Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 18.05.2004 – 14 W (pat) 43/03

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 43/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 14 641.8-41

(hier: Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist)

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

18. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder sowie des

Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des Richters Dr. Gerster

beschlossen:

Der Wiedereinsetzungsantrag wird als unzulässig verworfen. 10.99

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des

DPMA die am 24. März 2001 eingereichte Patentanmeldung 101 14 641.8-41 aus

den Gründen des Bescheids vom 24. Januar 2002 zurückgewiesen.

Gegen diesen am 18. Oktober 2002 an die damaligen Verfahrensbevollmächtigten

der Anmelderin zugestellten Beschluss hat die mittlerweile nicht mehr vertretene

Anmelderin mit am 04. März 2003 eingegangenen Schriftsatz vom 03. März 2003

ohne Gebührenzahlung Beschwerde eingelegt und gleichzeitig einen Antrag auf

Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gestellt.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass sie ohne Verschulden

verhindert gewesen sei, rechtzeitig gegen den Zurückweisungsbeschluss vom

10. Oktober 2002 Beschwerde einzulegen. Von ihren damaligen Verfahrensbevollmächtigten habe sie weder den Beschluss erhalten noch sei sie über eine eventuelle Rechtsmitteleinlegung durch die Anwälte unterrichtet worden. Infolge organisatorischer Umstrukturierung der Anwaltskanzlei zu damaliger Zeit sei der

Beschluss möglicherweise auch dort untergegangen. Auf Grund einer für sie völlig

verfahrenen Situation habe sie erst am 22. Januar 2003 von der Zurückweisung

ihrer Patentanmeldung und Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses an ihre

damaligen Verfahrensbevollmächtigten erfahren. Auf ihre Nachfrage vom 07. Februar 2003 habe ihr die Patentabteilung 11 des DPMA mit bei ihr am 26. Februar 2003 eingegangenem Schreiben vom 20. Februar 2003 eine Kopie des

Beschlusses vom 10. Oktober 2002 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt.

Ihre Anfrage nach dem Stand ihrer Patentanmeldung beantwortete das juristische

Mitglied des 14. Senats mit Schreiben vom 28. April 2004, auf dessen Inhalt

ebenso Bezug genommen wird, wie wegen weiterer Einzelheiten auf den übrigen

Inhalt der Akten.

II.

1. Nach § 123 Abs. 3 PatG beschließt über den Wiedereinsetzungsantrag die

Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat. Die Prüfungszuständigkeit für eine verspätete Beschwerde liegt zwar beim Rechtspfleger, weshalb er auch über die Wiedereinsetzung hätte entscheiden können. Da die Rechtspflegerin die Sache jedoch dem Senat vorgelegt hat, ist dieser zuständig (siehe

Busse Patentgesetz 6. Aufl., § 123 Rn. 83 unter Hinweis auf BPatG v. 5.3.1998

2. Der Wiedereinsetzungsantrag der Anmelderin vom 03. März 2003, eingegangen am 04. März 2003 hat keinen Erfolg, da er unzulässig ist.

Denn gemäß § 123 PatG kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, d.h.

in den Verfahrensstand vor der versäumten Verfahrenshandlung, hier also der versäumten Beschwerdefrist, nur erfolgen, wenn der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall des fristwahrenden Hindernisses und

innerhalb eines Jahres nach dem Ablauf der versäumten Frist gestellt worden ist,

wenn innerhalb dieser Frist unter Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im einzelnen angegeben

worden sind und wenn darüber hinaus glaubhaft gemacht worden ist, dass der

säumige Verfahrensbeteiligte ohne sein Verschulden bzw. Verschulden seiner

Verfahrensbevollmächtigten verhindert gewesen ist, dem Patentamt oder Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher

Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat.

Diesen gesetzlichen Erfordernissen genügt das Wiedereinsetzungsbegehren

nicht, wie der Anmelderin mit Schreiben vom 28. April 2004 bereits dargelegt worden ist.

3. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 03. März 2003 ist zwar innerhalb von zwei

Monaten nach Wegfall des Hindernisses (Zustellung des Beschlusses mit Rechtsmittelbelehrung am 26. Februar 2003) schriftlich und unter Angabe von die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen gestellt worden.

Innerhalb dieser Zweimonatsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 sind jedoch die versäumten Handlungen entsprechend § 123 Abs. 2 Satz 3 nicht sämtlich nachgeholt

worden (vgl. dazu Busse PatG 6. Aufl. § 123 Rn. 59). Die Beschwerdeführerin hat

lediglich Beschwerde erhoben, also die Beschwerdeerklärung abgegeben, nicht

jedoch auch die innerhalb dieser Frist zu entrichtende Beschwerdegebühr gezahlt.

Die versäumte Handlung kann gemäß § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG ein Jahr nach

Ablauf der versäumten Frist nicht mehr nachgeholt werden. Diese Jahresfrist ist

hier am 18. November 2003 verstrichen, da sie mit Ablauf der einmonatigen

Rechtsmittelfrist des am 18. Oktober 2002 ordnungsgemäß an die damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin zugestellten Beschlusses vom 10. Oktober 2002 zu Laufen begonnen hat.

Unter diesen Umständen ist die von der Anmelderin begehrte Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand wegen Versäumung der gesetzlich festgelegten, nicht verlängerbaren Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG) und Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 3 Abs. 1 PatKostG) nicht gerechtfertigt.

4. Nachdem der Wiedereinsetzungsantrag somit unzulässig ist, kann nicht

geprüft werden und muss folglich dahingestellt bleiben, ob die angegebenen Tatsachen die Wiedereinsetzung überhaupt rechtfertigen, diese ausreichend glaubhaft gemacht sind, wie auch die Frage, ob die damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin schuldlos verhindert waren, die Beschwerdefrist einzuhalten.

5. Da nach Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags mithin eine Beschwerde

gegen den Beschluss vom 10. Oktober 2002 nicht eingelegt ist, wird - nach

Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses - das Beschwerdeverfahren abgeschlossen; die Patentanmeldung ist sodann durch Zurückweisung rechtskräftig

erledigt (siehe dazu auch Busse aaO § 48 Rn. 29).

6. Über den Wiedereinsetzungsantrag konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (Benkard, Patentgesetz, 9. Aufl. § 123 Rn. 64).

Schröder

Harrer

Proksch-Ledig

Gerster

Fa