Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 18.05.2004 – 33 W (pat) 98/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 98/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 699 245/1 10.99

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler

sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 IR des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 16. Dezember 2003 ist wirkungslos,

soweit der angegriffenen

IR Marke 699 245 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 619 236 teilweise der Schutz

entzogen worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 16. Dezember 2003 hat die Markenstelle für Klasse 1 IR des

Deutschen Patent- und Markenamts der IR Marke 699 245 wegen des Widerspruchs aus der Marke 619 236 den Schutz teilweise entzogen. Hiergegen hat die

Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Schutzentziehung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,

60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler

Pagenberg

Dr. Hock

Fa