Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 18.05.2004 – 33 W (pat) 229/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 229/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 44 587.7

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler

sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 6. Mai 2002 aufgehoben soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wort-/Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

teilweise, nämlich betreffend der Waren-/Dienstleistungsangabe „Reitsportzubehör“ (Klasse 18) gemäß § 32 Abs 2 MarkenG iVm § 14 MarkenV wegen mangelnder Klassifizierbarkeit zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass die im Verzeichnis enthaltene Angabe „Reitsportzubehör“ als solche keine eigenständige Wort-

/Dienstleistungsangabe darstelle und im konkreten Fall auch nicht eindeutig einer

Klasse der amtlichen Klasseneinteilung zugeordnet werden könne.

Der Anmelder hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und sein Warenverzeichnis bezüglich der Klasse 18 folgendermaßen neu gefasst:

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Beschläge aus Eisen, für Geschirre,

Futtersäcke,

Gebisse (Zaumzeug),

Geschirre, Sattel- und Zaumzeuge für Tiere,

Gummieinlagen für Steigbügel,

Kinnriemen aus Leder,

Kniegamaschen für Pferde,

Koppelriemen,

Ledergurte,

Lederriemen (Gurte) (Sattlerei),

Lederriemen (Lederstreifen),

Lederschnüre,

Lederzeug,

Peitschen,

Pferdedecken,

Pferdegeschirrbeschläge, nicht aus Edelmetall,

Pferdehalfter,

Pferdekummete,

Sättel für Pferde,

Sattelbäume,

Satteldecken für Pferde,

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Sattelgurte,

Sattlerwaren,

Scheuklappen

Steigbügelriemen,

Trensen,

Umhängeriemen,

Unterlagen für Reitsättel,

Zaumzeugriemen,

Zügel,

Zügel (Zaumzeug),

Zugstränge (Pferdegeschirr).

Er beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Der Anmelder hat sein Warenverzeichnis im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf

entsprechende Anregung des Senats in zulässiger Weise hinreichend bestimmt,

so dass die begehrten Waren nunmehr gemäß § 14 Abs 1 MarkenV klassifizierbar

sind. Die von der Markenstelle zunächst zu Recht festgestellten Mängel des Warenverzeichnisses gemäß § 32 Abs 2 MarkenG iVm § 14 MarkenV sind daher

nunmehr ausgeräumt.

Pagenberg

Dr. Hock

Richter Vorsitzender im Urlaub ist Winkler und daher verhindert zu unterschreiben

Pagenberg

Abb. 1

Cl