Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 18.05.2004 – 33 W (pat) 98/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 98/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 699 245/1 10.99
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler
sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 IR des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 16. Dezember 2003 ist wirkungslos,
soweit der angegriffenen
IR Marke 699 245 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 619 236 teilweise der Schutz
entzogen worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 16. Dezember 2003 hat die Markenstelle für Klasse 1 IR des
Deutschen Patent- und Markenamts der IR Marke 699 245 wegen des Widerspruchs aus der Marke 619 236 den Schutz teilweise entzogen. Hiergegen hat die
Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Schutzentziehung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winkler
Pagenberg
Dr. Hock
Fa