Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 24.05.2004 – 26 W (pat) 48/04

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 48/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 300 44 215

wird festgestellt, dass die Beschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluß

der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

28. November 2003 als nicht eingelegt gilt.

G r ü n d e

Wie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 19. April 2004 mitgeteilt wurde, ist

die tarifmäßige Gebühr iHv 200,-- € nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der am 15. Dezember 2003 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden. Die nachträgliche Bezahlung am

31. März 2004 ist nicht innerhalb der o.g. Frist erfolgt, mithin verspätet.

Etwaige nunmehrige Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten können

an dem Ausspruch dieser gesetzlichen Folge (= Beschwerde gilt als nicht eingelegt) keine Berücksichtigung finden, der Fristverlängerungsantrag der Markeninhaberin vom 18. Mai 2004 bleibt daher unberücksichtigt. Im übrigen wird auf den

Bescheid vom 19. April 2004 Bezug genommen.

Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als

nicht eingelegt gilt.

Gegen diesen Beschluß ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie

ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.

München, 24. Mai 2004

gez.

Unterschrift