gefolgt werden, dass der Sinngehalt der Anmeldung nicht eindeutig sei. Denn ein beschreibender Gehalt einer Marke kann nicht abstrakt ohne Bezug zu den beanspruchten

Waren/Dienstleistungen beurteilt werden, vgl § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG (auch BGH

BlPMZ 1995, 36, 37 liSp - VALUE). Ein Wortzeichen muß daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl EuGH MarkenR 2003, 450, 453 – DOUBLE-

MINT). Diese Voraussetzungen treffen für die angemeldete Marke – wie oben ausgeführt - zu.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Ko