Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 17.05.2004 – 9 W (pat) 4/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Mai 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 103 28 006.5
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Küstner, Dipl.-Ing. Bülskämper
und Guth
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse F 03 G des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 31. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Der Anmelder hat am 21. Juni 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine
Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Antriebssystem für Fahrzeuge und Kraftmaschinen,
insbesondere für Luft- und Raumfahrzeuge und Schiffe"
eingereicht. Für die Anmeldung ist die Priorität der deutschen Patentanmeldung
DE 103 23 500.0 vom 25. Mai 2003 beansprucht. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2003 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 03 G des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie unter Hinweis
auf den Zeitschriftenartikel von Bürger, W: "Perpetua mobilia", Technische Rundschau 19, 1990, S 92 bis 97, aus, dass der Anmeldungsgegenstand technisch nicht
brauchbar und daher entgegen der Vorschrift von § 34 Abs 4 PatG nicht ausführbar
sei. Mit dem angemeldeten Gegenstand solle ein Raumfahrzeug möglich sein, das
eine Antriebskraft aus der Bewegung von Massen innerhalb des Raumfahrzeuges
beziehen solle. Damit verstoße der beanspruchte Gegenstand jedoch gegen den Impulserhaltungssatz, nach dem der Gesamtimpuls eines Systems aus Teilchen erhalten bleibe, wenn die resultierende äußere Kraft Null sei. Die Nutzung von Zentrifugalkräften zur Erzeugung einer Antriebskraft sei nicht möglich, da Zentrifugalkräfte
nur in Nichtinertialsystemen aufträten und in Inertialsystemen nicht in Erscheinung
träten, so dass sie in letzteren auch nichts antreiben könnten.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Der
im Beschluss angeführte Impulserhaltungssatz werde von der Prüfungsstelle falsch
interpretiert. Der Anmelder habe in seiner Schrift Ingelheim, Peter: "Bewegungen mit
unterschiedlicher Krümmung verlieren Impuls und Energie und eine aus dieser Erkenntnis resultierende neue Antriebsmöglichkeit" eindeutig mathematisch nachgewiesen, dass die Bewegung von zusammenhängenden Körpern zu einem Antriebsimpuls führen könne.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 12, eingegangen am 21. Juni 2003,
Beschreibung Seiten 1 bis 11, eingegangen am 9. Oktober 2003,
Zeichnungen Figuren 1 bis 12, eingegangen am 21. Juni 2003.
Der Patentanspruch 1 lautet:
Antriebssystem zur Erzeugung einer Antriebskraft mit einem drehenden oder auf einem geschlossenen Kurvenzug eine Umlaufbewegung erzeugenden Antriebsteil,
dadurch gekennzeichnet,
dass Massen auf geschlossenen Kurvenbahnen (K; 13; 34) so geführt werden, dass:
a) es mindestens zwei Abschnitte der Kurvenbahn gibt, in der
diese mit der Winkelgeschwindigkeit ω1 und ω2 vom Gewicht
durchlaufen werden und es gilt ω1≠ω2 und
b) es eine Gerade (A) gibt, die den Kurvenzug zweimal schneidet, und die Summe der parallel zu dieser Geraden durch das
geführte Gewicht am Gestell, Kurvenzug (K) und an des Führungselementen (TR; GR) wirkenden Beschleunigungskräfte
bei einem Umlauf in einer ersten Richtung größer ist als in der
entgegengesetzten Richtung.
Dem Anspruch 1 schließen sich 11 auf ihn rückbezogene Ansprüche an.
II
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im
übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Anmeldung betrifft nach dem Patentanspruch 1 und unter Berücksichtigung
der Beschreibung ein Antriebssystem für Fahrzeuge und Kraftmaschinen, insbesondere für Luft- und Raumfahrzeuge und Schiffe.
Der Anmelder sieht es bei den auf dem Rückstoßprinzip basierenden bekannten Antriebssystemen, zB einer Rakete, als nachteilig an, dass die gesamte auszustoßende
Masse beim Start mitgeführt werden müsse. Dies reduziere die Nutzlast einer Rakete
auf einen Bruchteil des Gesamtgewichtes. Mit dem angemeldeten Gegenstand soll
hier Abhilfe geschaffen werden.
In der vorstehend wiedergegebenen Fig 7 der Anmeldung ist ein derartiges beanspruchtes Antriebssystem dargestellt. Es besteht aus einem großen und einem kleineren innenverzahnten Zahnrad 33, 32. Im kleineren innenverzahnten Zahnrad 32
sind zwei weitere außenverzahnte Zahnräder 30, 31 angeordnet. Von den Verzahnungen der Zahnräder 30 bis 33 werden Gewichte 36 geführt, die als schwarze Kugeln/Rollen dargestellt sind.
Nach Auffassung des Anmelders werden die Gewichte auf diese Weise mit zwei unterschiedlichen Winkelgeschwindigkeiten ω1, ω2 derart auf geschlossenen Kurvenzügen geführt, dass die Summe ihrer Beschleunigungskräfte – hier der Fliehkräfte – auf
die Zahnräder zu einem Fliehkraftüberschuss in eine Richtung führe, die sich auch
auf das Gehäuse auswirke und damit als Antriebskraft genutzt werden könne.
2. Mit dem angemeldeten Antriebssystem kann die angestrebte Wirkung nicht erreicht werden, Vortriebskräfte zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Luft- und
Raumfahrzeugen zu erzeugen. Das Antriebssystem ist folglich technisch nicht
brauchbar und somit dem Patentschutz nicht zugänglich (vgl BGH BlPMZ, 1985,
S 117, 118).
Die mit dem Anmeldungsgegenstand beabsichtigte Nutzung der Fliehkräfte oder der
Corioliskräfte zur Erzeugung einer Vortriebskraft steht nämlich im Widerspruch zum
Erhaltungssatz für den linearen Impuls eines Systems von Teilchen, der inhaltlich
zum Ausdruck bringt, dass der Gesamtimpuls eines Systems konstant bleibt, wenn
die resultierende, am System angreifende äußere Kraft Null ist. Durch innere Kräfte
des Systems kann dessen Gesamtimpuls nicht geändert werden. Dieser Satz von
der Erhaltung des Gesamtimpulses hat sich bei allen überprüften Fällen immer wieder als richtig erwiesen und wird deshalb von der Fachwelt allgemein anerkannt.
Beim Anmeldungsgegenstand sind alle Zahnräder und die Gewichte zusammen mit
dem Antriebsmotor für die Zahnräder in einem einzigen Fahrzeugantrieb gelagert
und bilden somit ein in sich geschlossenes System von Bauteilen. In solchen Systemen sind alle darin auftretenden Kräfte - auch die bei der Rotation von Bauteilen
auftretenden Fliehkräfte, die bei einer Beschleunigung von Massen auftretenden
Massenträgheitskräfte oder die Corioliskräfte - als innere Kräfte anzusehen, die jeweils zu ebenfalls ausschließlich innerhalb des Systems wirkenden Reaktionskräften
führen. Dies gilt auch für die durch diese Kräfte hervorgerufenen Impulsänderungen
der bewegten Teile dieses Systems, die entsprechend zu entgegengesetzt gerichteten Impulsänderungen wiederum nur innerhalb des Systems führen. Der Gesamtimpuls des Systems bleibt durch das Auftreten innerer Kräfte unverändert, so dass eine
Nutzung der allein innerhalb des Systems auftretenden Fliehkräfte, Massenträgheitskräfte oder Corioliskräfte als Vortriebskräfte nicht möglich ist.
Da an dem System offensichtlich keine äußeren Kräfte angreifen, bleibt nach dem
Impulserhaltungssatz der Gesamtimpuls des Systems konstant. Vortriebskräfte können auf diese Weise somit nicht erzeugt werden.
3. An dieser Beurteilung können auch die vom Anmelder vorgelegten Berechnungen
nichts ändern. Mit diesen Berechnungen will der Anmelder nachweisen, dass der
Schwerpunktsatz und der Impulserhaltungssatz auf Körper, die sich auf gekrümmten
Bewegungsbahnen bewegen, nicht anzuwenden und diese Sätze somit nicht gültig
seien. Dies steht jedoch, wie vorstehend ausgeführt, im Widerspruch zu den allgemein anerkannten physikalischen Gesetzen und Erkenntnissen. Bei der Beurteilung
von Anmeldungen haben sich die Prüfungsstelle und der erkennende Senat des
Bundespatentgerichts ausschließlich auf diese allgemein anerkannten physikalischen
Gesetze und Erkenntnisse zu stützen. Ein Überprüfung nicht anerkannter wissenschaftlicher Hypothesen erfolgt im Rahmen einer Patentprüfung nicht, sondern ist
Teil der allgemeinen wissenschaftlichen Auseinandersetzung.
Petzold
Küstner
Bülskämper
Guth
Bb