Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 18.05.2004 – 27 W (pat) 62/02

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 62/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 300 34 627.1

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

18. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, den Richter Schwarz

und die Richterin Prietzel-Funk

b e s c h l o s s e n:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Die Anmelderin hat die Bezeichnung

SIMPLE

als Wortmarke für „Bekleidungsstücke, nämlich Anzüge, Hemden, Blusen, Tops,

Pullover, Westen, Jacken, Blazer, Krawatten, Hosen, Kleider, Röcke, Kostüme,

Shorts, Socken; Kopfbedeckungen, nämlich Mützen, Hüte; Schuhwaren, nämlich

Schuhe, Sandalen, Clogs, Stiefel“ zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluss vom 21. Januar 2002 die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der dem inländischen Verbraucher in seiner Bedeutung „einfach“ geläufige englische Begriff „SIMPLE“ werde im Inland als Modeschlagwort auf dem hier einschlägigen Warensektor verwendet, um damit einen

„einfachen Modestil“ zu bezeichnen. Da es sich hierbei um ein gängiges Schlüsselthema der Modebranche handele, werde durch die Anmeldemarke den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich vermittelt, dass die betreffenden Produkte

diesem Thema zugeordnet und hierauf zugeschnitten seien. Es handele sich hierbei entgegen der Ansicht der Anmelderin weder um eine unspezifische, verschwommene Angabe noch weise die Anmeldemarke einen fantasievollen Überschuss auf. Auch die von der Anmelderin genannten Voreintragungen der Marke

in ausländischen Registern führten zu keiner anderen Beurteilung, da sie schon

wegen der unterschiedlichen Prüfungspraxis keine Bindungswirkung entfalten

könnten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich sich die Beschwerde der Anmelderin. Neben

umfangreichen Rechtsausführungen macht sie im wesentlichen geltend, dass die

Anmeldemarke in Alleinstellung und Großschrift nicht geeignet sei, die konkret angemeldeten Waren zu beschreiben. Der englische Begriff „simple“ habe verschiedene Bedeutungen, da er neben „einfach“ auch im Sinne von „simpel, leicht,

schlicht, glatt, einfältig, naiv, leichtgläubig“ gebräuchlich sei. Für die beanspruchten Waren treffe das Markenwort daher keine eindeutige Aussage; es könne auf

die Waren selbst, aber auch auf den Abnehmerkreis bezogen werden. Aufgrund

des unklaren und damit die Phantasie anregenden Begriffsinhalts sei die Angabe

daher geeignet, das Erinnerungsvermögen der betroffenen Verbraucher in herkunftshinweisender Funktion zu beeinflussen. Schließlich sei zu berücksichtigen,

dass die Anmeldemarke bereits seit Jahren in Italien, Portugal, den USA, den

Benelux-Staaten und im Vereinigten Königreich registriert sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2003 hat die Anmelderin auch

vor dem Hintergrund der ihr mit der Ladung übersandten Belege über eine Verwendung der Worte „simple“ und „simpel“ zur Bezeichnung einer Stilrichtung ihren

Standpunkt aufrechterhalten und vertieft. Sie hat insbesondere erneut auf ausländische Voreintragungen hingewiesen und darüber hinaus ausgeführt, bei der seit

Jahren erfolgten Verwendung der Anmeldemarke in Form der üblichen markenmäßigen Anbringung an den einzelnen Waren bestehe für die angesprochenen

Verbraucher keine Veranlassung, sie anders als herkunftshinweisend aufzufassen. Nach Übergang

ins schriftliche Verfahren hat die Anmelderin das

Warenverzeichnis auf „Schuhe“ eingeschränkt und nochmals darauf hingewiesen,

angesichts des gebotenen großzügigen Maßstabs könne der Anmeldemarke die

erforderliche Unterscheidungskraft genauso wenig wie der Bezeichnung „REAL

BIG“, welche vom Senat für schutzfähig erachtet worden sei, abgesprochen werden.

II

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke auch für die nunmehr nur noch beanspruchte Ware „Schuhe“ jedenfalls das

absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Wie auch die Anmelderin nicht in Abrede gestellt hat, werden die angesprochenen

Verkehrskreise den zum einfachsten Grundwortschatz der englischen Sprache

gehörenden Begriff „SIMPLE“ ohne weiteres im Sinne von „einfach“ auffassen.

Soweit die Anmelderin meint, der Begriff sei mehrdeutig, weil englisch-deutsche

Wörterbücher auch die weiteren Bedeutungen „einfältig, schlicht, naiv, gutgläubig“

aufführen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn für den Verkehr ist der Gedanke

an diese Bedeutungen, bei denen es sich um vorwiegend personenbezogene Abwandlungen der Grundbedeutung „einfach“ mit eher negativem Einschlag handelt,

bei der produktbezogenen Verwendung des Wortes „SIMPLE“ fernliegend. Vielmehr steht bei ihm in Verbindung mit den hier beanspruchten Schuhwaren ohne

weiteres die positive Aussage im Vordergrund, dass es sich um einfache, auf das

Wesentliche konzentrierte Produkte ohne überflüssige Ausstattungselemente

handelt. Mit diesem Sinngehalt werden maßgebliche Teile der angesprochenen

Verkehrskreise, bei denen es sich wegen der Art der beanspruchten Ware um alle

inländischen Durchschnittsverbraucher handelt, die Anmeldemarke auch dann,

wenn sie ihr ohne weitere sprachliche Zusätze in Alleinstellung in Zusammenhang

mit Schuhen begegnen, nur als beschreibenden Hinweis ansehen. Der Begriff des

„Einfachen“ ist in der Mode zur Bezeichnung einer Stilrichtung üblich, die in dem

von stetem Wandel geprägten Modebereich in Abständen immer wiederkehrt, wie

den der Anmelderin mit der Ladung übersandten Belegen entnommen werden

kann. So berichtete die Fachzeitschrift TEXTILWIRTSCHAFT bereits im Februar 1996 von einem „Comeback des Simplen“, stellten die Zeitschrift MEN´S

FASHION 1993 neue Modetrends unter der Überschrift „Simple & Modest“ und die

Zeitschrift ELLE 1996 unter der Überschrift „New Simplicity“ vor, wurde in der

schweizerischen SONNTAGSZEITUNG im November 1999 „Simple Chic-Kleidung

ohne Firlefanz“ beschrieben und bewarben der amerikanische Schuhhersteller

Chucks auf seiner Internet-Seite neue Schuhe unter der Schlagzeile „Chucks

Make Simple, Classic Fashion Sense“ und der amerikanische Vertrieb „mamas.msfortune“ Kleidung unter der Überschrift „EASY-WEAR SIMPLE DRESS“.

Soweit die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung eingewandt hatte, diese

Beispiele seien mit der Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Marke

nicht vergleichbar, weil in ihnen das Wort „SIMPLE“ anders als bei einer markenmäßigen Verwendung nicht in Alleinstellung, sondern in einem Textzusammenhang gebraucht werde, durch den sich erst die beschreibende Bedeutung des

Wortes „simple“ ergebe, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen.

Denn der Sinngehalt eines Wortes erschließt sich maßgeblich aus dem

Zusammenhang mit den Waren, für die es verwendet wird; so stellt die

Verbindung des Wortes „simple“ etwa mit einem Kleidungsstück eine aus sich

heraus verständliche Aussage dar, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass es

sich hierbei um ein einfaches Kleidungsstück handelt. In diesem Sinne werden

Adjektive beispielsweise in den beiden in der Amtsakte enthaltenen und in der

mündlichen Verhandlung im einzelnen erörterten Auszügen aus der Zeitschrift

TEXTILWIRTSCHAFT verwendet. Heft 48/96 dieser Zeitschrift zeigt auf S. 52 zwei

Kleider der Hersteller Romeo Gigli und Strenesse mit den daneben stehenden

Adjektiven „Perforiert“ und „Simpel“; im Heft vom 15. Juli 1997 sind auf S. 56 zwei

Kleidungsstücke der Firma N.Y. Industries abgebildet, neben denen die Wörter

„BLAU-BRAUN“ und „SCHLICHT UND SIMPEL“ stehen. In allen Fällen wird der

Leser diese Adjektive lediglich als Sachaussagen über Merkmale der abgebildeten

Kleidungsstücke verstehen, sich ihm also auch ohne ergänzende Erläuterungen

etwa die Aussage „ein simples Kleid von Strenesse“ aufdrängen. Nichts anderes

gilt auch für die Verwendung des Wortes „SIMPLE“ bei den hier beanspruchten

Schuhwaren.

Soweit die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage entsprechender Beispiele eingewandt hat, die angemeldete Bezeichnung werde von ihr

ausschließlich durch Anbringung auf der Ware verwendet, wo sie vom Verkehr als

betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst werde, kann dies nicht zur Anerkennung

der Unterscheidungskraft führen. Es ist schon zweifelhaft, ob in dem Fall einer für

Schuhe beanspruchten Kennzeichnung nur die Verwendungsform an der Außenseite berücksichtigt werden kann, wo der Verkehr vielfach die Herstellermarke

vorfindet (zB Absatz, Schuhlasche, Schaft udgl), ohne Berücksichtigung der

ebenso häufigen Verwendung auf der Innensohle oder Innenseite des Schuhs, auf

dem Schuhkarton oder in einem Werbeprospekt neben der Abbildung der Ware

(vgl auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 56; Ingerl/Rohnke,

Markengesetz, 2. Aufl, § 8 Rdn 46). Unabhängig von dieser Frage hat der Verkehr

aber auch dann, wenn er auf der Außenseite eines Schuhs einer Bezeichnung begegnet, bei der ein Verständnis als naheliegende Eigenschaftsangabe im Vordergrund steht, wie etwa Classic, Basic, Comfort, Clima, Chic, Light, Luxus oder – wie

oben dargelegt – Simple, keinen Anlass, hierin einen betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Anmelderin

angeführten Entscheidung „REAL BIG“ des Senats (27 W (pat) 96/97 vom

30.9.1999, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM); denn diese unterscheidet sich

vom vorliegenden Sachverhalt bereits dadurch, dass keine Belege für eine beschreibende Verwendung der Wortfolge „REAL BIG“ vorhanden waren und sich

dem Verkehr ein solches Verständnis dieser Bezeichnung nicht ohne weiteres

aufdrängen musste.

Auch der Hinweis der Anmelderin auf die Voreintragung der Anmeldemarke in anderen Staaten, u.a. in den USA und in Kanada (in Großbritannien nur als Wort-

Bildmarke), vermag die Schutzfähigkeit nicht zu begründen. Dabei kann dahinstehen, ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Beurteilung des

Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. Nr. 2 MarkenG angenommene Indizwirkung

ausländischer Voreintragungen (vgl. etwa BGH GRUR 2001, 1046, 1047 –

GENESCAN) bei der allein unter dem Gesichtspunkt der inländischen Verkehrsauffassung zu beurteilenden Unterscheidungskraft überhaupt Bedeutung hat

(vgl. hierzu Althammer/Ströbele, a.a.O., § 82). Solange unklar ist, ob die ausländischen Voreintragungen nicht nur nach gleichen Rechtsgrundsätzen, sondern auch

aufgrund desselben Tatsachenmaterials wie im vorliegenden Fall erfolgt ist, können aus den ausländischen Voreintragungen keine Rückschlüsse auf die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung gezogen werden, da nicht auszuschließen ist, dass die ausländischen Eintragungsbehörden bei Anlegung vergleichbarer

Rechtsgrundsätze und gleicher Tatsachengrundlagen zu einem anderen Ergebnis

gekommen wären.

Da die Markenstelle der Anmeldemarke somit zu Recht die Eintragung versagt

hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Dr. Schermer

Prietzel-Funk

Schwarz

Na