Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 18.05.2004 – 33 W (pat) 273/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 273/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 301 07 515

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Pagenberg und des Richters Kätker

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 1. September 2003 ist wirkungslos,

soweit die Löschung der angegriffenen Marke 301 07 515 wegen

des Widerspruchs aus der Marke 1 081 696 angeordnet worden

ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 1. September 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 301 07 515 wegen

des Widerspruchs aus der Marke 1 081 696 angeordnet. Hiergegen hat die

Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und

3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß

im Umfang der

Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser

Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach-

/Lauterbach ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler

Kätker

Pagenberg

Cl