Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 18.05.2004 – 33 W (pat) 273/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 273/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 301 07 515
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Pagenberg und des Richters Kätker
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 1. September 2003 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke 301 07 515 wegen
des Widerspruchs aus der Marke 1 081 696 angeordnet worden
ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 1. September 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 301 07 515 wegen
des Widerspruchs aus der Marke 1 081 696 angeordnet. Hiergegen hat die
Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und
3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß
im Umfang der
Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach-
/Lauterbach ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winkler
Kätker
Pagenberg
Cl